Beginn der kurzen Verjährungsfrist
§ 558 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beginn der kurzen Verjährungsfrist; Ersatzansprüche des Vermieters; Verjährungsfrist, Beginn; Rückerhalt der Mietsache; Rückgabe der Mietsache; Schlüssel, Hinterlegung, Schlüsselrückgabe; Überprüfungsmöglichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Beginn der Verjährung nach § 558 Abs. 2 BGB ist eine Rückgabe aller Schlüssel nicht erforderlich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu welchem der Vermieter freien Zutritt zur Wohnung zwecks Prüfung ihres Zustandes erhält. Unstreitig hat die Kl. durch das Schreiben des Bekl. zu 1) vom 11. November 1986 Kenntnis davon gehabt, daß die Bekl. bei der Mieterin der unter der streitbefangenen Wohnung liegenden Wohnung einen Schlüssel hinterlegt haben und somit eine Besichtigung und Untersuchung der Wohnung der Bekl. möglich war. Hiervon hat die Kl. am 26. November 1986 durch den Malermeister N. Gebrauch gemacht und dessen Feststellungen zur Grundlage ihres Mahnschreibens vom 12. Dezember 1986 gemacht. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 68, 2241) ist daher von einem Beginn der Verjährungsfrist am 26. November 1986 und einem Ablauf am 26. Mai 1987 auszugehen.
Soweit das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1986 - 64 S 404/85 - (GE 86, 1011, 1013) von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. KG Berlin MM 87, 32) und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Angaben von Gründen abweicht und die Verjährung erst mit Rückgabe sämtlicher Schlüssel zur Wohnung beginnen läßt, überzeugt dies nicht. Der Zweck der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB liegt in der Ermöglichung der raschen Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Mietverhältnis. Dieser Zweck ist für den Vermieter dann erreicht, wenn er die Möglichkeit hat, die zurückgegebene Mietsache auf ihren Zustand zu überprüfen. Die Rückgabe aller Schlüssel durch den Mieter ist hierfür nicht erforderlich.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. auch: LG Berlin - 64 S 490/86 - Urt. v. 31.3.1987