Beherbergungsvertrag zur Unterbringung von Asylbewerbern, gemischter Vertrag, Kostenübernahmeerklärung, Abschlagszahlungen, Überzahlungen
BGB §§ 315 Abs. 3, 535, 649
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach der Aufnahme eines Asylbewerbers in eine gewerbliche private Unterkunft hat der Betreiber jedenfalls dann einen direkten zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen das Land Berlin für seine Leistungen, wenn er diese aufgrund der im vorliegenden Fall verwendeten Kostenübernahmeerklärung des Landes aus dem Jahr 2015 erbracht hat.
2. Die Kostenübernahmebereitschaft des Landes bezieht sich aber nicht auf einen einseitig vom Beherbergungsbetrieb festgesetzten Preis, sondern nur seinen „allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostenansatz”. Zumindest wenn ein Beherbergungsbetrieb überhaupt erst für die Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet oder wieder eröffnet wird, liegt der Vergütung, die der Beherbergungsbetrieb hierfür ausweist, die anlassbezogene einseitige Leistungsbestimmung einer Vertragspartei zugrunde. Diese ist für das Land nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen worden ist, andernfalls muss die Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil erfolgen.
3. Hat der Beherbergungsbetrieb für die Aufnahme von Asylbewerbern vom Land Abschlagszahlungen erhalten, dann war dies mit der zumindest konkludenten Abrede verbunden, dass eine Schlussabrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt. Eine etwaige Überzahlung ist auf vertraglicher Anspruchsgrundlage zurückzugewähren. Wird eine umstrittene Überzahlung zurückgefordert, hat der Empfänger von Abschlagszahlungen darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang er tatsächlich Beherbergungsleistungen erbracht hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten seitens des Bekl. für die Unterbringung von Asylbewerbern durch die Kl., wobei die Kl. weitere Zahlungen begehrt und der Bekl. geleistete Zahlungen zurückfordert. Die Kl. meldete am 5.5.2015 (nur) für die Betriebsstätte S. ein Gewerbe mit der Tätigkeit „Autohandel (Import und Export), Vermietung und Verpachtung von Immobilien” an. Die Kl. mietete in einem ehemaligen Hostel, für das bis zum 7.5.2014 eine Baugenehmigung für einen zu der Zeit eingestellten Hotelbetrieb vorlag, leerstehende Räumlichkeiten, deren Übertragungseinheit von der Feuerwehr abgeschaltet war (und auch später nicht wiederhergestellt wurde), im EG, 1. OG und 3. OG ausschließlich zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern als Beherbergungsstätte. Nach Aufnahme des Beherbergungsbetriebs durch die Kl. fand eine Brandsicherheitsschau statt, nach der die Bauaufsicht die Nutzung als Hotel bzw. die Vermietung bzw. Überlassung von Nutzungseinheiten im gesamten Gebäude wegen nicht vorhandener oder nicht nutzbarer sicherheitstechnischer Einrichtungen untersagte.
Asylbewerber, die Ansprüche nach AsylbLG haben, erhielten von der Bekl., ausgestellt vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber, Erklärungen über die „Kostenübernahme bei Notunterbringung in gewerblich genehmigten Unterkünften”, die folgenden Wortlaut haben:
„Wir übernehmen die Kosten für die Zeit von […] bis […]
zum Kostenersatz von bis zu 50 € pro Übernachtung
für [Name, Vorname, Geburtstag]
in Höhe Ihres allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatzes pro Nacht und weisen darauf hin, dass der Höchstbetrag bis zu 50 € pro Person für eine Übernachtung nicht überschritten werden darf. Kostensätze pro Übernachtung über 50 € werden nicht übernommen. Sollten Sie keine Unterkunft unter 50 € pro Nacht bieten können, nehmen Sie bitte von der Aufnahme der genannten Person(en) Abstand.
Bei der Aufnahme von Flüchtlingen ist keine CityTax zu entrichten.
Sind bereits Kostensätze pro Übernachtung mit uns abgestimmt, so gelten diese. Bargeld für Verpflegung wird von hier geleistet.
