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Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang

VG Dresden7 K 1668/9724.02.2000GE 2001, 999

AVBWasserV § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang; Regenwassernutzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Grundstückseigentümer darf eine Regenwassernutzungsanlage zur Toilettenspülung für die Mehrfamilienwohnhäuser betreiben und hat einen Anspruch auf Teilbefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen einen Bescheid des Bekl., mit dem sie aufgefordert wird, die auf ihren Grundstücken errichteten Regenwassernutzungsanlagen zur Toilettenspülung zurückzubauen und auch insoweit ihren Wasserbedarf für die Grundstücke aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz des Bekl. zu decken.

Die Kl. ist Eigentümerin einer Wohnanlage in ... Die Grundstücke, auf denen sich die Wohnanlage befindet, sind an das öffentliche Wasserversorgungsnetz des Bekl. angeschlossen. Für die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude ließ die Kl. Regenwassernutzungsanlagen erstellen. Das auf den Dächern der Gebäude anfallende Regenwasser wird gesammelt und für die Toilettenspülung in den Gebäuden verwendet. Für den Fall, daß das gesammelte Regenwasser für die Toilettenspülung nicht ausreicht, sehen die Anlagen eine Trinkwassernachspeisung aus dem Wasserversorgungsnetz des Bekl. vor. Jede Regenwassernutzungsanlage besitzt einen eigenen Wasserzähler für das eingespeiste Regenwasser, welches nach der Benutzung für die Toilettenspülung in die öffentliche Abwasserentsorgung eingeleitet wird. Auch die nachgespeiste Trinkwassermenge wird durch separate Wasserzähler gemessen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bekl. vom 12.7.1996 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Teilbefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich des Betriebs der auf ih-ren Grundstücken erbauten Regenwassernutzungsanlagen für die Toilettenspülungen in ihren dort befindlichen Mehrfamilienwohnhäusern (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung - SächsGemO i. V. m. § 5 Abs. 2 und 3 der Wasserversorgungssatzung des Bekl. - WVS -. Danach wird der Anschlußnehmer von dem ansonsten obligatorischen Benutzungszwang befreit, wenn ihm die Benutzung aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, wobei auch die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (Abs. 2). Außerdem räumt der Bekl. dem Wasserabnehmer im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren die Beschränkung des Benutzungszwangs auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf ein (Abs. 3). Beide Vorschriften sind für den Bekl. zwingend und räumen ihm lediglich hinsichtlich des Vorliegens besonderer Gründe in der Person des Anschlußnehmers sowie in bezug auf die eigene wirtschaftliche Situation einen Beurteilungsspielraum ein, der der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. § 5 Abs. 2 und 3 WVS ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese Ausnahmeregelungen zum Benutzungszwang bewegen sich in dem von § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO gesteckten Rahmen und verstoßen auch nicht gegen sonstiges Landes- oder Bundesrecht. Die vom Bekl. vorgesehenen Befreiungstatbestände entsprechen nahezu wortgleich den in § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - i. V. m. § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGBG - enthaltenen Vorgaben, die gemäß § 35 AVBWasserV auch die öffentliche Wasserversorgung binden (vgl. dazu BVerfG, B. v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, NVwZ 1982, 306; BVerwG, U. v. 11.4.1986 - 7 C 50/83 -, NVwZ 1986, 754; VGH Baden-W., U. v. 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239; VGH Baden-W., U. v. 19.3.1990 - 1 S 1991/89 -, NVwZ-RR 1990, 499 m. w. N.). Die vom Bekl. vorgesehenen Ausnahmen vom Benutzungszwang entsprechen ferner § 58 Abs.1 Satz 1, § 3 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes - SächsWG -, wonach neben dem Wasserversorger auch der Verbraucher zum sparsamen Umgang mit Wasser verpflichtet ist und insoweit der Bekl. auch Einsparmöglichkeiten im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf seiten der Kl. Rechnung zu tragen hat. (...)

3. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang liegen zugunsten der Kl. vor. Ihr stehen weder Erfordernisse des Gemeinwohls entgegen (dazu unter a.), noch ist die Beschränkung des Benutzungszwanges mit nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Nachteilen für den Bekl. verbunden (dazu unter b.). (...)

