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Begriff "Bad"

AG Neukölln11 C 581/8306.12.1983GE 1984, 489

§ 2 Abs. 1 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Begriff "Bad"; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Bad, Begriff; Kohlebadeofen; Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Bad mit Kohlebadeofen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Bad bezeichnet und rechtfertigt damit eine Mieterhöhung gem. § 2 Abs. 1 12. BMG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtsprechung der Berliner Amtsgerichte zur Frage, ob ein Bad mit Kohlebadeofen den Komfortzuschlag rechtfertigt, ist uneinheitlich. Die Streitfrage ist, ob Kohlebadeöfen, wie sie in Berliner Altbauwohnungen noch oft anzutreffen sind, "besondere Warmwasserbereiter" im Sinne der Definition des Ausstattungsmerkmales "Bad" ist, das nach § 2 Abs. 1 des 12. BMG die Mieterhöhung rechtfertigt. Unter einem "Bad" soll aber ersichtlich das verstanden werden, was im allgemeinen Sprachgebrauch darunter verstanden wird. Ein Bad mit Kohlebadeofen wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Bad bezeichnet und rechtfertigt daher die Mieterhöhung. Soweit Abs. 3 der Vorschrift definiert, was ein "Bad" sei, erfolgt dies lediglich, um in Zweifelsfällen, ob überhaupt ein Bad vorliegt, die Möglichkeit zur Abgrenzung zu geben und soll nicht den Anwendungsbereich der Vorschrift auf eine bestimmte Art von Bädern beschränken.