Zur Abrechnung benötigen wir neben der Originalkostenübernahme eine Originalrechnung mit Kopie derselben. Auf der Rückseite der Kostenübernahme lassen Sie bitte den Leistungsempfänger den Übernachtungszeitraum mit seiner Unterschrift bestätigen und geben nachstehende Versicherung ab:
‚Ich versichere, dass die o.g. Person/en an dem Tag, für die ich den Tagessatz berechnet habe, in meiner Pension/meinem Hostel anwesend waren.‘
Bei Erstrechnungslegung ist der Nachweis der gewerblichen Nutzungsgenehmigung zu führen. Die Rechnungslegung soll nach Auszug erfolgen und an das LAGeSo Berlin […] gesandt werden. […] Diese Kostenübernahme bewirkt kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Land Berlin. Geänderte Kostenübernahmen ohne Unterschrift und Dienstsiegel sind ungültig. Die Kostenübernahme ist nicht übertragbar.”
Auf der Grundlage derartiger Kostenübernahmeerklärungen (KÜE) reichte die Kl. diverse Rechnungen beim Bekl. für die Unterbringung von Asylbewerbern in dem ehemaligen Hostel ein. Der Bekl. erstellte aufgrund der eingereichten Rechnungen zwei Aufstellungen über 142.350 € bzw. 133.950 €, von denen er jeweils den hälftigen Betrag als Abschlagszahlung unter Vorbehalt zahlte, nämlich 71.175 € am 6.10.2015 und 66.975 € am 16.11.2015. Mit Schreiben vom 5.10.2015 forderte der Bekl. die Kl. zugleich auf, den allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatz mitzuteilen und die Gewerbeanmeldung für die Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen, einen Nachweis über die Adressen, die Anzahl und die Größe der Apartments/Wohnungen/Zimmer und der dort untergebrachten Personen sowie die dazugehörigen Nachweise der gewerblichen Nutzungsgenehmigungen für Unterbringung bzw. Pacht- oder Mietverträge einzureichen, was ohne Reaktion der Kl. blieb.
Den Rechnungen der Kl. beigefügt war in der Regel die Kostenübernahmeerklärung, oft versehen mit einer unleserlichen Unterschrift wohl des Asylbewerbers, gelegentlich unter vorheriger Angabe eines Zeitraums. Häufig wurde außerdem ein weiteres Schriftstück eingereicht, das unter dem Satz „Ich versichere, dass die oben genannte Person […] vom […] bis […], für die ich den Tagessatz berechnet habe, in meinem Gästehaus anwesend war”, normalerweise zwei Unterschriften, nämlich die des Geschäftsführers der Kl. und eine unleserliche Unterschrift, die wohl vom Asylbewerber stammen sollte, aufwies.
Mit der Klage macht die Kl. für die Übernachtung von Asylbewerbern den jeweils weiteren hälftigen Teilbetrag aus den beiden vom Bekl. gefertigten Aufstellungen in Höhe von noch 71.175 € und 66.975 € geltend sowie weitere 101.350 € aus einer zusätzlichen Aufstellung.
Der Bekl. bestreitet mit Nichtwissen, dass und welche Verträge die Kl. mit - zunächst unstreitig - von ihr untergebrachten Flüchtlingen geschlossen hat, dass aufgrund derartiger Verträge ein Betrag von 50 € pro Tag und Person zu zahlen wäre, und dass die Kl. ihre Gegenleistung in einem bau- und gewerberechtlich genehmigten Unterbringungsbetrieb erbracht habe. Nachdem er Unregelmäßigkeiten wie das Einreichen von Farbkopien der Kostenübernahmeerklärungen und Doppelabrechnungen neben einem anderen Unterkunftsbetreiber festgestellt hat, bestreitet der Bekl. auch, dass die Kl. überhaupt irgendeinen der Asylbewerber untergebracht hat. Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist der Bekl. mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding verpflichtet worden, an die Kl. 241.950 € für Dienstleistungsvertrag zu zahlen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 7.6.2017 den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und Klage und Widerklage abgewiesen. Dagegen haben Kl. und Bekl. Berufung eingelegt, sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Ansprüche jeweils weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung des Bekl. ist teilweise erfolgreich, während die Berufung der Kl. unbegründet ist, da sie bereits überzahlt ist.
