Beginn verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung
§ 12 Abs. 1 HeizkostenVO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beginn verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnungszeitraum; Heizperiode
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Begriffe "Heizkostenabrechnungszeitraum" und "Heizperiode" bezeichnen keine identischen Zeiträume (gegen AG Schöneberg GE 1987, 45).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es ist unstreitig, daß die Heizkostenverteiler erst am 3. Juni 1985 angebracht worden sind, also nach Beginn der Abrechnungsperiode 1985/86. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenVO gelten deren Vorschriften über die Kostenverteilung aber "erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt". Das ist hier die Abrechnungsperiode 1986/87. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, mit "Abrechnungszeitraum" im Sinne der HeizkostenVO sei angesichts der Fristenregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenVO ("bis zum 30. Juni ...") die eigentliche Heizperiode gemeint (AG Schöneberg, GE 1987, 45), geht dies nach Auffassung des erkennenden Gerichts fehl. Der Ausdruck "Abrechnungszeitraum" ist eindeutig und bietet keinen Spielraum für eine Reduktion auf den Begriff Heizperiode.