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Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen

LG Berlin61 S 68/8629.09.1986MM 1986, 436

§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Identifizierbarkeit; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Begründungsmittel für Mieterhöhung; Begründungsmittel/Vergleichswohnungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieterhöhungsbegehren nach § 2 MHG ist unwirksam, wenn eine der drei genannten Vergleichswohnungen mangels angabe der genauen Lage im Hause oder des Namens des Mieters nicht identifizierbar ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Voraussetzung des Anspruchs aus § 2 Abs. 2 des MHG ist ..., daß der Vermieter ihn zunächst vorgerichtlich schriftlich geltend gemacht und begründet hat. Geltend gemacht hatte die Kl. ihn zwar durch ihr Schreiben vom 21. Dezember 1984, dieses Zustimmungsverlangen ist jedoch nicht wirksam. Denn es fehlt der Hinweis auf mindestens drei entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen. Von den seitens der Kl. genannten Wohnungen ist nämlich eine nicht identifizierbar bezeichnet. Es handelt sich um die Wohnung Nr. 3, laut Zustimmungsverlangen gelegen im 1. OG des Mehrfamilienhauses ...str. Nr. ... mit 88 qm Größe und einer Miete von 733,92 DM. Unstreitig befinden sich im 1. OG dieses Hauses zwei Wohnungen. Mangels Angabe der genauen Lage der Wohnung (rechts oder links) oder des Namens des Mieters ist der Angabe des Vermieters nicht zu entnehmen, welche Wohnung er meint. Daran ändert auch die Behauptung der Kl. nichts, beide Wohnungen dort seien gleich groß. Denn selbst wenn beide dieselbe Größe hätten, fehlt es an dem Hinweis auf das für die weitere Wohnung vereinbarte Entgelt. Zur Begründung des Zustimmungsverlangens mit Vergleichsentgelten ist, wie bereits ausgeführt, der Hinweis auf die Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen unerläßlich. Gibt der Vermieter den Mieter der Vergleichswohnung nicht an, muß er die Vergleichswohnung so genau beschreiben, daß sie identifizierbar ist, ohne daß es dazu weiterer Nachfragen bedarf. Diese Bezeichnung wird durch eine Beschreibung der Wohnung (z. B. Wohnungsgröße, Zimmerzahl, Ausstattung) nicht ersetzt. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: St. Rspr. der 61. ZK, vgl. ZMR 85, 341: GE 85, 1252 = WM 85, 306 LS; ebenso: AG Tempelhof Kreuzberg MM 85, 173.