1. Die Berufung der Kl. ist unbegründet. Sie hat wegen der Beherbergung von Asylbewerbern keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen den Bekl. Insgesamt steht der Kl. wegen der streitgegenständlichen Beherbergungsleistungen ein Anspruch von 9.564 € gegen den Bekl. zu. Da die Kl. bereits Abschlagszahlungen von 138.150 € erhalten hat, ist sie um 128.586 € überzahlt.
a) Wenn die Kl. einen Asylbewerber bei sich beherbergt hat, weil ihr dieser eine Kostenübernahmeerklärung des Bekl. vorgelegt hat, so hat der Bekl. sie nach Maßgabe dieser Kostenübernahmeerklärung für die Beherbergungsleistungen zu vergüten. Durch die Aufnahme eines Asylbewerbers aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung des Bekl. entsteht ein direkter zivilrechtlicher Zahlungsanspruch des Beherbergungsbetriebs gegen den Bekl. in Höhe eines noch zu bestimmenden Übernachtungspreises.
Bei diesen Kostenübernahmeerklärungen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage, d. h. eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Der Bekl. wollte mit der Aushändigung dieser Erklärungen an Asylbewerber erreichen, dass diese für einen begrenzten Zeitraum Unterkunft von privaten Beherbergungsbetrieben erhalten. Solche Unternehmen sind in der Regel allerdings nur gegen Zahlung einer Vergütung zur Aufnahme und Beherbergung von Gästen bereit. Dazu ist ein Asylbewerber in der Regel wirtschaftlich nicht in der Lage. Wenn ein Beherbergungsbetrieb dazu bewogen werden soll, den Asylbewerber dennoch aufzunehmen, muss folglich ein zahlungsfähiger Dritter bereit sein, die Kosten zu übernehmen. Die Kostenübernahmeerklärungen des Bekl. sollen privaten Beherbergungsbetrieben genau aus diesem Grund diese Zusage vermitteln. Damit ist für den Bekl. aber erkennbar, dass das Vertrauen des Beherbergungsbetriebs in seine Kostenübernahme die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme eines Asylbewerbers in einem privaten Beherbergungsbetrieb war. Indem der Bekl. in seiner Erklärung diese Bedingung akzeptiert und dabei zugleich mitteilt, unter Vorlage welcher Belege und welcher Originalunterschriften die erbrachten Leistungen im Einzelnen ihm gegenüber abzurechnen seien, misst er seiner Erklärung erkennbar einen rechtsverbindlichen Charakter bei, der einen direkten Zahlungsanspruch der Kl. begründet, soweit sie die von der Kostenübernahme erfassten Leistungen an den betreffenden Asylbewerber tatsächlich erbracht hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.3.2016, L 15 AY 23/15 B ER, Rn. 26 ff.).
Der Hinweis auf den Kostenübernahmeerklärungen, wonach kein Vertragsverhältnis zum Bekl. „bewirkt” werde, steht einem Rechtsbindungswillen nicht entgegen. Dieser Passus ist dahin zu verstehen, dass der die Erklärung vorlegende Asylbewerber nicht bevollmächtigt ist, für das Land einen Beherbergungsvertrag zu seinen Gunsten abzuschließen, der möglicherweise weitere Bestimmungen enthält, die nicht erforderlich sind, um die Beherbergung sicherzustellen, und die folglich nicht im Interesse des Bekl. liegen (etwa Kündigungs- oder Stornierungsfristen). Am direkten Zahlungsanspruch gegen den Bekl. ändert sich hierdurch aber nichts, da dem Bekl. erkennbar war, dass dieser Zahlungsanspruch die notwendige Bedingung für einen Beherbergungsbetrieb war, um zur Erbringung der erwünschten Beherbergungsdienste bereit zu sein.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in einer Kostenübernahmeerklärung eine rechtsverbindliche Zusage eines öffentlichen Leistungsträgers liegen, so dass sie einen direkten Zahlungsanspruch gegen diesen begründen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71, Rn. 19). Zwar gelte dies nicht im Grundsatz für jede öffentliche Übernahmeerklärung, sondern nur dann, wenn der Leistungsträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe. Ein solcher Fall ist hier aber gegeben. Dabei kommt der Rechtsbindungswille des Bekl. gemäß der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in der allgemeinen Interessenlage, sondern auch darin zum Ausdruck, dass der Bekl. die Einzelheiten der Abrechnung mitteilt und damit die Erwartung begründet, entsprechende Abrechnungen auch zu begleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71, Rn. 19).
