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Begründung der MietenbegrenzungsVO Berlin öffentlich zugänglich

LG Berlin65 S 107/1910.10.2019GE 2019, 1576

BGB § 556d

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist in zumutbarer Weise amtlich bekannt gegeben und öffentlich zugänglich, so dass auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (GE 2019, 1097) an der Wirksamkeit keine Zweifel bestehen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. Der Kl. hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Nettokaltmiete […] nicht 582 €, sondern 333,01 € beträgt, § 256 Abs. 1 ZPO, § 556d Abs. 1, 2 BGB i.V.m. der MietenbegrenzungsVO Berlin vom 28.4.2015. Soweit die zwischen den Parteien im Mietvertrag getroffene Vereinbarung über die Miethöhe diesen Betrag überschreitet, ist sie unwirksam, § 556g Abs. 1 Satz 1, 2 BGB. […]

Soweit die Bekl. sich in ihrem im Termin überreichten Schriftsatz auf eine vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung beruft (Beuermann, GE 2019, 1082), veranlasst diese ebenso wie die (unzutreffende, von der Kammer nicht geteilte) Auffassung der Bekl., die Verordnungsbegründung sei „eine interne Information des Berliner Senats an das Abgeordnetenhaus von Berlin“ und nicht in zumutbarer Weise an allgemein zugänglichen Stellen zu finden, keine andere Entscheidung.

Die Kammer befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Gesetz, der Rechtsprechung des BVerfG (NZM 2019, 676 = WuM 209, 510) und des BGH (NJW 2019, 2844 = NZM 2019, 584 = MietRB 2019, 257 [zu Hessen]) sowie den Intentionen des Gesetzgebers des Mietrechtsnovellierungsgesetzes 2015 (BT-Drs. 18/3121).

Gem. § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nach § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB muss die Verordnung - anders als die Verordnungen im Anwendungsbereich der §§ 558, 577a BGB - begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt, ferner welche Maßnahme Landesregierung in dem nach § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Die MietenbegrenzungsVO Berlin wahrt den Feststellungen im Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 18.7.2019 (NZM 2019, 676 = WuM 209, 510) zufolge die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes.

Offen bleiben kann, ob das BVerfG damit - so die Bekl. - keine die Fachgerichte bindende (§ 31 I GG) Aussage darüber getroffen hat, ob die MietenbegrenzungsVO Berlin entsprechend den vom BGH in seiner Entscheidung vom 17.7.2019 (NZM 2019, 584 [zu Hessen]) konkretisierten Anforderungen zur Veröffentlichungspflicht begründet wurde, denn eben diese Anforderungen sind hier erfüllt.

§ 556d II BGB selbst bestimmt keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Verordnungsbegründung; auch der Gesetzesbegründung lässt sich insoweit nichts entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/3121, 29); folgerichtig wird auch das „Wie“ nicht definiert.

Die Bekanntgabepflicht lässt sich aus dem vom Gesetzgeber angegebenen Sinn und Zweck der Begründungspflicht ableiten, die sich nicht in einer Selbstkontrolle des Verordnungsgebers erschöpft. Sie dient vielmehr dem Ziel, die Gebietsausweisung nachvollziehbar und transparent zu machen (vgl. BT-Drs. 18/3121, 29; BGH, NZM 2019, 584 [587]). Daraus folgt - so der BGH - nicht das Erfordernis, die Verordnungsbegründung gemeinsam in einem Dokument mit dem Verordnungstext im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes zu verkünden. Die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Gebietsbestimmung ist jedenfalls dann nicht beeinträchtigt, wenn die Verordnungsbegründung an anderer (amtlicher) Stelle als im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wird und damit gewährleistet ist, dass sie für den Regelungsadressaten leicht zugänglich ist (BGH, NZM 2019, 584 [587]).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Begründung der MietenbegrenzungsVO Berlin war und ist in zumutbarer Weise amtlich bekannt gegeben und ebenso öffentlich zugänglich. Sie war in der Vergangenheit und ist weiter über die Seiten des Landesgesetzgebers - des Abgeordnetenhauses Berlin - abzurufen (der erste Link führt zu dem Verordnungstext, dem sich auf S. 2 die Begründung anschließt); sie kann - wie alle Drucksachen - auch telefonisch oder per eMail angefordert werden. Die angegebenen Telefonnummern sind zu - ebenfalls angegebenen - allgemein üblichen Zeiten erreichbar, ausdrücklich auch zur Beratung.

