Befugnis eines Dritten, die Mieternutzung einzuschränken
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Befugnis eines Dritten, die Mieternutzung einzuschränken; Mangel der Mietsache; Rechtsmangel, Minderung; Minderung des Mietzinses, bei Rechtsmangel; Nutzungsrecht des Mieters; Einschränkung durch Dienstbarkeit
Leitsatz (nichtamtlicher)
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines Dritten, die diesen in die Lage versetzt, auf dem Wege des Privatrechts die Nutzung des Mietgrundstücks in bestimmter Weise zu verhindern, stellt keinen Sachmangel, sondern einen Rechtsmangel dar (BGH - VIII ZR 168/68 - Urt. v. 2./3.6.1970).
Die Minderung des Mietzinses aufgrund dieses Rechtsmangels tritt erst dann ein, wenn von der das Nutzungsrecht des Mieters beeinträchtigenden Befugnis Gebrauch gemacht wird.