Befassung mit Parteivorbringen in Entscheidungsgründen
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1; AVB § 4 Ziff. 5
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Befassung mit Parteivorbringen in Entscheidungsgründen; Willkürverbot; Provisionsanspruch im Außenverhältnis; einstweilige Provisionsherabsetzung bei Gemeinschaftsgeschäft
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausführlich zu befassen.
2. Wissentliche Pflichtverletzung durch einseitige Provisionsherabsetzung bei Gemeinschaftsgeschäft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Bekl. sei nach § 4 Ziff. 5 AVB wegen Schadenstiftung durch eine wissentliche Pflichtverletzung des Kl. von der Leistungspflicht frei, ist weder willkürlich noch beruht sie auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
2 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f., NJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR 28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279).
3 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur wissentlichen Pflichtverletzung sind zwar unangemessen kurz, aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Berufungsurteil läßt vor dem Hintergrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozeß noch hinreichend erkennen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Kl. zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Grundlage der Verurteilung im Haftpflichtprozeß war, daß im Außenverhältnis zur Käuferin allein der Kläger einen Provisionsanspruch hatte und er verpflichtet war, die Hälfte davon an die I. GmbH auszukehren, und daß er den im Rahmen des Gemeinschaftsgeschäfts vereinbarten Provisionssatz ohne Zustimmung der I. GmbH pflichtwidrig durch eine Verständigung mit der Käuferin herabgesetzt hatte. Das Oberlandesgericht hat diese Pflichten des Kl. nicht etwa aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsgeschäfts abgeleitet, sondern aus einer konkreten Vereinbarung mit der I. GmbH. Da eine solche Vereinbarung übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt, ist auszuschließen, daß der Kl. sich dieser Pflichten nicht bewußt war. Das Haftpflichturteil hat die Einwendungen des Kl., er sei von einem hälftigen Direktanspruch der I. GmbH gegen die Käuferin ausgegangen und habe angenommen, das Gemeinschaftsgeschäft sei nach der Unterbrechung der Kaufvertragsverhandlungen erledigt gewesen, mit eingehender Begründung verworfen. Soweit die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand für den Deckungsprozeß nicht bindend sind, sind sie jedenfalls überzeugend. Daß der I. GmbH nach Behauptung des Kl. ein Direktanspruch auf die Hälfte der Provision zugestanden habe, kann ihm schon deshalb nicht abgenommen werden, weil er für seine Hälfte dann eine deutlich höhere Provision durchgesetzt hätte, obwohl die Käuferin eine Reduzierung der Provision erstrebte. Wäre der Kl. von einem Direktanspruch der I. GmbH ausgegangen, wäre es unverständlich, daß er diese nicht vom Abschluß des Kaufvertrages unterrichtet hat. Gleiches gilt, wenn man annehmen würde, der Kl. habe das Gemeinschaftsgeschäft als erledigt angesehen. Ein redlicher Vertragspartner hätte dies der anderen Seite mitgeteilt, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der Kl. hat der I. GmbH nicht einmal nachträglich eine auch nur andeutungsweise plausible Erklärung für sein Verhalten gegeben. Nach allem drängt es sich auf, daß der Kl. als auch in Gemeinschaftsgeschäften erfahrener Großmakler seine Vertragspflichten wissentlich verletzt hat.
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.