Auch eine einfache Anfrage über gängige Internet-Suchmaschinen (mit dem Suchbegriff „Mietenbegrenzungsverordnung Berlin Begründung“) führt zum Erfolg. Die Kammer hat auf diese Weise - wie jeder Bürger - bereits in Vorbereitung der Entscheidung vom 29.3.2017 (NZM 2017, 332 = WuM 2017, 266) Kenntnis vom Inhalt der Verordnung nehmen können, im Übrigen überprüft, dass dies auch weiterhin möglich ist. Soweit die Bekl. das unter Bezugnahme auf eine Einzelmeinung in einer Veröffentlichung in Abrede stellt (Beuermann, GE 2019, 1082), verweist die Kammer auf einen ein Jahr zuvor an gleicher Stelle veröffentlichten Aufsatz, in dem der Autor sich mit der Verordnungsbegründung auseinandersetzt und als Fundstelle eben den Link angibt, der die Kammer ein Jahr zuvor (NZM 2017, 332 = WuM 2017, 266) erfolgreich zur Verordnungsbegründung geführt hat und auch weiterhin führt (vgl. Berkenharn, GE 2018, 1040 [1041 Fn. 38]). Die öffentliche Bekanntmachung der Verordnungsbegründung wird in dem Aufsatz (folgerichtig) nicht beanstandet.

Die Begründung ist damit tatsächlich allgemein - denn jedermann - zugänglich. Die Seiten des Abgeordnetenhauses sind - wie die Seiten des Bundestages für die Begründung von Gesetzentwürfen auf Bundesebene - auch eine geeignete amtliche Stelle. Sie richten sich - ebenso die Seiten anderer Landesparlamente und des Bundestages - ausdrücklich an die Öffentlichkeit, sind hingegen keine interne Informationsquelle wie etwa die Intranetze von Landes- und Bundesbehörden, dies u. a. mit dem - auch § 556d II BGB ausdrücklich zugrunde liegenden - Ziel, Entscheidungen des Gesetzgebers auf Landes- und auf Bundesebene für jeden Bürger (die Allgemeinheit) transparent und nachvollziehbar zu machen.

Die Seiten des Abgeordnetenhauses sind auch eine amtliche Stelle, denn sie stehen nicht der Allgemeinheit für Veröffentlichungen und Bekanntmachungen zur Verfügung; im Impressum zeichnet das „Abgeordnetenhaus von Berlin, Verfassungsorgan des Landes Berlin“, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin für die Inhalte verantwortlich.

Die Begründung ist der Allgemeinheit - mit Blick auf den Zweck der Möglichkeit der Überprüfung - auch leicht zugänglich. Für ein Mieterhöhungsverlangen, das keine Rechts-, sondern eine durch jedermann mögliche tatsächliche Überprüfung der Angaben des Vermieters gewährleisten soll, hat der BGH die Veröffentlichung des zugrunde gelegten (qualifizierten) Mietspiegels im Amtsblatt ausreichen lassen (vgl. BGH, NZM 2008, 164 = WuM 2008, 88 Rn. 15), ohne dem Vermieter weitergehende Hinweispflichten aufzuerlegen.

Über das Internet zugängliche Veröffentlichungen werden allgemein als leicht zugänglich angesehen, was wohl auch die Bekl. nicht in Abrede stellt. Hier kommen die Möglichkeit der telefonischen oder elektronischen Anforderung per eMail hinzu.

Soweit die Bekl. - und der von ihr zitierte Autor Beuermann unter Bezugnahme auf Art. 4 BerIVerf - die Einschätzung vertritt, es handele sich bei der Verordnungsbegründung um eine interne, weil an das Abgeordnetenhaus gerichtete Begründung, lässt sie vollkommen unbeachtet, dass dies den gesetzlich geregelten (für den Gesetz- und Verordnungsgeber verbindlichen) Förmlichkeiten und Abläufen des Normgebungsverfahrens geschuldet ist.

Selbstverständlich richten sich Gesetzes- und Verordnungsentwürfe auf Berliner Landesebene an das Abgeordnetenhaus, so wie sich Gesetzentwürfe der Bundesregierung an den Bundestag richten, denn dies entspricht dem Gang des Verordnungsgebungs- bzw. Gesetzgebungsverfahrens, wobei Art. 60 ff. BerIVerf (so wie Art. 70 ff. GG auf Bundesebene) die Grundlagen der Gesetzgebung regeln, die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) auf Berliner Landesebene die Anforderungen an Gesetzes- und Verordnungsvorlagen (wie die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien für den Bund) sodann die Einzelheiten.

