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Begründung der Mieterhöhung/Altbauwohnung ohne Innentoilette

AG Charlottenburg15 C 297/8810.11.1988MM 1989, 120

§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Begründung der Mieterhöhung/Altbauwohnung ohne Innentoilette; Mieterhöhung/Berliner Mietspiegel; Berliner Mietspiegel/Mieterhöhung; Innentoilette/Wohnung ohne, nicht im Mietspiegel enthalten; Begründung der Mieterhöhung/Bezugnahme auf Berliner Mietspiegel; Altbauwohnung/ohne Innentoilette und Berliner Mietspiegel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel stellt keine ausreichende Begründung i.S.d. § 2 Abs. 2 MHG dar, wenn es sich bei der fraglichen Wohnung um eine in den Jahren 1919 bis 1949 bezugsfertig gewordene Wohnung ohne Innentoilette handelt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der gem. § 339 Abs. 1 ZPO rechtzeitig eingelegte Einspruch der Bekl. führte zur Aufhebung des Versäumnisurteils, da die Klage unzulässig ist.

Da die Überlegungs- und Klagefrist des § 2 Abs. 3 MHG nur bei einem wirksamen Erhöhungsverlangen zu laufen beginnt (vgl. dazu Emmerich-Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., § 2 MHG Rz 49), jedoch ein wirksames Mieterhöhungsverlangen hier nicht gegeben ist, fehlt es an der Prozeßvoraussetzung des § 2 Abs. 3 S. 1 MHG.

Die Bezugnahme im Schreiben der Kl. vom 25. Januar 1988 auf den Berliner Mietspiegel stellt nämlich keine hinreichende Begründung i.S.d. § 2 Abs. 2 MHG dar, da dieser Mietspiegel für in den Jahren 1919 bis 1949 bezugsfertig gewordene Wohnungen ohne Innentoilette überhaupt keine Daten enthält. Wenn auch an ein Erhöhungsverlangen keine übertriebenen Anforderungen hinsichtlich seiner Begründung gestellt werden dürfen, so muß es jedenfalls dem Mieter die Möglichkeit der Information und Nachprüfung geben, um sich über das Verlangen schlüssig werden zu können (vgl. BVerfG in NJW 1979, 31). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben, da das Schreiben den Mietspiegel nicht als Ausgangspunkt einer Berechnung anführt, bei der von der einfachsten Wohnklasse ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird, sondern unzutreffend unterstellt, die Wohnung verfüge über ein Innen-WC. Danach konnte die Bekl. die geforderte Mieterhöhung nicht hinreichend beurteilen, so daß es auch keiner Erörterung bedurfte, ob bei fehlenden Angaben im Mietspiegel eine Begründung durch Interpolation aus Werten ähnlicher Wohnungstypen überhaupt zulässig ist (ablehnend Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 2 MHG Rz 90). ...