b) allerdings steht der Kl. nur eine Vergütung von 12 € pro Person und nachgewiesener Übernachtung zu. Diesen Betrag hat der Senat gemäß § 315 Abs. 3 BGB festgesetzt.
aa) Nach der dem Grunde nach verbindlichen Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich der Bekl. nur dazu, den „allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatz” eines Beherbergungsbetriebs, höchstens 50 €, zu übernehmen. Gerade weil ein Beherbergungsbetrieb, der einen Asylbewerber aufnimmt, auf die Kostenübernahmeerklärung des Bekl. vertraut und deshalb nach Leistungserbringung ein direkter Zahlungsanspruch gegen den Bekl. zustande kommt, versteht sich von selbst, dass dies nicht in beliebiger Höhe geschehen kann. Vielmehr hat der Bekl. deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, nur eine Vergütung zahlen zu wollen, wie sie auch anderen Gästen in Rechnung gestellt wird, um sicherzustellen, dass die Beherbergungsleistung zu Marktpreisen und nicht zu einem überhöhten Sondertarif zu Lasten der Allgemeinheit erbracht wird. Aus diesem Grund bezieht sich die Kostenübernahmebereitschaft des Bekl. nicht auf einen einseitig vom Beherbergungsbetrieb festgesetzten Preis, sondern seinen „allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostenansatz”, dessen Angemessenheit durch den vorangegangenen Betrieb vom Markt bestätigt worden ist und also einem Drittvergleich standhält.
Wird ein Beherbergungsbetrieb aber für die Aufnahme von Asylbewerbern überhaupt erst eröffnet oder wieder eröffnet, kann er nicht auf einen „allgemein” - also nicht nur für den Fall der Beherbergung von Asylbewerbern, sondern auch darüber hinaus - ausgewiesenen Kostenansatz rekurrieren. Zumindest in diesem Fall liegt der Vergütung, die der Beherbergungsbetrieb speziell für die Aufnahme von Asylbewerbern ausweist, somit eine anlassbezogene einseitige Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei zugrunde. Diese ist für die Gegenseite, hier den Bekl. nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen worden ist, andernfalls muss sie durch gerichtliches Urteil erfolgen (§ 315 Abs. 3 BGB).
bb) Nach diesen Grundsätzen steht der Kl. nur eine Vergütung von 12 € pro Person und Nacht zu. Nachdem ein früherer Hostelbetrieb in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten bereits eingestellt war und die Räume offenbar abgerissen oder grundsaniert werden sollten, hat sie ihren Beherbergungsbetrieb dort unstreitig nur zur Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet. Die Festlegung eines Übernachtungspreises von 50 € stellte damit keinen „allgemein ausgewiesenen” Kostenansatz dar, sondern geschah ausschließlich mit Blick auf die Aufnahme von Asylbewerbern. Somit handelt es sich um eine einseitige Preisbestimmung durch die Kl. Die Bekl. hatte vorgetragen, aufgrund der sehr schlechten Ausstattung und des heruntergekommenen Zustands der Räumlichkeiten seien diese tatsächlich nicht als ein auch für Touristen geeignetes Hostel, sondern allenfalls als Obdachlosenunterkunft einzustufen gewesen. Für eine solche Obdachlosenunterkunft sei nur ein Übernachtungspreis von 12 € pro Nacht angemessen. Damit stellt die Bekl. in Abrede, dass der von der Kl. in Rechnung gestellte Preis von 50 € pro Nacht der Billigkeit entspricht. Aus dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Kl. (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 315 BGB, Rz. 20 m.w.N.) ergibt sich weder, dass ihre Beherbergungsleistungen einem höheren Standard entsprochen hätten, noch dass für den tatsächlich gebotenen Standard eine höhere Vergütung als die zugestandenen 12 € pro Nacht angemessen wäre. Somit steht nicht fest, dass der von ihr abgerechnete Betrag von 50 € der Billigkeit entspricht, weshalb er gegenüber dem Bekl. nicht bindend ist. Anstelle der Kl. setzt ihn der Senat daher auf Grundlage des Vortrags des Bekl. mit 12 € pro Nacht fest (§ 315 Abs. 3 BGB).
