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Begriff des Kleingartens

KG20 U 946/0026.10.2000GE 2001, 621; HE 2001, 200; ZOV 2001, 242

BKleingG § 1 Abs. 1, § 20 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Begriff des Kleingartens; Kleingartennutzungsverhältnisse im Beitrittsgebiet; gemeinschaftliche Einrichtungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das zentrale Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen; kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Dabei müssen mehrere Gärten zusammengefaßt und gemeinschaftliche Einrichtungen (Wege, Spielflächen, Vereinshäuser etc.) vorhanden sein. Es ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen abzustellen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

In den neuen Bundesländern war ein Grundstück unter anderem dem Kreisverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) im Rahmen eines Hauptnutzungsvertrages überlassen worden, das der Verband seinen Mitgliedern zur Nutzung im einzelnen weitergab. Die Parteien streiten allein darum, ob das BKleingG auf den Hauptnutzungsvertrag Anwendung findet. Der Bekl. hatte dazu vorgetragen, das Kleingartenrecht sei nach den Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages dessen Bestandteil, ebenso wie die Kleingartenordnung des VKSK. Der Hauptnutzungsvertrag nehme auf die Kleingartenordnung ausdrücklich Bezug. Es sei eine Besonderheit gewesen, daß der Nutzungsberechtigte bei der Nutzung von Flächen in einer Kleingartenanlage sein Nutzungsrecht nur auf der Grundlage einer Mitgliedschaft im VKSK habe verwirklichen können. Kleingartenpachtverträge hätten ihren Schwerpunkt in der Einbindung in eine gemeinschaftliche Organisation und seien maßgeblich von dieser bestimmt worden. Die Einzelgärten hätten sehr wohl gemeinschaftliche Einrichtungen, wie Wege- und Freiflächen. Die ursprüngliche Bodenfläche sei Sumpfland und nicht zugänglich gewesen. Alle Erschließungsmaßnahmen, wie gemeinschaftliche Wege, seien im Zusammenwirken mit den Nutzern selbst durchgeführt worden. In der DDR hätten auch der Erholungsaspekt und die Freizeitgestaltung stark im Vordergrund gestanden. Demgegenüber haben die Kl. vorgetragen, nicht immer dann, wenn der Nutzer Mitglied des VKSK gewesen sei, habe es sich auch um eine Kleingartennutzung gehandelt. Der VKSK habe, um die Datschennutzer einzubeziehen, 1982 eine Fachsparte für Wochenendsiedler, die nicht Obst- und Gemüsegärtner gewesen seien, gegründet. Für diese Nutzer sei allein der Erholungs- und Freizeitaspekt maßgebend, nicht die gärtnerische Nutzung das Bestimmende gewesen. Das Landgericht hat festgestellt, daß es sich nicht um eine Kleingartenanlage im Sinne des BKleingG handele. Das Kammergericht bestätigt diese Ansicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Maßgebend ist bei der Frage, ob mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 ein Hauptnutzungsverhältnis als Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne des § 20 a Nr. 1 BKleingG anzusehen war und demzufolge dieses Nutzungsverhältnis dem Anwendungsbereich des BKleingG unterworfen wurde, vielmehr, welche Nutzung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt wurde.

Dies mußte dazu führen, die Berufung zurückzuweisen, weil das Hauptnutzungsverhältnis nicht dem BKleingG unterliegt, denn es handelte sich am Stichtag, dem 3.10.1990, nicht um eine kleingärtnerische Nutzung der Anlage.

Das zentrale Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Als weiteres wesentliches Begriffsmerkmal kommt hinzu, daß mehrere Gärten zusammengefaßt und gemeinschaftliche Einrichtungen (Wege, Spielflächen, Vereinshäuser etc.) vorhanden sein müssen, wobei auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen abzustellen ist.

Unter Würdigung dieser Umstände läßt sich nicht feststellen, daß die Anlage an dem genannten Stichtag kleingärtnerisch genutzt wurde. Das Berufungsvorbringen ändert hieran nichts. Es kommt zunächst nicht darauf an, wie der Bekl. meint, daß der damalige Prozeßbevollmächtigte der Kl. unter dem 12.4.1991 dem Bekl. einen Vertragsentwurf über die kleingärtnerische Nutzung des Grundstücks übersandte. Es kann auch durch nachfolgende Intensivierung der kleingärtnerischen Bewirtschaftung nicht die Voraussetzung für die Anwendung des BKleingG geschaffen werden, so daß es nur auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Stichtag ankommt. Daran ändert auch nichts, daß selbst die Kl. das Bestehen einer Kleingartenanlage bejaht hätten, weil die Auffassung der Kl. nicht darauf schließen läßt, wie die Anlage tatsächlich beschaffen war. Daß gemeinsame Wege und zwischen den Parzellen 13 und 27 ein Versammlungsplatz eingerichtet war, ist zwar ein notwendiges, aber kein hinreichendes Merkmal für den Betrieb einer Kleingartenanlage. Das gilt auch für den Umstand, daß eine Außenumzäunung vorhanden war, zumal diese, wie der Bekl. selbst einräumt, erst 1993 errichtet wurde.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nicht jeder dem VKSK überlassene und an einzelne Nutzer weitergegebene Garten unterliegt nach der Wende (3. Oktober 1990) dem BKleingG.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem bis zum Bundesgerichtshof durchgefochtenen und von diesem an das Kammergericht zurückverwiesenen Streit ging es darum, ob es sich bei einer dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) zur Weiterverpachtung übergebenen Fläche um einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes handelt. Darauf kam es wegen der Übergangsregelung des § 20 a BKleingG an. Danach richten sich Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet wurden und nicht beendet sind, von diesem Zeitpunkt an nach dem BKleingG.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht, 20. Zivilsenat, hat eine grundsätzliche Begriffsbestimmung des Kleingartens vorgenommen. Danach ist das zentrale Merkmal des Kleingartens die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse. Als weiteres wesentliches Begriffsmerkmal kommt hinzu, daß mehrere Gärten zusammengefaßt und gemeinschaftliche Einrichtungen (Wege, Spielflächen, Vereinshäuser etc.) vorhanden sein müssen, wobei auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen abzustellen ist.