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Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen

LG Berlin61 S 312/8230.03.1983MM 1983, 8 S. 13

§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Nebenkosten; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen (Mietpreis); Vergleichswohnungen/Bruttomiete; Zustimmung/zur Mieterhöhung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit (Mietpreis)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Mieterhöhung nach § 2 MHG ist unwirksam, wenn der Mietpreis der Vergleichswohnungen sämtliche Nebenkosten (außer Heizungs- und Warmwasserkosten) enthält, während bei der streitbefangenen Wohnung die Nebenkosten zusätzlich zum begehrten höheren Mietzins anfallen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Der Kl. hat in seinem Zustimmungsverlangen vom 13. Dezember 1981 nämlich nicht, wie § 2 Abs. 2 S. 3 des MHG das verlangt, auf entsprechende Entgelte für vergleichbare Wohnungen hingewiesen. Die Vergleichsentgelte enthalten, wie der Klägervertreter eingeräumt hat, alle Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für Zentralheizung und Warmwasser. Diese entsprechen nicht dem Entgelt für die Wohnung des Bekl., denn die Bekl. haben gemäß § 4 Nr. 2 des Mietvertrages neben dem Mietzins, dessen Erhöhung die Bekl. zustimmen sollen, nicht nur die Heizungs- und Warmwasserkosten sondern auch noch vierzehn weitere Nebenkosten anteilig zu tragen. Daß der Kl. von diesem Recht, wie er behauptet, bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ändert daran nichts, denn das führt nicht zu einer Vertragsänderung.