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Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen

BayObLGAllg. Reg. 68/8101.04.1982RiM 1, 572

§ 2 Abs. 2 Satz 4 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Erhöhungsverlangen/nach § 2 MHG; Größe/von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Angabe von Vergleichswohnungen; Wirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in einem Erhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG ist nur dann wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen läßt; Flächenabweichungen der Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters nach oben oder unten beeinträchtigen die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nicht.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

1. Mit der frist- und formgerecht eingelegten Berufung vom 30./31.3.1981 gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 19. 2.1981 verlangen die Kl. als Vermieter, den Bekl. als Mieter unter Aufhebung der genannten Entscheidung zu verurteilen, ". . . für die Mietwohnung Fstr. 8, 1. Obergeschoß rechts, München, einer Erhöhung der Grundmiete auf monatlich DM 1000,92 (DM 12 x 83,41 qm) ab 1.1.1981 zuzustimmen. Der Bekl., der bislang eine Miete von DM 7 pro Quadratmeter zahlt, hält die Berufung für unbegründet. Das Amtsgericht hat die mit gleichlautendem Antrag gestellte Klage abgewiesen, weil es meinte, das - vom Bekl. abgelehnte - Mieterhöhungsverlangen vom 27.8.1980, das am 24.9.1980 wiederholt und am 27.9.1980 zugestellt worden ist, sei unwirksam. Die diesem beigefügte Liste enthalte drei Vergleichswohnungen von zwei bis zweieinhalb Zimmern zwischen 43 qm und 46 qm. Demgegenüber habe die aus drei Zimmern und Nebenräumen bestehende Wohnung des Bekl. ein Ausmaß von 83,41 qm. Bei einer Größendifferenz von mehr als 50 % sei sie daher mit den mitgeteilten Wohnungen nicht vergleichbar, denn es stehe objektiv fest, daß der Quadratmeterzins um so niedriger werde, je größer die betreffende Wohnung sei. 2. In der mündlichen Verhandlung vom 27.5.1981 hat das Berufungsgericht nach Besprechung der Sach- und Rechtslage und Antragstellung durch die Parteien beschlossen, einen Rechtsentscheid zu folgenden Rechtsfragen zu erholen: "Wie müssen die zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG genannten Vergleichswohnungen hinsichtlich der Größe im Verhältnis zur streitgegenständlichen Wohnung beschaffen sein; sind insbesondere Wohnungen von 43, 45 und 46 qm mit einer Wohnung von 83 qm vergleichbar (hier Abweichungen von ca. 48, 46 und 45 %)?" Das Landgericht führte dazu mit Rechtsprechungsnachweisen aus, die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, obergerichtlich bislang noch nicht entschieden und im vorliegenden Fall entscheidungserheblich; die Parteivertreter seien gegenteiliger Ansicht. Auch in der Kommentierung sei die Frage umstritten. Die Parteivertreter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; der Klägervertreter äußerte sich mit Schriftsatz vom 8. 7.1981. Mit ergänzend begründetem Beschluß vom 9. 7. 1981, der am 28. 7. 1981 in den Gerichtseinlauf kam, legte die Berufungskammer das Ersuchen vom 27. 5.1981 dem Bayer. Obersten Landesgericht zur Entscheidung vor. II. 1. Die Vorlage ist zulässig. a) Das Bayer. Oberste Landesgericht ist zur Erteilung des Rechtsentscheids zuständig (Art. III Abs. 2 des 3. MietÄndG i. d. F. des Gesetzes vom 5. 6. 1980 - BGBl. I S. 657 -; § 1 der VO über die Zuständigkeit für den Rechtsentscheid in Mietsachen vom 18. 1. 1968 - GVBl. S. 17 - i. V. m. der VO vom 9. 1. 1968 - GVBl. S. 4; BayObLGZ 1980, 360/363 = NJW 1981, 580/581; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 2. 3. 1982 - Allg. Reg. 115/81 - BayObLGZ 1982 Nr. 20). b) (1) Das angegangene Obergericht ist berechtigt und verpflichtet, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Rechtsentscheids von Amts wegen zu prüfen; sie sind hier gegeben. Die vorgelegte Rechtsfrage - die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird (s. dazu nachfolgend unter 2 c) und die obergerichtlich noch nicht entschieden ist - liegt im Rahmen des Art. III Abs. 1 des 3. MietÄndG, denn sie ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum; sie hat für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG

elegte Rechtsfrage - die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird (s. dazu nachfolgend unter 2 c) und die obergerichtlich noch nicht entschieden ist - liegt im Rahmen des Art. III Abs. 1 des 3. MietÄndG, denn sie ergibt sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum; sie hat für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG grundsätzliche Bedeutung und sie kann hier für die Sachentscheidung erheblich sein (BayObLGZ 1970, 169/170 f.; 1980, 360/363; 1981, 15/16, je mit weit. Nachw.; OLG Karlsruhe vom 4.12.1980 - OLGZ 1981, 81; OLG Oldenburg OLGZ 1981, 198; vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1981, 219 = WM 1981, 123). (2) Auf die hinsichtlich des letztgenannten Punktes abweichende Ansicht des OLG Karlsruhe im Rechtsentscheid vom 25. 3. 1981 (= OLGZ 1981, 355 = Die Justiz 1981, 179 = WM 1981, 173) braucht nicht eingegangen zu werden. Das Ergebnis der vorliegenden Entscheidung wird hiervon nicht beeinflußt und eine Vorlage an den Bundesgerichtshof kommt nicht in Betracht. Das um einen Rechtsentscheid angerufene Obergericht ist nach Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietÄndG nur befugt, die Rechtsfrage vorzulegen die ihm vom Landgericht gestellt ist (BGHZ 79, 288/290 = NJW 1981,1040), wenn er insoweit von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will. Das trifft für die vom OLG Karlsruhe am 25.5.1981 anderweit beantwortete Verfahrensfrage nicht zu. (3) Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtsentscheidverfahrens könnten sich vorliegend allenfalls aus dem Umstand ergeben, daß die dem Mieterhöhungsverlangen vom 24.9.1980 beigefügte Liste der drei Vergleichswohnungen weder die Namen der Mieter noch der Vermieter enthält. Nach dem Rechtsentscheid vom 20.8.1981 (Allg. Reg 30/81 = BayObLGZ 1981, 283 = NJW 1981, 2818 = WM 1981, 255), den der erkennende Senat insoweit mit Rechtsentscheid vom 9.2.1982 (Allg. Reg 105/81= BayObLGZ 1981 Nr. 12) bestätigt hat, und dem die Rechtsentscheide des OLG Schleswig vom 1.6.1981 (= OLGZ 1981, 456 = NJW 1981, 2261= WM 1981, 181) und des OLG Oldenburg vom 25.2.1982 (5 UH 1/82) entsprechen (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1982, 242 f. und OLG Koblenz vom 8.2.1982 - 4 W-RE-10/82), muß ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG, um wirksam zu sein, jedenfalls auch die Namen und Anschriften entweder der Vermieter oder (und) der Mieter enthalten. Nach Ansicht des Senats erscheint es jedoch nicht vertretbar, einen Rechtsentscheid ohne weiteres dann abzulehnen, wenn das auf § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 MHG gestützte Mieterhöhungsverlangen im Zeitpunkt der Vorlage der Sache an das Obergericht aus anderen als aus den im Vorlagebeschluß dargelegten Gründen unwirksam und demzufolge die darauf beruhende Klage unzulässig sein könnte, so daß es auf die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage nicht mehr ankäme. Zwar kann es nicht Sinn eines Rechtsentscheids sein, ohne rechtserheblichen, d. h. auf den konkreten Fall bezogenen Anlaß, Rechtssätze rein akademischer Bedeutung aufzustellen (BayObLGZ 1970, 169/170). Es muß aber für die Zulässigkeit eines Rechtsentscheids ausreichen, daß die Beantwortung der vom Landgericht vorgelegten Rechtsfrage entscheidungserheblich sein kann, ohne Rücksicht darauf, ob sie es für die Entscheidung aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung auch noch ist. Die mögliche Entscheidungserheblichkeit kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Wie der erkennende Senat bereits im Rechtsentscheid vom 9.2.1982 (BayObLGZ 1982 Nr. 12) eingehend dargelegt

