Beginn der Rechtsmittelfrist, Wanddurchbruch, Zweitbeschluß
WEG §§ 22, 45; FGG § 16 Abs. 3, § 22 Abs. 1; ZPO § 165
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen (weiteren) Beschwerde wird durch eine Verkündung der angefochtenen Entscheidung zu Protokoll nur dann in Gang gesetzt, wenn der Entscheidungssatz einschließlich der vollständigen Gründe mündlich bekanntgemacht und zu Protokoll genommen wird; daß dies geschehen ist, muß sich aus dem Protokoll ergeben.
2. Der Durchbruch einer Wand zwischen Haupt- und Nebengebäude, der wegen eines bestehenden Höhenunterschieds auch einen Eingriff in die Decke des darunterliegenden Raums erforderlich macht, stellt grundsätzlich eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
3. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß kann nur dann unter einschränkenden Voraussetzungen durch einen Zweitbeschluß abgeändert werden, wenn die beiden Beschlüsse denselben Gegenstand betreffen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten einer aus einem Hauptgebäude und einem angrenzenden Nebengebäude bestehenden Wohnanlage. Das im Erdgeschoß des Hauptgebäudes gelegene Teilerbbaurecht der Antragstellerin ist in der Teilungserklärung als Arztpraxis bezeichnet und das der Mutter der Antragstellerin gehörende Teilerbbaurecht im Nebengebäude als Laden. Die beiden Teilerbbaurechte grenzen ebenso wie die dazugehörenden, darunterliegenden Keller aneinander. Sie sind an den Ehemann der Antragstellerin vermietet, der darin eine Zahnarztpraxis mit Dentallabor betreibt. Auf der Versammlung vom 24.3.1987 genehmigten die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten unter Tagesordnungspunkt 9, der in der Einladung als "Umbaumaßnahme Praxis ... - Durchbruch von 2 Türen von Praxis zum Wohnhaus" bezeichnet war, mit Stimmenmehrheit die Umbaumaßnahme.
In der Folgezeit wurde im Kellergeschoß der Durchbruch vorgenommen. Im Erdgeschoß ergaben sich Schwierigkeiten, weil dort zwischen Haupt- und Nebengebäude ein Höhenunterschied besteht; in den Durchbruch müßte nicht nur die Wand, sondern auch die Decke des Heizungskellers einbezogen werden. In der Versammlung vom 13.1.1994 lehnten die Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten daher mit Stimmenmehrheit den "Türdurchbruch" im Erdgeschoß ab.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 13.1.1994 für ungültig zu erklären und festzustellen, daß für die geplante Umbaumaßnahme eine Zustimmung der Antragsgegner nicht erforderlich ist. Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, die erfolglos blieb.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist am 22.10.1997 und damit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (vgl. § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG) eingelegt worden. Die Frist begann mit der Bekanntmachung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts an die Antragstellerin zu laufen (§ 22 Abs. 1 FGG). Bekanntgemacht werden Entscheidungen grundsätzlich durch förmliche Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 16 Abs. 2 FGG). Möglich ist aber auch eine Bekanntmachung einem Anwesenden gegenüber zu Protokoll (§ 16 Abs. 3 FGG). Voraussetzung dafür ist aber, daß Entscheidungssatz und Gründe im vollständigen Wortlaut mündlich verkündet und zu Protokoll genommen werden (BayObLGZ 1988, 436; BayObLG WE 1990, 140; 1991, 290; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 977; OLG Saarbrücken FGPrax 1995, 251; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 16 FGG Rn. 14). Maßgebend ist hier die förmliche Zustellung am 21.10.1997 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 212 a ZPO. Denn ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25.9.1997 wurde im Anschluß an diese lediglich der Entscheidungssatz verkündet (vgl. § 165 ZPO). Dies genügt nicht zu einer wirksamen, die Beschwerdefrist in Gang setzenden Bekanntmachung.
2. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Eigentümerbeschluß vom Jahr 1994 um einen nicht anfechtbaren Nichtbeschluß handelt (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994, 658 f.) oder um einen anfechtbaren Eigentümerbeschluß mit einem negativen Inhalt. Auch wenn es sich um einen anfechtbaren Eigentümerbeschluß handeln sollte, wurde der Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu Recht abgewiesen Der beabsichtigte Wanddurchbruch zwischen dem Haupt- und Nebengebäude einschließlich der erforderlichen Eingriffe in die Decke des Heizungskellers stellt eine über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehende bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, weil es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums handelt (vgl. BayObLGZ 1990, 120/122 f.), mit dem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile verbunden sind (BayObLG WM 1997, 288 = ZMR 1996, 618; KG OLGZ 1990, 155; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. S 22 Rn. 150 und 205). Ein Mehrheitsbeschluß genügt nicht (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 3 WEG).
3. Die erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümer wird nicht durch den bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschluß vom Jahr 1987 ersetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind (§ 43 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO), gestattet der Beschluß lediglich einen schlichten Wanddurchbruch, nicht aber die erforderlichen weitreichenden Eingriffe in die Decke des Heizungskellers. Das Landgericht ist im Weg der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß den Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten bei Beschlußfassung im Jahr 1987 der Höhenunterschied zwischen Haupt- und Nebengebäude und die dadurch notwendig werdenden Eingriffe in die Decke des Heizungskellers nicht bekannt waren. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden; solche liegen nicht vor.
Es kann dahinstehen, ob das Ergebnis einer Beweisaufnahme zur Auslegung des Eigentümerbeschlusses vom Jahr 1987 herangezogen werden könnte oder ob der Eigentümerbeschluß nach objektiven Maßstäben auszulegen ist (s. dazu BayObLG WM 1992, 641; OLG Stuttgart WM 1991, 414/415; KG ZMR 1996, 279/280 = NJW-RR 1996, 586). Denn auch eine Auslegung des Eigentümerbeschlusses anhand des bloßen Wortlauts führt zu dem Ergebnis, daß mit diesem Beschluß nur der Durchbruch von zwei Türen, also lediglich ein Wanddurchbruch gestattet wurde, nicht aber auch ein Deckendurchbruch, wie er Gegenstand der Beschlußfassung vom Jahr 1994 war. Daß im Jahr 1994 nicht lediglich der Wanddurchbruch abgelehnt wurde, den die Wohnungseigentümer im Jahr 1987 genehmigt hatten, ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Eigentümerbeschlusses von 1994, aber aus der Niederschrift über die Versammlung, in der der Beschluß gefaßt wurde. Die sich aus der Niederschrift ergebenden Begleitumstände können unabhängig von der Frage, ob Eigentümerbeschlüsse nur nach objektiven Maßstäben ausgelegt werden dürfen, in jedem Fall bei der Auslegung berücksichtigt werden (BayObLG WuM 1992, 641/642). Da der Beschluß vom Jahr 1987 somit die im Hinblick auf den Höhenunterschied erforderlichen weitergehenden Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum nicht abdeckt, also nicht denselben Gegenstand wie der Beschluß vom Jahr 1994 betrifft, braucht nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluß durch einen späteren, sogenannten Zweitbeschluß abgeändert werden kann (vgl. dazu BGHZ 113, 197 = GE 1991, 295f; BayObLGZ 1994, 339; BayObLG WM 1996, 372).