c) Die Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung dieses Betrages für insgesamt 797 Übernachtungen, mithin von 797 x 12 € = 9.564 €. Ein Anspruch auf Zahlung des Übernachtungspreises aufgrund der Kostenübernahmeerklärung besteht nur, soweit feststeht, dass die Kl. entsprechende Beherbergungsleistungen erbracht hat. Dieser Nachweis ist der Kl. nur bei 797 Übernachtungen gelungen. [wird ausgeführt]
dd) Es errechnet sich für die Kl. damit ein Zahlungsanspruch für 797 Übernachtungen à 12 €, d.h. von 9.564 € insgesamt. Da sie jedoch bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 138.150 € erhalten hat, ist sie in Höhe von 128.586 € überzahlt.
d) Die Kl. ist auch berechtigt, als Betreiberin einer gewerblich genehmigten Unterkunft die Übernachtungskosten beim Bekl. geltend zu machen.
Eine gewerbliche Nutzungsgenehmigung lag jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am 26.10.2015 vor. Die oben aufgelisteten 797 Übernachtungen fallen in den Zeitraum davor. Entscheidend für das Vorliegen einer gewerblichen Nutzungsgenehmigung ist, wie sich auch aus dem Schreiben des Bekl. vom 5.10.2015 ergibt, einerseits eine Gewerbeanmeldung für Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen und andererseits Nachweise der gewerblichen Nutzungsgenehmigung für Unterbringung bzw. Pacht- oder Mietverträge der abgerechneten Objekte. Es geht damit sowohl um den Nachweis der persönlichen Eignung des Betreibers als auch der Eignung des Objekts. Hier hat die Kl. am 5.5.2015, wenn auch unter Angabe einer anderen Betriebsstätte, die für die persönliche Eignung jedoch nicht entscheidend ist, ein Gewerbe u. a. für die Vermietung und Verpachtung von Immobilien angemeldet. Daneben existiert für das Objekt in der B.straße eine Baugenehmigung für einen Hotelbetrieb. Diese bestand für das ehemalige Hostel A. und ist allein durch die Einstellung von dessen Betrieb am 7.5.2014 nicht erloschen, sondern galt fort. Dass tatsächlich ab Mai 2014 Auflagen wie die Übertragungseinheit zur Feuerwehr nicht mehr erfüllt waren, u. a. deretwegen am 26.10.2015 die weitere Nutzung als Hotel untersagt wurde, steht dem Fortbestand der in der Baugenehmigung enthaltenen Nutzungsgenehmigung für einen Hotelbetrieb bis dahin nicht entgegen.
Dass die Kl. die Nachweise der gewerblichen Nutzungsgenehmigung nicht bereits vorprozessual mit Rechnungslegung erbracht hat, wie es in der Kostenübernahmeerklärung verlangt ist, hindert die grundsätzliche Berechtigung des Anspruchs aus diesem Grunde nicht, da die Voraussetzung tatsächlich gegeben ist und der Zeitpunkt ihres Nachweises nicht anspruchsbegründend ist.
2. Die Berufung des Bekl. ist überwiegend begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. […]
a) Der Rückzahlungsanspruch des Bekl. gegen die Kl. in Höhe von 128.586 € ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereicherungsrechtlicher, sondern vertraglicher Natur.
