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Befehl Nr. 6/77 des Ministers für Staatssicherheit vom 18.3.1977 (VVS MfS 008-7/77), Eigenkündigung

BVerwGBVerwG 8 B 7.1908.05.2019ZOV 2019, 155

BerRehaG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine gesetzliche Vermutung, die Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Stellung eines Ausreiseantrags stelle sich regelmäßig als Folge einer Maßnahme dar, die der politischen Verfolgung gedient hat, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. war ab 1979 als stellvertretender leitender Zahnarzt in der Betriebspoliklinik im Haus der Ministerien beschäftigt. 1985 stellte er einen Ausreiseantrag. Mit Schreiben vom 14. April 1986 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 2. Juli 1986. Am 4. November 1988 reiste er aus der DDR aus. Einen 1999 gestellten Antrag auf berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum 2. Juli 1986 bis 4. November 1988 lehnte der Bekl. bestandskräftig ab. Im März 2015 beantragte der Kl. das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Vorlage von Dokumenten, die seiner Ansicht nach belegen, dass es sich bei der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses um eine erzwungene Eigenkündigung gehandelt habe. Das VG hat die gegen die Ablehnung des Antrags gerichtete Klage abgewiesen, weil Gründe, das Verfahren nach § 51 VwVfG wiederaufzugreifen, nicht vorlägen. […]

2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschl. vom 19. August 1997 - 7 B 261.97). Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach.

4 Der Kl. meint, im Hinblick auf seinen unter Beweis gestellten Vortrag über seine damals bestehende und empfundene Zwangslage sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Schikanen und Maßnahmepläne des MfS aufgrund der erst im Jahr 2013 erstmals entdeckten Richtlinie 008-7/77 aus dem Jahr 1977 in Bezug auf die Kausalität einer Eigenkündigung einer grundsätzlichen Neubewertung der Darlegungs- und Beweislast durch das BVerwG bedürfe.

5 Soweit der Kl. mit dieser Frage auf eine generell günstigere Würdigung von Indizien bei der Entscheidung darüber zielt, ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Folge einer Maßnahme war, die der politischen Verfolgung gedient hat, formuliert er schon keine Rechtsfrage, die der revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Die Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall hinreichende Tatsachen für die Annahme einer solchen Maßnahme vorliegen, ist eine Frage der Würdigung und Bewertung von Tatsachen, die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist.

6 Soweit der Kl. mit seiner Frage wissen möchte, ob im Anwendungsbereich der von ihm zitierten MfS-Verfügung 008-7/77 von Rechts wegen ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung ausreicht, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Folge einer Maßnahme war, die der politischen Verfolgung gedient hat, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Denn ihre Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG. Danach können die Angaben des Antragstellers zu seiner Verfolgteneigenschaft nach § 1 Abs. 1 BerRehaG der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn Beweismittel nicht vorhanden, nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden verloren gegangen sind und diese Angaben glaubhaft erscheinen. Die Anwendung von § 25 Abs. 2 BerRehaG verlangt danach einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers, der die behauptete politische Verfolgung schlüssig ergibt (vgl. BVerwG, ZOV 2015, 219). Für darüber hinausreichende Reduzierungen der für die behördliche oder gerichtliche Überzeugungsbildung geforderten Gewissheit gibt es ebenso wenig eine rechtliche Grundlage wie für eine gesetzliche Vermutung, die Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Stellung eines Ausreiseantrags stelle sich regelmäßig als Folge einer Maßnahme dar, die der politischen Verfolgung gedient hat (vgl. BVerwG, ZOV 2008, 57). […]

Hinweis der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Der im Beschluss als „Richtlinie“ oder „Verfügung“ bezeichnete Befehl Nr. 6/77 des Ministers für Staatssicherheit vom 18.3.1977 - Vorbeugung; Verhinderung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Versuchen von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, sowie zur Unterbindung dieser rechtswidrigen Versuche - (VVS MfS 008-7/77) ist abgedruckt in Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger - Dokumente der Stasi und des Ministeriums des Innern, 1992, S. 21 ff.