Befangenheit
ZPO § 42
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Befangenheit; Richter; Räumungsprozeß; Schadensersatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Haben Richter im Räumungsprozeß gegen einen Mieter mitgewirkt und dabei eine für diesen nachteilige Rechtsansicht vertreten, so können sie allein deshalb nicht im Verfahren wegen Schadensersatzes gegen den Verwalter, in dem es um die gleiche Rechtsfrage geht, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer, der Antragsgegner ist der frühere Verwalter einer Wohnanlage.
Die Antragsteller verlangen im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner Schadensersatz, weil er ohne ihre Einwilligung das Bistro im Erdgeschoß der Wohnanlage an K. G. vermietet haben soll. Das AG Augsburg entschied mit Beschluß v. 20.11.1997 in der Hauptsache. Gegen diesen Beschluß legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein.
Auf die anderweitig erhobene Klage der Antragsteller wurde K. G. vom Amtsgericht zur Räumung des Bistros verurteilt. Gegen dieses Urteil legte K. G. Berufung ein. Er nahm die Berufung zurück, nachdem die Berufungskammer in derselben Besetzung wie die mit dem vorliegenden Verfahren befaßte Beschwerdekammer darauf hingewiesen hat, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg habe.
Der Antragsgegner hat die zuständigen Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG Augsburg hat mit Beschluß v. 17.6.1998 die Ablehnung für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg stützt der Antragsgegner die Ablehnung der zuständigen Richter der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren darauf, daß die Richter bereits im Berufungsverfahren des Räumungsprozesses mit dem gleichen Sachverhalt befaßt waren und dort aufgrund eines rechtlichen Hinweises einen für K. G. ungünstigen Ausgang des Berufungsverfahrens herbeigeführt haben.
Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, genügt die Mitwirkung von Richtern in einem früheren Verfahren, auch über den gleichen Sachverhalt, das zu einer der Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat, grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund (BayObLG FamRZ 1998, 634 f.; Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. Rn. 15 ff.; Thomas/Putzo ZPO 21. Aufl. Rn. 13, jeweils zu § 42). Hier gilt nichts anderes. Rechtsprechung und Literatur haben eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht, wenn der in erster Instanz in der Sache tätige Richter an das Berufungsgericht und den später mit der Entscheidung über die Berufung befaßten Spruchkörper versetzt worden ist, auch wenn ein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO (Mitwirkung am angefochtenen Urteil) nicht vorliegt. Ferner wurde ein Ausnahmefall dann als gegeben angesehen, wenn der Rechtsmittelrichter zum Tatsachengericht zurückkehrt oder der Zivilrichter mit dem gleichen Sachverhalt früher als Anklagevertreter befaßt war (vgl. Zöller a. a. O. § 42 Rn. 17). Der vorliegende Fall ist damit aber nicht vergleichbar. Bei dem Räumungsprozeß und dem vorliegenden Verfahren wegen Schadensersatzes handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ergibt sich, daß die Berufungskammer im Räumungsprozeß in der gleichen Weise besetzt ist wie die Beschwerdekammer im WEG-Verfahren. Allein der Umstand, daß die Berufungskammer mit der gleichen Rechtsfrage befaßt war wie nunmehr die Beschwerdekammer, begründet für sich allein keine Ablehnung, zumal in beiden Verfahren nicht einmal die Beteiligten identisch sind. Würde man eine andere Auffassung vertreten, würde dies praktisch dazu führen, daß über § 41 Nr. 6 ZPO hinaus in allen den Fällen ein Ausschließungsgrund geschaffen würde, in denen ein Richter in derselben oder in einer gleichliegenden Sache mitgewirkt hat. Ein solches Ergebnis wird von der herrschenden Meinung zu Recht abgelehnt (vgl. LG Hamm OLGZ 77, 105; Zöller/Vollkommer a. a. O., Thomas/Putzo a. a. O.).