Befreiungen von der Stellplatzpflicht
BauOBln § 48 Abs. 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Befreiungen von der Stellplatzpflicht; Stellplatzpflicht; Öffentliche Mittel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Öffentliche Mittel im Sinne der gesetzlichen Befreiungen von der Stellplatzpflicht (§ 48 Abs. 4 BauOBln) sind wegen des engen Zusammenhangs dieser Befreiung mit der anderweitigen Finanzierung öffentlicher Parkeinrichtungen und des öffentlichen Personennahverkehrs lediglich solche Finanzmittel, die aus dem Landes- oder Bundeshaushalt stammen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die Nebenbestimmung, daß 25 Stellpätze abzulösen sind.
Der Kl. ist ein gemeinnütziger Verein, der als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege seine Tätigkeit insbesondere auf den Gebieten der Sozial- und Jugendhilfe, der Krankenhilfe, der Beratung und Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie im Rahmen des kirchlichen Erziehungsauftrags ausübt. Seit 1987 plant er die Erweiterung und Modernisierung eines im allgemeinen Wohngebiet errichteten Verwaltungsgebäudes in der Pstraße 54-56 in Berlin; das Bauvorhaben dient der Zusammenfassung und Rationalisierung verschiedener Einrichtungen des Kl. Nach Erteilung der Baugenehmigungen vom 23. August 1988 und 24. Juli 1989 versagte das Bau- und Wohnungsamt mit Bescheid vom 26. Februar 1990 die Baugenehmigung für "bauliche Änderungen mit Wegfall der Tiefgarage mit 29 Kfz-Stell plätzen"; den Widerspruch des Kl. wies die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen mit Bescheid vom 7. Dezember 1990, zugestellt am 18. Dezember 1990, zurück.
Mit seiner am 17. Januar 1991 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Be-gehren weiter, die restlichen Stellplätze weder anlegen noch durch Zahlung von Ablösungsbeträgen ausgleichen zu müssen. Im Hinblick auf die zwischenzeitliche Rechtsänderung herrschte zwischen den Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 18. Februar 1993 Einigkeit darüber, daß die Voraussetzungen für die gesetzliche Befreiung von der Stellplatzpflicht gemäß § 48 Abs. 4 BauOBln bis auf die Frage erfüllt sind, ob überwiegend "öffentliche Mittel" für das Bauvorhaben eingesetzt worden sind. Nach der hierzu vom Kl. bereits vorgelegten Aufstellung meint dieser, daß zur Finanzierung des Bauvorhabens ohne Grundstückskosten 16.254.000,00 DM aufgewendet worden seien, wovon 10.937.170,00 DM - wenn nicht noch mehr - aus öffentlichen Mitteln stammten. Der Kl. bean-tragt, den Bekl. zu verurteilen unter Aufhebung des Bescheides des Be-zirksamtes vom 26. Februar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 7. De zember 1990 die mit Nachtragsantrag vom 15. Januar 1990 beantragte Baugenehmigung ohne die geforderte Ablösung von 25 Stellplätzen zu er-teilen.
Der Kl. beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, daß die vom Kl. aufgeführten einzelnen Finanzierungsposten zu mehr als 50 % nicht aus öffentlichen Mitteln stammten. In der mündlichen Verhandlung hatten die Behördenvertreter vor Stellung der Anträge erklärt, daß nach Änderung der Bauordnung die geforderte Ablösung für 29 Stellplätze um vier Stellplätze auf 25 reduziert werde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung, die die beiden Baugenehmigungen aus den Jahren 1988 und 1989 dahin ändert, daß die noch geforderten und bislang nicht tatsächlich angelegten 25 Stellplätze nicht durch Zahlung von 440.000,00 DM abgelöst werden müssen, ist unbegründet. Denn der vom Kl. geltend gemachte Anspruch ist nicht gegeben.
Nach dem während des Widerspruchsverfahrens geänderten § 48 Abs. 4 BauOBln (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. September 1990 - GVBl. S. 2075) gilt die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen - und damit auch zur Ablösung nicht herstellbarer Stellplätze - nicht für An-lagen, die öffentlichen Zwecken dienen und der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, "wenn sie überwiegend unter Einsatz öffentlicher Mittel er-richtet werden und sichergestellt ist, daß die verkehrsmäßigen Belange der Benutzer der Anlagen anderweitig berücksichtigt sind". Daß das Vor-haben des Kl. öffentlichen Zwecken im Sinne dieses Gesetzes dient, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die Meinungen gehen ledig-lich insoweit auseinander, ob das Vorhaben überwiegend unter Einsatz öf fentlicher Mittel errichtet worden ist. Daran fehlt es hier.
