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Beginn der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung

AG Neukölln14 C 227/8624.07.1986GE 1986, 861

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenVO, § 535 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beginn der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung; Mietnebenkosten; Heizungskosten; Heizkostenabrechnung, verbrauchsabhängige; Ausstattung mit Meßinstrumenten; Abrechnungsperiode

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Ausstattung zur Verbrauchserfassung während der Abrechnungsperiode angebracht, ist der Vermieter nicht berechtigt, bereits diese laufende Abrechnungsperiode verbrauchsabhängig abzurechnen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der Heizkostenabrechnung vom 17. April 1985 für den Zeitraum 1. Mai 1984 bis 30. April 1985 macht die Kl. einen Nachzahlungsbetrag geltend. In der Abrechnung würden die Heizkosten zu jeweils 50 % nach Fläche und nach dem Verbrauch verteilt. Die Geräte zur Verbrauchserfassung wurden im Juni 1984 installiert. Das AG wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht die Klageforderung nicht gemäß § 535 BGB zu, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung.

Sie war nicht berechtigt, die Heizkosten teilweise nach dem Verbrauch abzurechnen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenVO finden die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig für den Abrechnungszeitraum Anwendung, der nach der Anbringung der Meßinstrumente beginnt. Hier wurden die Meßgeräte im Juni 1984 und somit während des Abrechnungszeitraums vom 1. Mai 1984 bis 30. April 1985 angebracht. Entgegen der Ansicht der Kl. ist nicht darauf abzustellen, daß die Installierung der Meßinstrumente zwischen den Heizperioden erfolgte. Denn die eindeutige Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Heizkostenverordnung erwähnt ausdrücklich den Abrechnungszeitraum, der vom 1. Mai bis 30. April dauert und nicht die Heizperiode, die sich auf die Zeit vom 1. Oktober bis 30. April erstreckt.

Die Klage war daher abzuweisen.

Das Gericht hat nur die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, durch Umrechnung der verbrauchsabhängig geltend gemachten Heizkosten, eine neue Heizkostenabrechnung zu erstellen.