chtsfrage entscheidungserheblich sein kann, ohne Rücksicht darauf, ob sie es für die Entscheidung aufgrund der letzten mündlichen Verhandlung auch noch ist. Die mögliche Entscheidungserheblichkeit kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Wie der erkennende Senat bereits im Rechtsentscheid vom 9.2.1982 (BayObLGZ 1982 Nr. 12) eingehend dargelegt hat, kann der Vermieter ein - von Amts wegen zu berücksichtigendes - unzulänglich begründetes Mieterhöhungsverlangen jederzeit und mithin auch noch im Prozeß bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung unter den Voraussetzungen der §§ 263, 264 Abs. 1 Nr. 1, §§ 296, 527 ff. ZPO ergänzen; ein Sachurteil über die Ersetzung der Zustimmung zur Mieterhöhung kann auch dann ergehen, wenn die Überlegungsfrist für den Mieter bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, abgelaufen ist (vgl. KG OLGZ 1981, 83 = WM 1981, 54). Verbleibt es danach jedoch bei dem Grundsatz, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Zulässigkeit der Klage und damit auch für ein wirksames Mieterhöhungsverlangen der Schluß der letzten mündlichen Verhandlung ist, so kann bereits wegen der rechtlichen Möglichkeit einer Ergänzung des Klagevorbringens die Zulässigkeit des Rechtsentscheids nicht an dem genannten Mangel der Erhöhungserklärung scheitern, zumal im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses vom 9.7.1981 die zu § 2 Abs. 2 Sätze 1, 3 MHG ergangenen Rechtsentscheide noch nicht bekannt gewesen sind. Ob der Bundesgerichtshof aufgrund des Vorlagebeschlusses des OLG Hamburg vom 3.2.1982 (= 4 U 208/81= WM 1982, 72 LS mit abl. Anm. Kopff) eine andere Auffassung zu § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG bezüglich der Angabe der Namen von Mietern oder/und Vermietern der dem Mieter mitgeteilten Vergleichswohnungen vertreten wird als der erkennende Senat und die eingangs diesen Abschnitts bezeichneten Obergerichte, bleibt abzuwarten; die Zulässigkeit des zu treffenden Rechtsentscheids wird jedenfalls vom Vorlagebeschluß des OLG Hamburg nicht berührt. 2. Im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts geht der Senat davon aus, daß das Landgericht die vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet wissen will, ob die Bezeichnung von Vergleichswohnungen, die zwar dem Grundcharakter der hier in Frage stehenden Wohnung des Bekl. entsprechen, von dieser aber in der Größe erheblich abweichen, die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung und damit die Zulässigkeit der Klage begründen kann. Die vorgelegte Rechtsfrage wird vom Senat, wie im Entscheidungssatz geschehen, beantwortet, wobei allerdings ohne Änderung des rechtlichen Kerns für die Beantwortung des ersten Halbsatzes eine andere Formulierung gewählt werden mußte (vgl. BayObLGZ 1980, 360/365 und 1981, 232/235), aus der sich zugleich die Beantwortung des zweiten Halbsatzes ergibt. Hierfür waren folgende Erwägungen maßgebend: a) Das Mieterhöhungsverlangen nach Art. 3 des 2. WKSchG § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 MHG - das die Ausnahme sein soll (BVerfGE 53, 352/357 = NJW 1980, 1617) - muß den Mieter in die Lage versetzen, die vom Vermieter benannten Vergleichswohnungen ohne weitere Rückfragen oder Nachforschungen zu identifizieren, damit er sich ein Urteil über die Berechtigung des Verlangens bilden und innerhalb der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG entscheiden kann, ob er der Mieterhöhung zustimmen will oder nicht. Die Entscheidung des Mieters setzt damit voraus, daß er aufgrund der Angaben im Mieterhöhungsverlangen unschwer Erkundigungen einholen und nachprüfen kann, ob die Angaben des

l über die Berechtigung des Verlangens bilden und innerhalb der Überlegungsfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG entscheiden kann, ob er der Mieterhöhung zustimmen will oder nicht. Die Entscheidung des Mieters setzt damit voraus, daß er aufgrund der Angaben im Mieterhöhungsverlangen unschwer Erkundigungen einholen und nachprüfen kann, ob die Angaben des Vermieters den Tatsachen entsprechen (BVerfG a. a. O. S. 358; BVerfGE 49, 244/249 = NJW 1979, 31; vgl. BVerfGE 37, 132/146 ff. = NJW 1974,1499; BayObLGZ 1981, 283/285 und 1982 Nr. 12). Obgleich genaue und detaillierte Angaben über die in Betracht kommenden Vergleichswohnungen sicherlich geeignet sein können, den Entschluß des Mieters zur Erteilung seiner Zustimmung zur Mieterhöhungserklärung positiv zu beeinflussen, so kann er die für seine Meinungsbildung erforderlichen Feststellungen doch regelmäßig bereits dann treffen, wenn er (nur) über die Namen und die Anschriften der Mieter oder/und der Vermieter, die Lage der Wohnung und deren Quadratmeterpreis hinreichende Informationen erhält (BVerfGE 49, 244/260 f.). Nur wenn diese Informationen fehlen oder falsch sind, die Wohnungen nicht drei verschiedenen anderen Vermietern gehören (vgl. OLG Karlsruhe WM 1982,16; OLG Koblenz v. 8.2.1982 = 4 W RE-10/82), die Wohnungsinhaber der bezeichneten Wohnungen nicht bereit sind, eine Besichtigung zu gestatten (vgl. BVerfGE 37, 132/147), oder eine Besichtigung aus sonstigen Gründen unmöglich oder nicht zumutbar ist (vgl. LG München WM 1981, 52), erscheint es unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht niedergelegten Grundsätze vertretbar, im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG von einem nicht genügend begründeten und damit rechtsunwirksamen Mieterhöhungsverlangen auszugehen; nur in solchen Fällen wären die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer hierauf gestützten Mieterhöhungsklage nicht erfüllt.