Zwischen den Parteien ist aufgrund der Beherbergung bzw. der behaupteten Beherbergung von Asylbewerbern durch die Kl. im Vertrauen auf die Kostenübernahmeerklärung der Bekl. ein vertragliches oder zumindest vertragsähnliches Rechtsverhältnis zustande gekommen. Wenn die Kl. als vorläufige Zahlung auf einen hieraus resultierenden vertraglichen Anspruch eine Abschlagszahlung beansprucht und sodann Zahlungen erhält, die der Bekl. ausdrücklich als Abschlagszahlungen bezeichnet hat, dann sind diese Zahlungen von Seiten des Bekl. zumindest mit der konkludenten Abrede verbunden, dass die Kl. nur dann behalten darf, wenn eine abschließende Abrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt, und dass die Kl. eine etwaige Überzahlung zurückzugewähren hat (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.2015, VII ZR 6/14, Rn. 13 ff.; Urteil vom 22.1.2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24.1.2002, VII ZR 196/00; Urteil vom 11.2.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 jeweils m.w.N.). Zwar hat der BGH diese Grundsätze für Abschlagszahlungen aufgestellt, die der Besteller im Rahmen eines Werkvertrages an den Unternehmer geleistet hat, sie sind aber auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn das Bedürfnis, Abschlagszahlungen nur unter Vorbehalt einer noch zu prüfenden Schlussrechnung zahlen und ggf. zurückfordern zu können, ist keine Besonderheit eines Werkvertrages, sondern einer jeglichen vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehung, die eine aufwendigere Rechnungsprüfung mit sich bringt. So verhält es sich bei den hier im Streit stehenden Verträgen über die Beherbergung einer - zumindest vorgeblich - großen Zahl an Asylbewerbern über einen - zumindest vorgeblich - längeren Zeitraum, zumal ein Beherbergungsvertrag in seiner Rechtsnatur einem Werkvertrag auch sonst nahekommt.
b) Im Rahmen seines Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen, den der Bekl. mit der Widerklage verfolgt, gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie beim Vergütungsanspruch der Kl. Mithin hat die Kl. darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang sie Beherbergungsleistungen erbracht hat und sie die erhaltenen Abschläge behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 8.1.2015, VII ZR 6/14, Rn. 13 ff.; Urteil vom 22.1.2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24.1.2002, VII ZR 196/00; Urteil vom 11.2.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 jeweils m.w.N.).
c) Wie unter Ziff. 1 dargelegt, ist der Kl. dieser Nachweis nur bei 797 Übernachtungen gelungen, woraus sich ein Vergütungsanspruch von 9.564 € ergibt. Da sie vom Bekl. Abschlagszahlungen von 138.150 € erhalten hat, ist sie folglich in Höhe von 128.586 € überzahlt und hat diesen Betrag folglich aufgrund vertraglicher Rechtsgrundlage an den Bekl. zurückzuzahlen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Aufnahme eines Asylbewerbers in einer gewerblichen privaten Unterkunft hat der Betreiber für seine Leistungen einen direkten Zahlungsanspruch gegen das Land Berlin, wenn er diese aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung erbracht hat, so das Kammergericht. Abzocken lassen muss sich das Land aber nicht. Es muss jedenfalls nicht den in der Kostenübernahmeerklärung üblicherweise genannten Tagesmaximalsatz von 50 € bezahlen, sondern nur einen, der billigem Ermessen entspricht. Im konkreten Fall, wo Asylbewerber in einem ehemaligen, heruntergekommenen Hostel untergebracht waren, hielt das Kammergericht den für die Obdachlosenunterbringung üblichen Satz von 12 € für gerechtfertigt. Hat ein Beherbergungsbetrieb für die Aufnahme von Asylbewerbern vom Land Abschlagszahlungen erhalten, ist die Zahlung mit der zumindest konkludenten Abrede verbunden, dass eine Schlussabrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt. Falls nicht, muss zurückgezahlt werden, wobei der Empfänger von Abschlagszahlungen darlegen und beweisen muss, in welchem Umfang er tatsächlich Beherbergungsleistungen erbracht hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Beherbergungsbetrieb (Klägerin) streitet sich mit dem Land Berlin (Beklagter) um die Übernahme der Kosten für die Unterbringung von Asylbewerbern. Die Klägerin verlangt weitere Zahlungen, der Beklagte Rückzahlung überzahlter Beträge. Die Klägerin hat ein Gewerbe für „Autohandel (Import und Export), Vermietung und Verpachtung von Immobilien” angemeldet und Räume in einem ehemaligen, heruntergekommenen Hostel zur Unterbringung von Asylbewerbern gemietet.
