veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beginn verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung

AG Schöneberg16 C 15/8728.04.1987GE 1987, 883

§ 12 Abs. 1 HeizkostenVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beginn verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnungszeitraum; Heizperiode

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Begriffe "Heizkostenabrechnungszeitraum" und "Heizperiode" bezeichnen keine identischen Zeiträume (gegen AG Schöneberg GE 1987, 45).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist unstreitig, daß die Heizkostenverteiler erst am 3. Juni 1985 angebracht worden sind, also nach Beginn der Abrechnungsperiode 1985/86. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenVO gelten deren Vorschriften über die Kostenverteilung aber "erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt". Das ist hier die Abrechnungsperiode 1986/87. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, mit "Abrechnungszeitraum" im Sinne der HeizkostenVO sei angesichts der Fristenregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenVO ("bis zum 30. Juni ...") die eigentliche Heizperiode gemeint (AG Schöneberg, GE 1987, 45), geht dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts fehl. Der Ausdruck "Abrechnungszeitraum" ist eindeutig und bietet keinen Spielraum für eine Reduktion auf den Begriff Heizperiode.