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Begriff "Bad" Komfortzuschlag

AG Schöneberg17 C 60.8430.03.1984GE 1984, 673

§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Begriff "Bad" Komfortzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Bad (Begriff); Kohlebadeofen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Bad mit Kohlebadeofen ist ein Bad im Sinne des § 2 12. BMG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben keinen Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 I. BMG, da der von der Bekl. gemäß § 2 XII. BMG erhobene Komfortzuschlag nicht preisrechtswidrig ist.

Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift werden auch durch einen mit Kohle befeuerten Warmwasserbereiter für eine Badeeinrichtung in einem besonderen Raum erfüllt. Der Wortlaut der Vorschrift, die einen besonderen Zuschlag zum Mietzins für bestimmte "Ausstattungsmerkmale" erlaubt, bietet keinen Anlaß, unter besonderem Warmwasserbereiter nur einen solchen zu begreifen, in dem mit bestimmten Energiearten das Wasser erhitzt wird, und damit bei einem Kohlebadeofen das Ausstattungsmerkmal "Bad" zu negieren. Die amtliche Überschrift ist lediglich ein kurzes Schlagwort, das in der Allgemeinen Begründung des Gesetzgebers nicht wiederkehrt. Im Gegensatz zur Definition der Sammelheizung wird bei der unmittelbar davor im selben Abs. 3 der Vorschrift geregelten Definition des Bades auch keine besonders leichte Handhabung gefordert.

Vom Sinn und Zweck der Regelung her wird die Ansicht ebenfalls gestützt, da der Gesetzgeber die Mietzinsen von Altbauwohnungen, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil (rd. 1/3) überhaupt kein Bad haben, marktnäher differenzieren wollte, um den späteren Übergang in das Mietrecht des MHG, das nach Ausstattungsmerkmalen unterscheidet, zu erleichtern.