b) Die Angabe der Größe der Vergleichswohnungen in der Erhöhungserklärung kann dagegen nicht als wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhungsklage (i. S. einer Sachurteilsvoraussetzung) angesehen werden (vgl. BVerfGE 49, 244/249 f. und BVerfGE 53, 352/359 f.). Das wäre nur dann der Fall, wenn sich allein aus der Größenangabe in Verbindung mit dem Gesamtmietpreis der Quadratmeterpreis für die vom Vermieter bezeichneten Vergleichswohnungen errechnen ließe. Daran ändert auch nichts der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20.1.1981 (WM 1981,53), mit dem die gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.6.1980 (WM 1981, 52) eingelegte Verfassungsbeschwerde der Vermieterin mangels hinreichender Erfolgsaussichten zur Entscheidung nicht angenommen worden ist. Zwar wird in dem genannten Beschluß unter Bezugnahme auf BVerfGE 53, 352/358 ausgeführt, die ortsübliche Vergleichsmiete sei ein objektiver Maßstab, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte vergleichbarer Wohnräume darstellen solle; für die Vergleichbarkeit seien insbesondere "die Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung maßgebend ...". Die in dem Beschluß zitierte Entscheidung, die - insoweit übereinstimmend mit BVerfGE 49, 244/249 - ausdrücklich darauf hinweist, daß § 2 Abs. 2 MHG keineswegs zu entnehmen sei, das Aufforderungsschreiben wäre rechtsunwirksam und die Klage deshalb unzulässig, wenn die benannten Vergleichswohnungen nicht, vor allem nicht hinsichtlich der Größe mit der Wohnung des Mieters im wesentlichen übereinstimmten (BVerfGE 53, 352/359), macht aber deutlich (a. a. O. S. 361 f.), daß Mängel der Vergleichbarkeit, u. a. daher auch erhebliche Größenunterschiede, für die Zulässigkeit der Klage keine ausschlaggebende Rolle spielen können, denn insoweit wird wörtlich ausgeführt: " ... Die schriftliche Aufforderung zur Vertragsänderung ist zwar Voraussetzung für die Erhebung der Klage, nicht aber Voraussetzung für den Anspruch nach § 2 Abs. 1 MHRG ...

