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Befristung

LG Wiesbaden1 S 263/9420.03.1995WuM 1999, 117

BGB § 564; AGBG § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Befristung; Mietvertrag; Formularmietvertrag; Unklarheit; Ordentliche Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist im Formularmietvertrag eine Befristung vorgesehen und enthält der Vertrag keinen Bezug zwischen dieser Klausel und der weiteren Klausel, welche Kündigungsfristen benennt, so ist hinsichtlich der Befristung und dem Ausschluß der ordentlichen Kündigung keine Unklarheit gegeben. Die Kammer in der jetzigen Besetzung hält an ihrer Rechtsprechung - 1 S 37/92 - (WM 1994, 430) nicht mehr fest.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist zur Zahlung des begehrten Mietzinses aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages (§ 535 BGB) verpflichtet. Dieser ist weder durch eine Kündigung noch durch eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien erloschen.

Wie das AG Wiesbaden zutreffend und rechtsfehlerfrei festgestellt hat, handelt es sich vorliegend um ein - bis zum 31.7.1996 - befristetes Mietverhältnis, das nur außerordentlich kündbar ist oder durch einen Aufhebungsvertrag (§ 305 BGB) beendet werden kann.

Das Mietverhältnis wurde durch das Schreiben des Bekl. v. 29.3.1993 weder ordentlich noch außerordentlich wirksam gekündigt. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der zwischen den Parteien geschlossene Formularmietvertrag hinsichtlich des Kündigungsrechts nicht unklar mit der Folge, daß sich der Kl. diese Unklarheit gemäß § 5 AGBG zu seinen Lasten zurechnen lassen müßte. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, § 2 Ziff. 4 des Mietvertrages beinhalte ein ordentliches Kündigungsrecht, das vorliegend nicht ausgeschlossen sei, und sich zur Begründung auf eine Entscheidung der Kammer v. 12.10.1992 (1 S 37/92 [= WM 1994, 430]) beruft, der ein insoweit identischer Mietvertrag zugrunde lag, hält die Kammer in der jetzigen Besetzung an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

§ 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist nicht unklar. Gemäß § 2 Ziff. 2 haben die Parteien das Mietverhältnis für die Dauer von 60 Monaten geschlossen; es sollte am 31.7.1996 ablaufen. Damit haben die Parteien ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, das gemäß § 564 BGB durch Zeitablauf erlischt und ipso jure nicht ordentlich kündbar ist. Eine davon abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus den Bestimmungen in § 2 Ziff. 1 bis 4 des Mietvertrages. Eine Kündigungsmöglichkeit sieht § 2 Ziff. 2 des Mietvertrages, der eine Befristung bis zum 31.7.1996 vorsieht, im Gegensatz zu § 2 Ziff. 1 und 3, die eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit unter Hinweis auf die in Ziffer 4 genannten Fristen enthalten, nicht vor. Bereits aus dem Fehlen einer ausdrücklich genannten Kündigungsmöglichkeit und dem fehlenden Hinweis auf die Kündigungsfristen in Ziffer 4 folgt, daß § 2 Ziffer 4 kein eigenes Kündigungsrecht begründet, sondern das Bestehen eines solchen nach den Ziffern 1 und 3 voraussetzt und lediglich eine Regelung hinsichtlich der Kündigungsfristen statuiert. Diese Regelung ist für jeden durchschnittlich gebildeten Verwendungsgegner auch bei oberflächlicher Lektüre eindeutig und unmißverständlich; die fehlende Streichung der Kündigungsfristen in Ziffer 4 begründet deshalb keine Unklarheit.

(...)