Asylbewerber, die Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erhielten vom LaGeSo (Landesamt für Gesundheit und Soziales) Erklärungen über die „Kostenübernahme bei Notunterbringung in gewerblich genehmigten Unterkünften“ zur Vorlage an Beherbergungsbetriebe. Danach sollten die Kosten in Höhe des vom Beherbergungsbetrieb allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatzes übernommen werden, maximal 50 € pro Person und Übernachtung.
Die Kostenübernahmeerklärung (KÜE) des LaGeSo enthielt außerdem Hinweise über das einzuhaltende Verfahren und die Rechnungslegung. Bei der ersten Rechnungslegung müsse der Nachweis der gewerblichen Nutzungsgenehmigung geführt werden. Außerdem wollte das Land klargestellt sehen, dass die Kostenübernahme kein Vertragsverhältnis zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Land Berlin bewirkt.
Auf der Grundlage derartiger Kostenübernahmeerklärungen reichte die Klägerin diverse Rechnungen beim Beklagten für die Unterbringung von Asylbewerbern in dem ehemaligen Hostel ein und erhielt 142.350 € bzw. 133.950 €, den jeweils hälftigen Betrag zweier Rechnungen als Abschlagszahlung unter Vorbehalt. Später forderte der Beklagte die Klägerin vergeblich auf, ihren allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatz mitzuteilen und die Gewerbeanmeldung für die Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen, einen Nachweis über die Adressen, die Anzahl und die Größe der Apartments/Wohnungen/Zimmer und der dort untergebrachten Personen sowie die dazugehörigen Nachweise der gewerblichen Nutzungsgenehmigungen für Unterbringung bzw. Pacht- oder Mietverträge einzureichen.
Mit der Klage fordert die Klägerin für die Übernachtung von Asylbewerbern den noch nicht ausgezahlten jeweils weiteren hälftigen Teilbetrag aus den beiden Rechnungen sowie weitere 101.350 € aus einer zusätzlichen Rechnung. Der Beklagte fordert Rückzahlung der Abschlagsbeträge und bestreitet u. a., dass Verträge mit der Klägerin über die Unterbringung von Flüchtlingen geschlossen wurden, dass aufgrund derartiger Verträge ein Betrag von 50 € pro Tag und Person zu zahlen ist und schließlich, dass die Klägerin überhaupt irgendeinen der Asylbewerber untergebracht hat. Die Klägerin hat einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über 241.950 € bewirkt, den das LG aufgehoben und Klage und Widerklage abgewiesen hat. Die Berufung des Beklagten war teilweise erfolgreich, die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, da die Klägerin nach Ansicht des KG bereits überzahlt war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn die Klägerin einen Asylbewerber bei sich beherbergt hat, weil ihr dieser eine Kostenübernahmeerklärung des Landes vorgelegt hat, muss das Land die Beherbergungsleistungen nach Maßgabe der Kostenübernahmeerklärung auch vergüten, so das KG. Durch die Aufnahme eines Asylbewerbers aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung entsteht ein direkter zivilrechtlicher Zahlungsanspruch des Beherbergungsbetriebs.
Die Kostenübernahmeerklärungen stellen eine öffentlich-rechtliche Zusage dar und damit eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Das Land wollte mit der Aushändigung dieser Erklärungen an Asylbewerber erreichen, dass diese für einen begrenzten Zeitraum Unterkunft von privaten Beherbergungsbetrieben erhalten, die in der Regel zur Aufnahme und Beherbergung von Gästen nur gegen Zahlung einer Vergütung bereit sind, wozu ein Asylbewerber in der Regel wirtschaftlich nicht in der Lage ist. Für das Land ist damit erkennbar, dass die Zusage der Kostenübernahme die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme eines Asylbewerbers in einem privaten Beherbergungsbetrieb ist. Der Hinweis auf den Kostenübernahmeerklärungen, wonach kein Vertragsverhältnis „bewirkt” wird, ist lediglich dahin zu verstehen, dass der die Erklärung vorlegende Asylbewerber nicht bevollmächtigt ist, für das Land einen Beherbergungsvertrag zu seinen Gunsten abzuschließen, der möglicherweise weitere Bestimmungen enthält, die nicht erforderlich sind, um die Beherbergung sicherzustellen. Kurzum: Die Kostenübernahmeerklärung ist eine rechtsverbindliche Zusage.
