Begründung der Kündigungserklärung wegen Eigenbedarfs
BGB § 164 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muß grundsätzlich seine eigene Wohnsituation im Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs darstellen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 (BGH NJW 88, 904) reicht zur Annahme eines Eigenbedarfs die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen zu wohnen nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat. Nicht ausreichend ist also, daß der Vermieter lediglich dartut, daß er den Wohnraum für sich nutzen möchte (vgl. dazu Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1008 m. w. N.). Hinzukommen müssen weitere "vernünftige" Gründe. In der Kündigungserklärung sind die Gründe so konkret und ausführlich anzugeben, daß sie auch auf ihre "Vernünftigkeit" nachgeprüft werden können. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Begründung nicht überzogen werden, insbesondere im Vergleich zwischen Kündigungs- und Klagebegründung. Der Vermieter muß eine Wohnsituation angeben, wenn er den Eigenbedarf auf seine unzureichende Unterbringung stützt (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Rnr. 1003). Die von der Kl. im Kündigungsschreiben dargelegte Begründung ist jedenfalls nicht ausreichend. Zur Begründung ist lediglich ausgeführt, daß sie bei ihrem Sohn ohne eigenen selbständigen Wohnraum wohnt. Es wurden keine weiteren Angaben zur konkreten Situation der Kl. dargestellt, die es die Bekl. nachvollziehbar erscheinen lassen können, daß ein vorliegender Eigenbedarf gegeben sein könnte.