Die Verwendung von Brauchwasser aus (privaten) Regenwasseranlagen für Toilettenspülungen ist aus hygienischen Gründen zunächst nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt zum einen schon daraus, daß § 5 Abs. 5 WVS im Verbandsgebiet des Bekl. den Betrieb von Eigengewinnungsanlagen ausdrücklich vorsieht und auch keine entsprechende Ausschlußklausel existiert. Zum anderen ergibt sich aber auch aus anderen Bundesländern, daß Wasser aus privaten Regenwassernutzungsanlagen nicht nur außer Haus (Gartenbewässerung, Autowäsche), sondern auch für die Spülung von Toiletten verwendet werden darf und wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.4.1998 - 23 B 96.3011 -, BayVBI 1999, 48 (nicht rechtskräftig); BayVGH, U. v. 17.6.1998 - 23 B 95.4088 -, VwRR By 1999, 90; OVG Nordrhein-W., U. v. 25.1.1989 - 22 A 1249/86 -, DÖV 1990, 143). Selbst für das Wäschewaschen wird eine Nutzung von Regenwasser zwischenzeitlich zugelassen, da hierfür - wie auch für die Toilettenspülung - grundsätzlich kein Wasser benötigt wird, welches Trinkwasserqualität i. S. d. Trinkwasserverordnung besitzt (vgl. BayVGH, U. v. 22.9.1998 - 23 B 97.2120 -, VwRR By 1999, 43). Eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Regenwassernutzungsanlagen der Kl. für die Toilettenspülung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Bekl. hat sich im Hinblick auf hygienische Be-denken nur in grundsätzlicher Weise gegen die von der Kl. installierten Regenwassernutzungsanlagen gewendet. Gegen die Eignung der von der Kl. errichteten Systemanlagen "Nau-Retro, Regen-Speicher-System" der Fa. Behältertechnik hat er keine Bedenken geäußert. Zur Überzeugung der Kammer entsprechen die von der Kl. errichteten Re-genwassernutzungsanlagen den notwendigen hygienischen Erfordernissen, insbesondere auch im Hinblick auf die Vermeidung von Unfällen. Es ist insbesondere sichergestellt, daß keine Verbindung zum öffentlichen Wasserversorgungsnetz besteht. Weder Wasser-spuren noch Aerosole vermögen aus dem Toilettenspülungsnetz oder dem Regenwassersammelsystem das Wasserversorgungsnetz des Bekl. zu erreichen. (...)

b. Es ist dem Bekl. auch wirtschaftlich zumutbar, die Kl. im von ihr beantragten Umfang vom Benutzungszwang zu befreien. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in diesem Zusammenhang etwaige Überdimensionierungen der Wasserversorgungsanlagen des Bekl. und eine dadurch bedingte geringe Auslastung der vorhandenen Kapazitäten für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Gewährung der Teilbefreiung zugunsten der Kl. unberücksichtigt bleiben müssen. Soweit die Vertreter des Bekl. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, daß der Verbrauch an Trinkwasser in seinem Versorgungsgebiet von ursprünglich 9 Millionen Kubikmeter jährlich zu DDR-Zeiten auf etwa 3,5 Millionen Kubikmeter (40 %) zurückgegangen sei, obwohl eine Vielzahl von Hausbrunnen durch den Anschluß an das öffentliche Wasserversorgungsnetz abgelöst worden seien, so daß man nunmehr an der unteren Grenze der Wirtschaftlichkeit angelangt sei, rechtfertigt dies nicht die Versagung der Teilbefreiung vom Benutzungszwang. Vielmehr ist die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit anhand der Auswirkungen auf ein korrekt dimensioniertes Wasserversorgungsnetz zu beurteilen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, muß grundsätzlich seinen gesamten Wasserbedarf darüber decken. Es gibt aber (nicht nur zum Blumengießen) Ausnahmen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnungsbaugenossenschaft hatte für ihre Mehrfamilienhäuser eine Regenwassernutzungsanlage zur Toilettenspülung installiert, was den öffentlichen Trinkwasserzweckverband auf den Plan rief, der auf den Anschluß- und Benutzungszwang verwies. Brauchwasseranlagen seien im Sinne der Trinkwasserhygiene von Nachteil; auch sei wirtschaftlich eine Befreiung unzumutbar, da dann aus Gründen der Gleichbehandlung auch der Betrieb von Hausbrunnen zugelassen werden müßte, argumentierte der Zweckverband.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 24. Februar 2000 gab das Verwaltungsgericht Dresden der Wohnungsbaugenossenschaft recht und meinte, Regenwassernutzungsanlagen zur Spülung von Toiletten seien hygienisch unbedenklich, wie sich in Bayern und Nordrhein-Westfalen gezeigt habe. Auch das in Wahrheit im Vordergrund stehende Argument der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für den Zweckverband konnte die Kammer nicht überzeugen. Wenn die Anlagen überdimensioniert seien, sei das nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Maßstab könne nur die Auswirkung auf ein korrekt dimensioniertes Wasserversorgungsnetz sein.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil stärkt die Rechte des Einzelnen gegenüber Versorgungsbetrieben. Technisch sinnvolle Wassereinsparmaßnahmen können genutzt werden, was auch Mieter freuen wird, deren Betriebskosten dadurch sinken. Übrigens: In Berlin könnte durch derartige Auflagen u. E. sogar die Regenwasserabgabe vermieden werden.