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Beginn der Widerspruchsfrist in einem Verbraucherdarlehensvertrag, Widerrufsbelehrung in Sparkassenverträgen

BGHXI ZR 434/1522.11.2016unveröffentlicht

BGB § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Fassung vom 24. Juli 2010) EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 9 (Fassung vom 29. Juli 2009)

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Die Wendung in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informiert für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

b) Erläutert der Darlehensgeber den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mittels in Klammern gesetzter Beispiele für Pflichtangaben, informiert er den Darlehensnehmer klar und verständlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist, wenn es sich bei den von ihm genannten Beispielen um auf den Vertragstyp anwendbare Pflichtangaben im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche handelt.

c) Zu den Voraussetzungen einer vertraglichen Erweiterung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. nehmen die Bekl. auf negative Feststellung und Zahlung nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in Anspruch.

2 Die Parteien schlossen im August 2010 einen Verbraucherdarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95 % p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Bekl. mit 3,78 % p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Vertrags folgende Widerrufsinformation:

„11 Gerichtsstand

Soweit der Gerichtsstand nicht durch das belastete Grundstück bestimmt wird und sich die Zuständigkeit des allgemeinen Gerichtsstandes der Sparkasse nicht bereits aus § 29 ZPO ergibt, kann die Sparkasse ihre Ansprüche an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verfolgen, wenn der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person im Sinne der Nr. 6 AGB ist oder bei Vertragsabschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder später seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12 Hinweis zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses

12.1 Forderungsabtretung

Die Sparkasse darf Forderungen aus diesem Darlehensvertrag (und die hierfür bestellten Sicherheiten) ohne gesonderte Zustimmung des Darlehensnehmers nur in folgenden Fällen abtreten:

a) Zum Zwecke der Refinanzierung, Eigenkapitalentlastung oder Risikoverteilung in der Sparkassen-Finanzgruppe. Dabei wird die Sparkasse die Beschränkung der nachfolgenden Ziffer 13 beachten.

b) Zum Zwecke der Verwertung, wenn der Darlehensvertrag aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Darlehensnehmers kündbar geworden ist bzw. gekündigt wurde oder bei Gesamtfälligkeit nicht zurückgezahlt wird.

Im Übrigen ist eine Forderungsabtretung durch die Sparkasse ausgeschlossen.

12.2 Vertragsübergang

Eine Übertragung des Vertragsverhältnisses (und der dazugehörigen Sicherheiten) kommt ohne Zustimmung des Darlehensnehmers nur in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge in Betracht, an denen die Sparkasse beteiligt ist.

13 Einverständnis in die Datenübermittlung bei Abtretung der Darlehensforderung und/oder Übertragung des Kreditrisikos (im Falle von Nr. 12.1a)

13.1 Einwilligung in die Datenweitergabe an Dritte

Der Darlehensnehmer ist damit einverstanden, dass die Sparkasse die im Zusammenhang mit der Abtretung der Darlehensforderung und/oder der Übertragung des Kreditrisikos erforderlichen Informationen an den Dritten sowie an solche Personen weitergeben darf, die aus technischen, organisatorischen oder rechtlichen Gründen in die Prüfung der Werthaltigkeit oder die Abwicklung der Übertragung einzubinden sind (z.B. Notare, Steuerberater, Rechtsanwälte, Rating-Agenturen oder Wirtschaftsprüfer). Übermittelt werden dürfen:

• Personalien (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf oder vergleichbare Daten),

• Höhe, Laufzeit, Sollzinssatz der Forderung oder vergleichbare Daten,

• Informationen über eventuell mit übergehende Nebenrechte einschließlich der Sicherheiten,

• für die Bewertung und Durchsetzbarkeit der Forderung und der Nebenrechte notwendige Informationen sowie

• die zum Beweis der Forderung und Nebenrechte einschließlich der Besicherung dienenden Urkunden. In diesem Rahmen entbindet der Darlehensnehmer die Sparkasse vom Bankgeheimnis.

13.2 Dritter

Dritter kann eine Sparkasse, Landesbank, ein sonstiges Verbundunternehmen oder ein von diesen mehrheitlich gehaltenes Beteiligungsunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union sein.

13.3 Vertraulichkeit

Die Sparkasse wird die Empfänger der Daten vor der Weitergabe von Informationen zur Vertraulichkeit verpflichten, soweit eine solche Verpflichtung nicht bereits aufgrund gesetzlicher oder berufsständischer/berufsüblicher Regelung besteht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet, Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Daten und Wertungen zu wahren und von den Informationen nur in dem Umfang Gebrauch zu machen, wie dies zur Durchführung der bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist. Die Sparkasse wird den Dritten darüber hinaus verpflichten, auch seinerseits vor der Übertragung von Rechten aus dem Vertrag und der Weitergabe von Informationen an weitere Dritte im Sinne von Nr. 13.2 mit diesem jeweils eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung zu treffen.

14 Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, eMail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat,

• wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB) abgeschlossen wird,

aber erst, nachdem die Sparkasse ihre Pflichten aus § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat.

Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., eMail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse].

• bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags (§ 358 BGB) - Besonderheiten bei weiteren Verträgen:

• Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.

• wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat

Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den … (Bezeichnung des verbundenen Vertrags) (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden.

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.

• wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat

- Widerruft der Darlehensnehmer den … (Bezeichnung des verbundenen Vertrags) (nachfolgend: verbundener Vertrag), so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 29,96 € (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben) zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

Wenn Sie nachweisen, dass der Wert Ihres Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, müssen Sie nur den verminderten Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.

• wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich im Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will

Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

• Bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags (§ 358 BGB)

Besonderheiten bei weiteren Verträgen:

• bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat

- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche der Sparkasse auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.

- Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

• bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder einer entgeltlichen Finanzierungshilfe betreffend die Überlassung einer Sache

- Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung hat der Darlehensnehmer nur zu tragen, wenn dies im verbundenen Vertrag wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehensnehmer abgeholt.

• bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat und die Sparkasse nicht zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag ist

- Wenn der Darlehensnehmer in Folge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder in Folge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt die Sparkasse im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

• bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat und die Sparkasse nicht weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als 200 € beträgt

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 € beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach Abschluss des Darlehensvertrags geschlossen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

15 Darlehensvermittler

Name und Anschrift des Darlehensvermittlers:

M. GmbH

16 Der Darlehensnehmer kann jederzeit der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen.

17 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG)

Der/Die Darlehensnehmer handelt/handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht auf fremde Veranlassung (insbesondere eines Treugebers):

x Ja

Nein

Wirtschaftlich Berechtigter: Der/Die Darlehensnehmer handelt/handeln im wirtschaftlichen Interesse und auf Veranlassung der nachfolgend aufgeführten Person:

(Name, Vorname, Anschrift)

18 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse.

AGB u. Anlage(n) beigeheftet, Exemplar(e) ausgehändigt: …

Der Vertrag und die Mehrfertigung(en) sind von allen auf Seite 1 genannten Darlehensnehmern zu unterschreiben!

Hinweis: Jeder Darlehensnehmer erhält eine Ausfertigung des Darlehensvertrages.

Legitimation/Identifizierung

1. 1. x bereits legitimiert bei Konto …

ausgewiesen durch Personalausweis/Reisepass

2. x bereits legitimiert bei Konto …

ausgewiesen durch Personalausweis/Reisepass

…“

3 Als Sicherheit bestellten die Kl. eine Grundschuld. Die Bekl. stellte den Kl. die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kl. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

4 Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Bekl. „aus dem widerrufenen Darlehensvertrag“ lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. 5 Die Revision ist, weil vollumfänglich zugelassen, insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils ergibt sich keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht in den Gründen eine Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Mai 2015 (17 U 334/15, juris) genannt hat, hat es lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf einen bestimmten Aspekt der Gestaltung der Widerrufsinformation zu beschränken.

6 Die von den Kl. vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (Senatsurteile vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, BB 2005, 1470, 1471 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 9).

B. 7 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die von der Bekl. erteilte Widerrufsinformation genüge den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen, so dass bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist lange abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsinformation werde dem Gebot deutlicher Gestaltung gerecht. Sie sei auch nicht wegen der Ankreuzvarianten verwirrend und daher unwirksam.

II. 9 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

10 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass den Kl. bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2010 gemäß § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 EGBGB weiter maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) nicht begann, bevor die Kl. die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung erhalten hatten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB - hier: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - und Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.

11 2. Im Ergebnis richtig ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Bekl. habe die Kl. wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert.

12 a) In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

13 b) Die Widerrufsinformation unterrichtete die Kl. auch zureichend über den Beginn der Widerrufsfrist.

14 aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken. Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 32 ff.).

15 bb) Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Bekl. erteilten Widerrufsinformation erschließen.

16 (1) Auch für sich klar und verständlich ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“ (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff. mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 10; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 44 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; dagegen OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 96 ff.; offen OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 2016 - I-17 U 83/15, juris Rn. 21).

17 (a) Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrags“ übernahm die Bekl. den Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BGB a.F. Eine weitere Präzisierung oder Paraphrasierung des dort gemeinten Zeitpunkts konnte von ihr nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 28). Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Insoweit liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des Senatsurteils vom 24. März 2009 (XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14) war.

18 (b) Ebenso klar und verständlich ist die Bezugnahme der Bekl. auf § 492 Abs. 2 BGB.

19 Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wie der Senat für den vergleichbaren Fall einer Verweisung auf § 31d WpHG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank entschieden hat, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 26 ff.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext - wie in dem vom Senat entschiedenen Fall das Wertpapierhandelsgesetz und hier das Bürgerliche Gesetzbuch und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - für jedermann ohne Weiteres zugänglich ist. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen. Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann.

20 Diese im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze sind auf vorformulierte Widerrufsbelehrungen und Widerrufsinformationen der hier in Rede stehenden Art, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f. mwN) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB sind, übertragbar.

