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Befugnisse des Zwangsverwalters

LG Berlin63 S 180/0112.07.2002GE 2003, 52

ZVG §§ 152, 153, 161

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Befugnisse des Zwangsverwalters; Abwicklungsansprüche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Prozeßführungsbefugnis eines Zwangsverwalters endet grundsätzlich mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluß zur Zwangsverwaltung.

Der Zwangsverwalter kann allerdings im Rahmen einer Abwicklungstätigkeit begonnene Prozesse fortführen und neue Prozesse beginnen, soweit es sich um rückständige, auf die Zeit vor dem Wirksamwerden der Aufhebung entfallende Mieten handelt und soweit die notwendigen Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens nicht aus einem vorhandenen Barbestand gedeckt werden können.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Denn aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis der Kl., die Zwangsverwalterin des streitgegenständlichen Grundstücks war, unzulässig.

Die Prozeßführungsbefugnis der Kl. ist mit dem Aufhebungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. August 2000 entfallen. Damit lag die Prozeßführungsbefugnis bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage - am 24. Januar 2001 - nicht mehr vor. Zwar enthält das ZVG ersichtlich eine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Zwangsverwalters nicht. Es ist daher die gesetzliche Regelungslücke unter Beachtung der sonstigen gesetzlichen Regelung im ZVG, der Interessenlage und des Grundsatzes, daß eine gerichtliche Anordnung in der Regel mit allen Wirkungen so lange Bestand behält, bis sie vom Gericht wieder aufgehoben ist, auszufüllen (OLG Frankfurt MDR 1971, 226). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden darf der Zwangsverwalter bis zur Aufhebung des Verfahrens seine Tätigkeit fortsetzen (BGH MDR 1963, 580). Infolgedessen wird die Auffassung vertreten, daß der Verwalter die begonnenen Prozesse fortführen darf (OLG Frankfurt, a. a. O.). Die Frage, ob jedoch der Zwangsverwalter - z. B. zum Zwecke der Beitreibung rückständiger Mietforderungen aus der Zeit der Zwangsverwaltung - noch neue Prozesse beginnen darf, ist damit nicht beantwortet. Soweit im Urteil des OLG Frankfurt vom 24. September 1970 (MDR 1971, a. a. O.) diese Frage bejaht wurde, ergab sich dies aufgrund des dort zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts: Zeitlich nach der formellen Aufhebung der Zwangsverwaltung hatte im dortigen Sachverhalt das Vollstreckungsgericht durch Beschluß die Entscheidung über die Zwangsverwaltervergütung mit Rücksicht auf die noch durch Prozesse beizutreibenden Rückstände der Mieter zurückgestellt und durch einen weiteren Beschluß unter anderem die dort streitgegenständliche Forderung einer Grundschuldgläubigerin ausdrücklich zugeteilt. Hieraus konnte der Schluß gezogen werden, daß die Absicht des Vollstreckungsgerichts auch nach Erlaß des Beschlusses über die Aufhebung der Zwangsverwaltung dahin ging, die streitgegenständlichen Mietzinsforderungen noch als Bestandteil der Zwangsverwaltungsmasse zu behandeln (so auch RGZ 53, 263, 264).

So liegt der Fall hier nicht. Denn vorliegend wurde der Kl. im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses betreffend die Zwangsverwaltung vom 3. August 2000 zugleich aufgegeben, binnen drei Wochen dem Gericht ihre Schlußabrechnung vorzulegen; ein etwaiger Überschuß sollte nach dem vorhandenen Teilungsplan ausgeschüttet werden. Dieser Obliegenheit ist die Kl. durch ihre Abrechnung vom 14. August 2000 nachgekommen. Erst am 15. Januar 2001 hat sie die hiesige Klage anhängig gemacht, welcher restliche Mietzinsansprüche für den Zeitraum von April 1999 bis einschließlich Juli 2000 zugrunde liegen.

Zwar besteht - soweit ersichtlich - Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur darüber, daß der Zwangsverwalter im Rahmen seiner Abwicklungstätigkeit ggf. auch neue Prozesse beginnen kann (OLG Stuttgart NJW 1975, 265; Steiner/Hagemann, 9. Aufl., § 161 Rn. 96 und 72).