Allerdings steht der Klägerin nur eine Vergütung von 12 € pro Person und nachgewiesener Übernachtung zu. Nach der (nur) dem Grunde nach verbindlichen Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich das beklagte Land nur dazu, den „allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatz” eines Beherbergungsbetriebs, höchstens 50 €, zu übernehmen, aber keineswegs Kosten in beliebiger Höhe.
Wird ein Beherbergungsbetrieb aber für die Aufnahme von Asylbewerbern überhaupt erst eröffnet oder wiedereröffnet, kann er nicht auf einen „allgemein” – also nicht nur für den Fall der Beherbergung von Asylbewerbern, sondern auch darüber hinaus – ausgewiesenen Kostenansatz zurückgreifen, der muss stattdessen nach billigem Ermessen, ggf. durch gerichtliches Urteil erfolgen.
Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin nur eine Vergütung von 12 € pro Person und Nacht zu. Nachdem ein früherer Hostelbetrieb in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten bereits eingestellt war und die Räume offenbar abgerissen oder grundsaniert werden sollten, hat sie ihren Beherbergungsbetrieb dort unstreitig nur zur Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet. Die Festlegung eines Übernachtungspreises von 50 € stellt damit keinen „allgemein ausgewiesenen” Kostenansatz dar, sondern ist ausschließlich mit Blick auf die Aufnahme von Asylbewerbern geschehen. Somit handelt es sich um eine einseitige Preisbestimmung durch die Klägerin.
Das beklagte Land Berlin hatte vorgetragen, aufgrund der sehr schlechten Ausstattung und des heruntergekommenen Zustands der Räumlichkeiten seien diese tatsächlich nicht als ein auch für Touristen geeignetes Hostel, sondern allenfalls als Obdachlosenunterkunft einzustufen gewesen. Für eine solche Obdachlosenunterkunft sei nur ein Übernachtungspreis von 12 € pro Nacht angemessen. Dem folgte auch das Kammergericht.
Der Klägerin sprach es für insgesamt 797 nachgewiesene Übernachtungen (797 x 12 € =) 9.564 €. zu. Mehr Übernachtungen seien nicht nachgewiesen. Darauf habe die Klägerin aber einen Anspruch, denn es habe eine gewerbliche Nutzungsgenehmigung und eine Gewerbeanmeldung für Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen vorgelegen. Dass diese Nachweise nicht bereits mit Rechnungslegung erbracht worden seien, wie es in der Kostenübernahmeerklärung verlangt war, ändere nichts am Zahlungsanspruch.
Den Rückzahlungsanspruch des Landes hielt das Kammergericht in Höhe von 128.586 € für begründet. Es handele sich um einen vertraglichen, keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch – und das hat Folgen.
Zwischen den Parteien sei aufgrund der Beherbergung ein vertragliches oder zumindest vertragsähnliches Rechtsverhältnis zustande gekommen. Wenn die Klägerin hieraus eine Abschlagszahlung beanspruche und eine vom Land ausdrücklich als Abschlagszahlungen bezeichnete erhalte, seien diese Zahlungen von Seiten des Landes zumindest mit der konkludenten Abrede verbunden, dass die Klägerin die Zahlung nur dann behalten dürfe, wenn eine abschließende Abrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergebe, und eine etwaige Überzahlung zurückzugewähren sei.
So sei es hier. Einem Vergütungsanspruch der Klägerin von 9.564 € stünden Abschlagszahlungen von 138.150 € gegenüber, folglich sei sie in Höhe von 128.586 € überzahlt und habe diesen Betrag an das Land zurückzuerstatten.