Beginn baulicher Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung
§ 11 AMVOB, § 34 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beginn baulicher Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung; Altbauwohnraum; Übergangsregelung für Modernisierung; Wertverbesserungszuschlag; Baubeginn; Modernisierungsmaßnahmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Baubeginn im Sinne des § 34 AMVOB setzt ein feststellbares "Handanlegen" an die Arbeit durch Bauhandwerker voraus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Unter dem Begriff "Beginn baulicher Maßnahmen" ist die auf die Erfüllung eines Bauauftrages gerichtete Aufnahme von Arbeiten eines Baugewerkes zu verstehen, also ein Begriffsinhalt, der weder durch die Anforderung oder die Abgabe von Kostenanschlägen durch Bauwerke noch die schriftliche oder mündliche Auftragserteilung oder bestätigung des Bauherrn oder der Baufirma ausgefüllt wird. Vielmehr setzt ein "Baubeginn" im Sinne des § 34 AMVOB ein vom Vermieter und auch von Dritten, z. B. den Mietern, feststellbares "Handanlegen" an die Arbeit durch Bauhandwerker voraus. Mit dieser Bestimmung des Begriffsinhaltes orientiert sich die Kammer am Wortlaut der Verordnung und am allgemeinen Sprachgebrauch, der zwischen der Entschlußfassung, bestimmte Bauarbeiten vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, der Auftragserteilung und/oder -bestätigung und der Arbeitsaufnahme durch den Bauhandwerker unterscheidet. Es entspricht ersichtlich dem Zweck der Bestimmung, an äußerlich erkennbare und damit nachweisbare Handlungen anzuknüpfen. Anderenfalls wären für Manipulationen Tür und Tor geöffnet und zum Nachteil der Mieter die Zeitpunktvoraussetzungen des § 34 AMVOB nicht überprüfbar.