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Begründung des Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung

LG Köln6 T 616/9606.12.1996WuM 1997, 269

§ 2 MHG; § 91 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Begründung des Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung; Sachverständigengutachten; Kosten des Rechtsstreits

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten eines zur Begründung des Zustimmungsverlangens zur Mieterhöhung eingeholten Sachverständigengutachtens gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der Klage verlangen die Kl. Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Vorprozessual hatten die Kl. ihr Mieterhöhungsbegehren zunächst auf den Mietspiegel der Stadt Leverkusen bezogen, obwohl ein Einfamilienhaus vermietet worden ist. Nachdem der Mieterverein sie vorprozessual darauf hingewiesen hatte, haben die Kl. einen Sachverständigen zur Erstellung eines Mietgutachtens beauftragt. Die Kosten, hierfür in Höhe von 2.851,30 DM haben sie mit Kostenfestsetzungsantrag v. 24.7.1996/29.7.1996 beantragt festzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Kosten eines zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens eingeholten Sachverständigengutachtens gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits und sind deshalb nicht erstattungsfähig (vgl. Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort Mieter- und Vermietervereinigungen m. w. N.). Die Kl. können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, hier müsse anderes gelten, da der Mieterverein namens der Bekl. vorprozessual darauf hingewiesen habe, daß zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens ein Sachverständigengutachten nötig sei. Dieser Umstand ändert nichts daran, daß die Vorlage des Gutachtens vorprozessualen Charakter hatte, nämlich der Begründung des materiell-rechtlichen Anspruchs diente.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: s. Anmerkung in WM 1997, 269 zum Streitstand.