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Beginn verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung

AG Schöneberg16 C 15/8728.04.1987GE 1987, 883

§ 12 Abs. 1 HeizkostenVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beginn verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnungszeitraum; Heizperiode

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Begriffe "Heizkostenabrechnungszeitraum

" und "Heizperiode" bezeichnen keine identischen Zeiträume (gegen AG Schöneberg GE 1987, 45)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Was die Annahme der Bekl. angeht, die Kl. hätten die Heizkosten auch in der Abrechnungsperiode 1985/86 bereits verbrauchsabhängig berechnen müssen, folgt das Gericht dem nicht. Es ist unstreitig, daß die Heizkostenverteiler erst am 3. Juni 1985 angebracht worden sind, also nach Beginn der Abrechnungsperiode 1985/86. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV gelten deren Vorschriften über die Kostenverteilung aber "erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt". Das ist hier die Abrechnungsperiode 1986/87. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, mit "Abrechnungszeitraum" im Sinne der HeizkostenV sei angesichts der Fristenregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV ("bis zum 30. Juni ...") die eigentliche Heizperiode gemeint (AG Schöneberg, GE 1987, 45), geht dies nach Aufassung des erkennenden Gerichts fehl. Es mag zwar sein, daß die Bestimmungen der Nrn. 1 und 3 a.a.O. nicht aufeinander abgestimmt erscheinen mögen. Das gestattet es aber nicht, im Interesse einer solchen Abstimmung den Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV hintanzustellen. Der Ausdruck "Abrechnungszeitraum" ist eindeutig und bietet keinen Spielraum für eine Reduktion auf den Begriff Heizperiode. Gesichtspunkte der Praktikabilität müssen demgegenüber zurückstehen, zumal nicht angenommen werden kann, daß den Verfassern des Verordnungstextes die unterschiedlichen Bedeutungen beider Ausdrücke nicht bekannt oder nur ein sog. Redaktionsversehen unterlaufen wäre.