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Befristetes Mietverhältnis

OLG Stuttgart8 REMiet 7/8120.08.1982GE 1982, 897; RiM 1, 731

§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Befristetes Mietverhältnis; Kündigung; Beendigung/des Mietverhältnisses; Befristung/eines Mietverhältnisses; Erheblichkeit/der Pflichtverletzung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB; Mietverhältnis/befristetes; Pflichtverletzung/nicht unerhebliche nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB; Probe/Mietverhältnis auf; Studentenwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses nach Art. 2, Abs. 1 des 2. WKSchG ist es ohne Bedeutung, daß der Mietvertrag "probeweise" abgeschlossen wurde. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, bei Auslegung des § 564 b II Nr. 1 BGB die Anforderungen an die Erheblichkeit der Pflichtverletzung herabzusetzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Landgericht Tübingen hat mit Beschluß vom 30. November 1981 nach Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften die folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Kann der Umstand, daß ein Mietvertrag über ein Zimmer in einem Studentenwohnheim zunächst für ein Semester "probeweise" abgeschlossen wurde, bei der Prüfung der Frage des berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach Artikel II Abs. 1 Satz 1 des 2. WKSchG mit dem Ergebnis berücksichtigt werden, daß die Erfordernisse für eine "nicht unerhebliche" Pflichtverletzung des Mieters geringer als im Fall der Kündigung eines unbefristeten Mietvertrags nach § 564 b BGB anzusehen sind?

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dem Landgericht darum, ob bei einem während der "Probezeit" aufgelaufenen Mietrückstand von 1/3 einer Monatsmiete eine erhebliche Pflichtverletzung bejaht werden kann, während dies sonst nach den in der Literatur vertretenen Meinungen erst bei einem Rückstand mit einer halben oder einer ganzen Monatsmiete möglich ist. Die Vorlage ist zulässig.

Die Entscheidung des Senats über die vorgelegte Rechtsfrage beruht auf folgenden Erwägungen:

Der dem Mieter durch Art. 2 Abs. 1 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes in Verbindung mit § 564 b BGB eingeräumte Schutz ist unabdingbar. Nach der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 2 Abs. 2 des 2. WKSchG und in § 564 b Abs. 6 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Ist aber eine vertragliche Regelung untersagt, die unmittelbar zu einer Beseitigung oder Einschränkung des Mieterschutzes führen würde, so können die Vertragsparteien eine solche Einschränkung auch nicht mittelbar, nämlich durch die Vereinbarung eines "Mietverhältnisses auf Probe" erreichen. Deshalb dürfen die Kündigungsschutzbestimmungen in einem solchen Fall nicht anders ausgelegt werden als bei einem Vertrag, welcher eine derartige Abrede nicht enthält. Die vom Landgericht erwogene entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens einer Probezeit bei anderen Dauerschuldverhältnissen findet ihre Schranken an den unabdingbaren Mieterschutzbestimmungen.

Befristetes Mietverhältnis — OLG Stuttgart 8 REMiet 7/81 — vera