Das Gesetz verlangt für die Zulässigkeit der Klage ,Hinweise' auf entsprechende Entgelte vergleichbarer Objekte, nicht aber den ,Nachweis' der Richtigkeit der Angaben. Die Tätigkeit des Gerichts ist in diesem Verfahrensstadium auf die rechtliche Würdigung beschränkt, ob das Schreiben die nach dem Gesetz erforderlichen Hinweise enthält. Ob die Angaben auch tatsächlich zutreffen und das Mieterhöhungsverlangen rechtfertigen, kann nur im Rahmen der Begründetheitsprüfung eine Rolle spielen. Träfe die Ansicht des Landgerichts zu, so würde ... im Rahmen der Zulässigkeit zugleich über die Begründetheit der Klage entschieden." Der Vermieter als Kl. trägt danach das Risiko, daß die von ihm angeführten Wohnungen, die der Mieter aufgrund hinreichender, in der Erhöhungserklärung enthaltener Informationen besichtigen konnte, tatsächlich mit dessen Wohnung vergleichbar sind und das Erhöhungsverlangen materiell rechtfertigen. Muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die Angabe der Größe der nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG benannten Vergleichswohnungen in der Mieterhöhungserklärung nicht Voraussetzung ihrer Wirksamkeit i. S. einer Prozeßvoraussetzung ist (im Ergebnis ebenso: Palandt BGB 41. Aufl. Anh. 2. WKSchG S. 2334 ff. Anm. 5 b aa, MünchKomm BGB Anh. zu § 564 b, 2. WKSchG RdNrn. 49, 50, Soergel BGB 11. Aufl. Anh. zu § 564 b, 2. WKSchG RdNr. 27, je zu § 2 MHG; Köhler Handbuch der Wohnraummiete § 143 RdNr. 4; zweifelhaft nach Emmerich/Sonnenschein Mietrecht Anh. zu § 564 b BGB, 2. WKSchG § 2 MHG RdNrn. 88, 92, 99 ff.), so kann der in der Erhöhungserklärung enthaltene Hinweis auf Vergleichswohnungen, die wesentlich kleiner und damit - auf den Quadratmeterpreis bezogen - teuerer sein können als die Wohnung des Mieters (vgl. LG München I a. a. O.; Niederberger WM 1980, 193 = Anm. zu BVerfGE 53, 352 = WM 1980,123; vgl. auch Englert, die anrechenbare Wohnfläche im Mieterhöhungsbegehren ZMR 1980,132 ff.), die Zulässigkeit der auf § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG gestützten Mieterhöhungserklärung nicht beeinflussen. Liegen - insbesondere soweit es sich um durchschnittliche Zwei- bis Vierzimmerwohnungen handelt, tatsächlich erhebliche Flächenunterschiede vor, so wird es in aller Regel eine Frage weiterer Aufklärung und Beweiserhebung sein, ob - gegebenenfalls unter Berücksichtigung angemessener Zu- oder Abschläge (Soergel a. a. O., MünchKomm a. a. O., Köhler a. a. O.) - das Mieterhöhungsverlangen gleichwohl (ganz oder teilweise) materiell gerechtfertigt ist (vgl. Barthelmess Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz-Miethöhegesetz 2. Aufl. § 2 MHG RdNr. 173). c) Demgegenüber kann der in Rechtsprechung und Schrifttum insbesondere bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.3.1980 (BVerfGE 53, 352) - vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, daß erhebliche Abweichungen in der Größe der vom Vermieter nach § 2 Abs. 2 Satz 3 MHG genannten Vergleichswohnungen zur Größe der Wohnung des Mieters das Mieterhöhungsverlangen dahingehend beeinflussen, daß eine hierauf gestützte Erhöhungsklage (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MHG) - ohne Rücksicht auf die mögliche materielle Begründetheit des Erhöhungsanspruchs des Vermieters nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG - bereits deshalb als unzulässig erachtet werden müßte (so z. B. LG Hamburg WM 1976, 208 = ZMR 1976,150 - Flächenabweichungen von 40 bis 60 %; LG Köln WM 1974,132/133; BGB-RGRK 12. Aufl. § 564 b Anh. 2. WKSchG § 2 MHG RdNr. 6; Sternel Mietrecht 2. Aufl. III RdNr. 172; Barthelmess § 2 MHG RdNrn. 37, 93 ff.; Schmidt-Futterer/Blank

2 Abs. 1 Nr. 2 MHG - bereits deshalb als unzulässig erachtet werden müßte (so z. B. LG Hamburg WM 1976, 208 = ZMR 1976,150 - Flächenabweichungen von 40 bis 60 %; LG Köln WM 1974,132/133; BGB-RGRK 12. Aufl. § 564 b Anh. 2. WKSchG § 2 MHG RdNr. 6; Sternel Mietrecht 2. Aufl. III RdNr. 172; Barthelmess § 2 MHG RdNrn. 37, 93 ff.; Schmidt-Futterer/Blank Wohnraumschutzgesetze 3. Aufl. Teil C RdNrn. 63, 68). d) In dem Verfahren, das dem Vorlagebeschluß des Landgerichts vom 27.5./9.7.1981 zugrunde liegt, haben die Vermieter in der Erhöhungserklärung den Quadratmeterpreis der von ihnen bezeichneten Vergleichswohnungen angegeben; auf deren tatsächliche Größe im Verhältnis zu der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Wohnung des Bekl. kommt es daher für die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des Erhöhungsverlangens der Kl. nicht an. Eine ausdrückliche Beantwortung des zweiten Halbsatzes der vorgelegten Rechtsfrage im Entscheidungssatz ist mithin nicht mehr geboten.