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befristetes Mietverhältnis

AG Schöneberg6 C 249/8901.08.1989MM 1989, 282

§ 564 c BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

befristetes Mietverhältnis; Fortsetzung/des befristeten Mietverhältnisses; Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b Absatz 1 BGB; befristetes Mietverhältnis/Fortsetzung; Widerspruch/gegen die Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses; Zusammenlegung mehrerer Wohnungen/kein Kündigungsgrund; Kündigung/wegen Zusammenlegung mehrerer Wohnungen; befristetes Mietverhältnis/Widerspruch gegen Fortsetzung; Widerspruchsschreiben/Angabe der Gründe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wunsch des Vermieters, die Wohnung des Mieters "mit einer anderen Wohnung" zu vereinigen (hier: zu einer Maisonettewohnung) begründet für sich allein kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. kann nach § 564 c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB verlangen, daß die Kl. einer Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 30. April 1989 hinaus auf unbestimmte Zeit zustimmen.

Der Anspruch ist nicht nach Halbsatz 2 a.a.O. ausgeschlossen. Ob die Kl. aus den Gründen, die sie jetzt darlegen, ein berechtigtes Interesse daran hatten, das Mietverhältnis zum 30. April 1989 zu beenden, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Gründe dürfen nicht berücksichtigt werden. Nach §§ 564 c Abs. 1 Satz 2, 564 b Abs. 3 BGB werden (im Rechtsstreit) als berechtigtes Interesse des Vermieters nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Widerspruchsschreiben des Vermieters angegeben sind, soweit sie nicht nachträglich entstanden sind. In dem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 30. Januar 1989, mit dem die Kl. dem Fortsetzungsverlangen der Bekl. widersprochen haben, sind aber diejenigen Kündigungsgründe, die die Kl. jetzt vortragen, nicht angegeben.

Dem Schreiben läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Kl. erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würden, wenn die Dachgeschoßwohnung zwar nicht beseitigt würde, wenn sie aber nicht mit der Wohnung der Bekl. zusammengelegt werden könnte. Der Wunsch der Kl., die Wohnung der Bekl. "mit einer anderen Wohnung" zu vereinigen, begründet für sich allein kein berechtigtes Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses.

Die Behauptung der Kl. über den Inhalt des Gesprächs vom 17. Dezember 1988 sind unerheblich. Die Bekl. konnte auf die Rechte, die ihr § 564 c Abs. 1 Satz 1 BGB gewährt, nicht voraus wirksam verzichten. Das ergibt sich aus den §§ 564 c Abs. 1 Satz 2, 564 b Abs. 6 BGB.

Die Kündigungen vom 19. Mai und 2. Juni 1989 sind auf den Anspruch der Bekl. auf Zustimmung zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ohne Einfluß. Das gilt selbst dann, wenn die Kündigungen wirksam sein sollten. Nach Auffassung des Gerichts sind Ereignisse, die nach dem vereinbarten Ende der Mietzeit eintreten, im Rahmen der auf § 564 c Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Klage des Mieters nicht zu berücksichtigen. Wenn der Vermieter verurteilt wird, einer Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen, so ist das nur so zu verstehen, daß der Mieter in dem Zeitpunkt, in welchem das Mietverhältnis nach dem Vertrage enden sollte, einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit hatte. In dem Urteil hat sich das Gericht nicht damit zu befassen, ob das Mietverhältnis aufgrund eines nach jenem Zeitpunkt eingetretenen Ereignisses - z. B. einer fristgerechten Kündigung - zu einem späteren Zeitpunkt geendet hat oder enden wird. Die Rechtskraft des Urteils steht einer Klage des Vermieters, die auf das nachträglich eingetretene Ereignis gestützt wird, nicht entgegen.

Der Anspruch der Bekl. ist auch nicht nach § 564 c Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Es fehlt jedenfalls an der in Nr. 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzung. Die Kl. haben der Bekl. ihre Absicht, die Wohnung im dritten Obergeschoß mit der zu schaffenden Dachgeschoßwohnung zusammenzulegen, bei Vertragsschluß nicht schriftlich mitgeteilt. ...