Gesetzentwürfe sind an das - demokratisch legitimierte, da vom Volk gewählte (Art. 38 f. BerIVerf) - Abgeordnetenhaus gerichtet, weil dieses die Gesetze beschließt, Art. 60 BerIVerf. Ebenso wie auf Bundesebene - Art. 80 I GG - gelten Ausnahmen für den Erlass von Rechtsverordnungen, wie hier der MietenbegrenzungsVO Berlin. Die Ermächtigungsgrundlage, die hier der Anwendung des Art. 64 III BerIVerf zugrunde liegt, findet sich in § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB.

Für das weitere Verordnungsgebungsverfahren maßgeblich sind hier §§ 48 ff. GGO II (Berlin), wobei der Senat - vor dem Hintergrund des § 556d Abs. 2 Satz 5 ff. BGB - (auch) die Anforderungen des § 42 GGO II eingehalten hat. § 556d II BGB schreibt weder vor noch ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (die - obwohl „Gesetzentwurf“ - auch der BGH zur Auslegung herangezogen hat; vgl. BGH, NZM 2019, 584 [587]) Anhaltspunkte dafür, dass von den gesetzlich geregelten Förmlichkeiten hinsichtlich der Begründung von Gesetz- oder Verordnungsentwürfen abgewichen werden soll (vgl. BT-Drs. 18/3121, 29). Das Absehen von einer (abweichenden) besonderen Regelung lässt nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Regelungen in § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB von der ihm bekannten, in allen Einzelheiten gesetzlich geregelten Praxis ausgegangen ist, der er im Übrigen selbst unterliegt (GGO II [Bund]).

Es ergibt sich - die vom BGH in der Entscheidung vom 17.7.2019 (NZM 2019, 584) fortentwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt - mit Blick auf das Ziel der Begründungs- und Veröffentlichungspflicht auch kein Mehrwert für die Regelungsadressaten, wenn eine - allenfalls mögliche - zusätzliche Begründung, gerichtet an die Allgemeinheit (den Bürger), verlangt würde; § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB stellen diese Forderung nicht auf; es bedürfte dafür wohl auch einer gesonderten - bisher nicht vorhandenen - gesetzlichen Grundlage.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bundesgerichtshof hatte unlängst die Mietpreisbremse in Hessen mangels allgemein zugänglicher Veröffentlichung der Begründung für nichtig erklärt (GE 2019, 1029). Dass auch in Berlin die Begründung für die Verordnung nicht an allgemein zugänglicher Stelle veröffentlicht wurde, hat die 67. Kammer des Landgerichts Berlin (67 S 80/19, GE [22] 2019, 1507) festgestellt, gleichwohl aber die Verordnung für wirksam gehalten. Die 65. Kammer meint, die Verordnungsbegründung sei öffentlich bekannt gemacht worden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter verlangte Feststellung, dass nach der Mietenbegrenzungsverordnung die Miete für seine Einzimmerwohnung nicht 582 €, sondern 333,01 € betrage. Das Landgericht Berlin hatte u. a. zu prüfen, ob die Begründung zur Mietenbegrenzungsverordnung allgemein zugänglich und damit veröffentlicht ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kammer meinte, sie sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH und den Intentionen des Gesetzgebers, wenn sie an der Veröffentlichung der Begründung keine Zweifel habe. Diese sei über die Seiten des Abgeordnetenhauses Berlin im Internet abrufbar und könne auch telefonisch oder per eMail angefordert werden. Auch eine einfache Anfrage über gängige Internet-Suchmaschinen führe zum Erfolg. Die Begründung sei damit jedermann zugänglich; die Veröffentlichung im Internet reiche aus.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ebenso mit weitgehend wortgleicher Begründung das Urteil vom 30. Oktober 2019 (65 S 142/19). In beiden Urteilen ist die Revision nicht zugelassen worden, weil keine klärungsbedürftige Rechtsfrage entschieden worden sei, die Entscheidung vielmehr auf verfassungsrechtlich und höchstrichterlich geklärten Grundsätzen beruhe, insbesondere auch in Bezug auf die Anforderungen an die Veröffentlichung der Verordnungsbegründung. Das muss bezweifelt werden, denn schließlich hat auch die 67. Kammer eine Bekanntmachung an allgemein zugänglicher Stelle verneint (siehe auch dazu Bub/Pramataroff, FD-MietR 2019, 421976) und Revision zugelassen.