Dies bedeutet allerdings nur, daß er rückständige, auf die Zeit vor dem Wirksamwerden der Aufhebung entfallende Nutzungen geltend machen kann, soweit die notwendigen Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens nicht aus einem vorhandenen Barbestand gedeckt werden können; auch für die Zeit nach der Aufhebung können noch vom Zwangsverwalter zu begleichende Ausgaben der Verwaltung entstehen, weil er schwebende Geschäfte abzuwickeln und neue abzuschließen hat, soweit diese unaufschiebbar sind, was z. B. zur Abwendung von Wasserschäden aufgrund eines Rohrbruches im Hause oder im Winter durch Einkauf von Heizmaterial usw. der Fall sein kann (Steiner/Hagemann, a.a.O., Rn. 64 f.). Eine derartige Nachwirkung seiner Verwaltungsbefugnis auf die Zeit nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung beschränkt sich allerdings auf die Abwicklung der Verwaltungsmasse, weil nur so gewährleistet werden kann, daß mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses sämtliche Verfahrensbeteiligten, Mieter und Pächter, Gläubiger und Schuldner, Zwangsverwalter rechtliche und tatsächliche Klarheit gewinnen (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1990, 381, 382). Die vorbezeichnete Entscheidung gibt des weiteren zu bedenken, daß die durch die Rechtskraft in bezug auf den materiell Berechtigten entstehende Bindung an nicht der Abwicklung unterworfene, dennoch ausgeurteilte Ansprüche sich nicht mit der Stellung des Liquidators vertrüge, dessen Tätigkeit im übrigen nach Aufhebung der Verwaltung nicht mehr vom Vollstreckungsgericht gemäß § 153 ZVG kontrolliert werden könne.

Die hier streitgegenständlichen Mietzinsansprüche, die in der Zeit der Zwangsverwaltung entstanden sind, stellen ersichtlich keine Abwicklungsansprüche dar. Denn aufgrund der Schlußabrechnung der Kl. vom 14. August 2000 sowie dem ergänzenden Schreiben vom 6. September 2000 ergab sich ein Überschuß in Höhe von 26.413,20 DM, der nach Auskehrung verblieben war und von ihr zur Deckung eines aus zwei geführten Rechtsstreitigkeiten erwachsenen Kostenrisikos verwendet werden sollte. Es sind daher keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die streitgegenständlichen Mietzinsansprüche von der Kl. im Rahmen der ihr obliegenden Abwicklung geltend zu machen waren. Denn die Abwicklung der Zwangsverwaltung bedeutet, daß der Zwangsverwalter die streitgegenständlichen Ansprüche noch als Bestandteil der Zwangsverwaltungsmasse behandelt, über die er Abrechnung schuldet (BGHZ 71, 216, 220).

Da hier jedoch die Kl. ihre Abrechnung spätestens im September 2000 abgeschlossen und den Überschuß ausgekehrt hatte, konnten die im Januar 2001 rechtshängig gemachten Mietzinsansprüche der Abwicklung der Zwangsverwaltung nicht mehr dienen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Tätigkeit des Zwangsverwalters endet mit dem Gerichtsbeschluß, der die Zwangsverwaltung aufhebt. Anhängige Rechtsstreitigkeiten dürfen jedoch fortgeführt werden. Unter Umständen kann der Zwangsverwalter auch noch rückständige Mieten aus der Zeit seiner Tätigkeit einklagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Zwangsverwaltung endete durch gerichtlichen Beschluß am 3. August 2000. Die Zwangsverwalterin rechnete am 14. August 2000 ab. Etwa ein halbes Jahr später klagte sie noch restliche Mietzinsansprüche ein, die in der Zeit ihrer Zwangsverwaltung entstanden waren. Der Mieter wollte nicht zahlen und rügte unter anderem die Prozeßführungsbefugnis der Zwangsverwalterin.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Klage wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis der Zwangsverwalterin als unzulässig abgewiesen. Das sah das Landgericht Berlin, ZK 63, auch so. Die Tätigkeit des Zwangsverwalters ende grundsätzlich mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluß. Der Zwangsverwalter könne jedoch begonnene Prozesse fortführen und sogar - z. B. zum Zwecke der Beitreibung rückständiger Mietforderungen aus der Zeit der Zwangsverwaltung - noch neue Prozesse beginnen. Das ginge jedoch nur soweit, als die notwendigen Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens nicht aus einem vorhandenen Barbestand gedeckt werden könnten. Eine derartige Nachwirkung der Verwaltungsbefugnis beschränke sich allerdings auf die Abwicklung der Verwaltungsmasse. Nach Schlußabrechnung des Zwangsverwalters gäbe es jedoch keine Abwicklung mehr.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vor allem für den Mieter bedeutet die Einleitung der Zwangsverwaltung insofern eine nicht zu unterschätzende Unsicherheit, als er genau darauf achten muß, die Miete auch an "den richtigen Gläubiger" zu zahlen. Geht das schief, kann er in Mietrückstand geraten. Zu Beginn der Zwangsverwaltung ist das alles noch recht klar: Der Mieter muß an den Zwangsverwalter zahlen, nicht (mehr) an seinen Vermieter. Die Unsicherheit bezieht sich auf das Ende der Zwangsverwaltung. Wie lange der Zwangsverwalter noch tätig werden darf und zum Beispiel rechtshängige Prozesse weiterführen kann, wird im Zwangsversteigerungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Also müssen die Gerichte die Lücke ausfüllen, was das Landgericht Berlin vorliegend getan hat. Bei zum Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung rechtshängigen Verfahren ändert sich zur Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters nichts. Fängt der Zwangsverwalter neue Prozesse noch an, wird der Mieter gut beraten sein, die Rüge der mangelnden Prozeßführungsbefugnis zu erheben, selbst wenn es sich um Mieten aus der Zeit der Zwangsverwaltung handelt.