1. Die Bedeutung des Begriffs der öffentlichen Mittel in § 48 Abs. 4 BauO-Bln erschließt sich nicht ohne weiteres. Wenn auch dem Kl. zuzugeben ist, daß es sich hierbei um einen grundsätzlich sehr weiten unbestimmten Rechtsbegriff handelt und daß eine Vielzahl von Finanzmitteln aus "öffentlichen Quellen" fließt, so ist andererseits ebenfalls richtig, daß der Begriff der öffentlichen Mittel in den jeweiligen Fachgesetzen unterschiedliche Bedeutung haben kann. Die Verwendung dieses Begriffs in § 48 Abs. 4 BauOBln erfordert eine funktionale Betrachtungsweise im Gesamtzusammenhang der Vorschrift:
a) Grundsätzlich muß der Bauherr, dessen Vorhaben ruhenden Verkehr verursacht, diesen auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung durch Anlegung von Stellplätzen unterbringen (§ 48 Abs. 1 und 2 BauOBln). Unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 5 BauOBln kann das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt entscheiden, ob es anstelle der tatsächlichen Herstellung die Zahlung eines Ablösungsbetrages zuläßt. Nach dem letz-ten Satz des § 48 Abs. 5 BauOBln sind diese Ablösungsbeträge zur Her-stellung von öffentlich benutzbaren Parkeinrichtungen oder für Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. Vor dem Hintergrund dieser Funktionen der Stellplatzpflicht ist die gesetzliche Befreiung des § 48 Abs. 4 BauOBln zu sehen. Die Stellplatzpflicht entfällt nur dann, wenn die verkehrsmäßigen Belange der Benutzer des privilegierten Vorhabens anderweitig berücksichtigt sind - wenn also auf andere Weise öffentlich benutzbare Parkeinrichtungen oder Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs das Vorhaben erschließen. Da diese Einrichtungen ihrerseits mit Mitteln hergestellt werden, die aus dem Landes- oder Bundeshaushalt stammen - und zwar entweder aus dem Steueraufkommen oder aber aus den zweckgebundenen Ablösungsbeiträgen -, muß der in derselben Vorschrift verwendete Begriff der öffentlichen Mittel dahin ver-standen werden, daß er in einem engen Zusammenhang zu den Finanzmitteln steht, die anstelle der vom Bauherrn zu finanzierenden Stellplätze von der öffentlichen Hand bezahlt werden. Denn nur bei dieser Betrachtungsweise macht es einen Sinn, daß ein Vorhaben, das überwiegend oder zu 100 % aus "öffentlichen Mitteln" finanziert wird, ohne daß die ver kehrsmäßigen Belange der Benutzer anderweitig berücksichtigt sind, von der Stellplatzpflicht nicht befreit ist.
b) Diese Betrachtungsweise, die die öffentlichen Mittel eingrenzt auf sol-che, die von derselben öffentlichen Hand stammen, die wiederum öffentliche Parkeinrichtungen und den öffentlichen Personennahverkehr finanziert, wird betätigt durch die amtliche Begründung zur gesetzlichen Neure gelung, in der es heißt: "Die vorgesehene Erleichterung für derartige Bau-vorhaben ist auch unter dem Gesichtspunkt vertretbar, daß z. B. der öffent-liche Bauherr - im Gegensatz zum privaten Bauherrn - die Lasten für den Ausbau und die Modernisierung des öffentlichen Nahverkehrs zu tragen hat." (Drucksache 11/1052 des Abgeordnetenhauses von Berlin, Seite 3 ). Es sollte mit dieser Regelung eine Doppelfinanzierung von Verkehrsbedürfnissen durch die öffentliche Hand - also von öffentlichen Parkeinrichtungen und öffentlichem Personennahverkehr einerseits und zusätzlichen Stellplätzen andererseits - vermieden werden.
c) Die - norminterpretierenden - Ausführungsvorschriften zu § 48 BauOBln vom 2. Juli 1992 (ABl. S. 2216) verstehen unter Nr. 8 als öffentliche Mittel solche, "die im Haushaltsplan von Berlin, im Haushaltsplan des Bundes oder im Haushaltsplan einer staatlichen Hochschule Berlins ausgewiesen sind". Zutreffend an dieser Interpretation ist nach Ansicht der Kammer je-denfalls die Beschränkung auf die Ausweisung im Haushaltsplan des Lan-des Berlin oder des Bundes, weil beide etwa als Träger der Straßenbaulast oder des öffentlichen Personennahverkehrs die Mittel für die anderweitige Sicherung der Verkehrsbedürfnisse im Sinne des § 48 Abs. 4 BauOBln be-reitstellen. Ob dies auch bei einer staatlichen Hochschule Berlins der Fall ist, erscheint zweifelhaft und ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ent-scheidungserheblich.
2. Die vom Kl. im einzelnen aufgelisteten Finanzierungsmittel stammen - unstreitig - nicht aus solchen Landes- oder Bundeshaushaltsmitteln; le-diglich für den Betrag von 1 Mio. DM (Bundesmitteldarlehen, Bundeskreditanstalt) dürfte dies zutreffen. Die übrigen Posten, insbesondere Zuweisungen der evangelischen Kirche aus Kirchensteueraufkommen sowie der Zuschuß der Deutschen Klassenlotterie, stammen ersichtlich nicht aus dem Bundes- oder Landeshaushalt. Da der Kl. dies selbst einräumt und von dem von der Kammer nicht geteilten weiten Begriff der "öffentlichen Mittel" ausgeht, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die einzelnen Posten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Bauordnung hat der Bauherr Autostellplätze einzuplanen oder, wenn der Bau nicht möglich ist, eine Ablösesumme zu zahlen. Etwas anderes gilt für Bauten, die überwiegend unter Einsatz öffentlicher Mittel errichtet wurden, denn dies wäre ein unnötiges Hin- und Herschieben von Geldern beim Fiskus.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Berlin folgert daraus in seinem Urteil vom 10. Juni 1993, daß öffentliche Mittel nur solche sein können, die auch im Haushaltsplan von Bund oder Land enthalten sind; eine Förderung aus anderen "öffentlichen Quellen" reicht also nicht. Der Bauherr war daher nicht von der Ablösungspflicht befreit.