21 (2) Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Bekl. den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, juris Rn. 11 a.E.; OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 15 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 35 ff.; Urteil vom 17. Mai 2016 - 6 U 163/15, juris Rn. 41; Urteil vom 24. Mai 2016 - 6 U 222/15, juris Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2016 - 6 U 78/16, juris Rn. 30 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 8 U 241/15, juris Rn. 27; OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 - 17 U 334/15, juris Rn. 33 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15, juris Rn. 97).

22 Aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtete (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f. und BT-Drucks. 17/2095, S. 17). Das entspricht dem im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99, NJW 2001, 1132, 1134). Eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führte dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2016 - 31 U 7/16, juris Rn. 15; Beschluss vom 7. März 2016 - 31 U 15/16, juris Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 6 U 171/15, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Mai 2016 • 6 U 222/15, juris Rn. 47, 53; Urteil vom 11. Oktober 2016 • 6 U 78/16, juris Rn. 32; Hölldampf, CRP 2016, 227, 228 f.).

23 (3) Die von der Bekl. konkret ausgewählten Beispiele gingen zwar über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags hinaus. Die Widerrufsinformation ist deshalb aber nicht unwirksam. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.

24 (a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Parteien einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) geschlossen haben. Nicht nur hat das Berufungsgericht - ohne allerdings die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB a.F. ausdrücklich zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen - das Zustandekommen eines „Immobiliardarlehens“ bzw. eines „endfälligen Immobiliarkredit[s]“ als unstreitig festgestellt. Die Voraussetzungen des § 503 Abs. 1 BGB a.F. sind auch, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17), unzweifelhaft erfüllt. Aus dem zu den Akten gegebenen Vertragsformular - dort unter 4. - ergibt sich, dass „die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig“ war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (Quelle: www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,72 % p. a. und mit einer Laufzeit von über zehn Jahren 3,75 % p. a. Der zwischen den Parteien vereinbarte Zins lag nur geringfügig über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Bekl. den Kl. das Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.

25 (b) Bei den von der Bekl. im Anschluss an das Zitat des § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispielen handelte es sich nicht sämtlich um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen, so dass die Bekl. bei ihrer Auflistung die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben hat.

26 Ein Verbraucherdarlehensvertrag muss nach § 492 Abs. 2 BGB die für ihn vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB enthalten. Dies umfasst nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zum effektiven Jahreszins, nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: a.F.) Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. Angaben zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde.

27 Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB a.F. galten bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB a.F. über § 492 Abs. 2 BGB indessen reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner wie oben ausgeführt die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - hier wiederum: in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung - enthalten. Die für die Bekl. als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 492 Abs. 2 BGB - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (BT-Drucks. 17/1394, S. 14) - die Pflichtangaben in Abhängigkeit „von dem jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag“ definieren.

28 Dieses gesetzgeberische Konzept hat die Bekl. nicht mitvollzogen. Sie hat - ersichtlich in dem Bestreben, dem gesetzgeberischen Willen zu entsprechen - die Beispielsangaben aus dem Regierungsentwurf (BT- Drucks. 17/1394, S. 8) übernommen und dabei ebenso wenig wie der Regierungsentwurf reflektiert, dass die dortige Auflistung von für bestimmte Vertragstypen irrelevanten „Pflichtangaben“ mit § 492 Abs. 2 BGB nicht in Übereinstimmung stand. Die Korrektur der Pflichtangaben durch den Rechtsausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) entsprechend der ursprünglichen Intention des Regierungsentwurfs, „stets relevant[e]“ Beispiele aufzulisten (BT-Drucks. 17/1394, S. 26), hat die Bekl. nicht mehr mitvollzogen. Sie hat damit den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB nicht korrekt abgebildet.

29 (c) Durch die beispielhafte Auflistung von „Pflichtangaben“, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.

30 Der Klammerzusatz nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, den der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Bekl. ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Bekl. ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. Münch- KommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.

31 Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kl. durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17).

32 c) Im Übrigen unterrichtete die von der Bekl. verwandte Widerrufsinformation, ohne dass die Revision dies in Frage stellt, den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts.

33 3. Gleichwohl lief die Widerrufsfrist, was das Berufungsgericht übersehen hat, im August 2010 nicht an mit der Folge, dass die Kl. ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung noch im August 2013 widerrufen konnten. Denn die Bekl. hat die Kl. entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Damit hat sie nicht sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

III. 34 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - zu einem Rechtsmissbrauch der Kl. im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts nach Maßgabe des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Widerrufsinformation muss inhaltlich klar und verständlich sein. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.

Der Fall: Die Kläger schlossen als Verbraucher im August 2010 mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag über endfällig 273.000 € mit einer Laufzeit bis zum 30. November 2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung in Höhe von 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation, die unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt: "Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat". Als Sicherheit bestellten die Kläger eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. August 2013 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Prozessverlauf: Ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten "aus dem widerrufenen Darlehensvertrag" lediglich 265.737,99 € abzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 € seit dem 30. September 2013 schulden, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen leitend:

In Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, vgl. Pressemitteilung Nr. 48/2016), das dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, hat das Berufungsgericht geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat", informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen.

Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.

Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben und welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.