Befangenheit
WEG § 47; ZPO §§ 48, 551
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Befangenheit; Richter; FGG-Verfahren; Besorgnis der Befangenheit; Kosten; Verfahrenskosten; Kostenentscheidung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Richter bei Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit erst dann an der Ausübung des Richteramts gehindert, wenn das Gericht entschieden hat, daß die Selbstanzeige begründet ist. Ausnahmsweise und unter Wahrung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör kann diese Entscheidung auch stillschweigend erfolgen.
2. Nimmt im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner und Beschwerdeführer ein Rechtsmittel teilweise, der Antragsteller seine noch nicht rechtskräftig zugesprochenen Anträge im übrigen zurück, so hat das Beschwerdegericht über die ganzen bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, der Antragsgegner war früher Verwalter. In der Eigentümerversammlung v. 29.3.1996 wurde er für die Zeit vom 1.5.1996 bis 30.4.1997 zum Verwalter bestellt. In der Versammlung v. 14.8.1997 wurde rückwirkend ab 1.5.1997 ein neuer Verwalter gewählt.
Da der Ag. trotz Aufforderung seinem Nachfolger keine Verwaltungsunterlagen übergab, wandten sich die Antragsteller im Oktober 1997 an das AG mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen (Eigentümerliste, Versammlungsniederschriften und Einberufungsschreiben, Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen, Wirtschaftspläne, Wohngeldkonten und anderes), zur Rechnungslegung für die Zeit vom 1.5. bis 2.9.1997 sowie zur Vorlage von Abrechnungen für den Zeitraum vom 1.5.1995 bis 30.4.1996 und vom 1.5.1996 bis 30.4.1997 zu verpflichten.
Das AG hat dem Begehren der Ast. mit Beschluß v. 6.2.1998 in vollem Umfang stattgegeben; die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt. Dieser hat sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG nahm der Antragsgegner sein Rechtsmittel zurück, soweit er zur Vorlage einer Abrechnung für 1996/1997 verpflichtet worden war. Nachdem festgestellt worden war, daß der Antragsgegner vor dem 1.5.1996 nicht Verwalter der Wohnanlage war, und nachdem er in der Verhandlung erklärte, daß er Unterlagen, die er herausgeben solle, von der vorherigen Verwalterin nicht erhalten habe, nahmen die Antragsteller ihre übrigen Anträge zurück. Mit Beschluß v. 29.5.1998 entschied das LG, daß es für den ersten Rechtszug bei der Kostenentscheidung des AG verbleibe; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hob es gegeneinander auf.
Die Antragsteller haben gegen die Entscheidung sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie beantragen, dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Anträge zurückgenommen haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG zeigte der Richter am Landgericht W. an, daß ihm ein Mitglied des Verwaltungsbeirats der Gemeinschaft persönlich bekannt sei und daß er in dieser Sache von diesem einmal auch allgemein befragt worden sei; er lehne sich in diesem Verfahren deshalb selbst ab. Weiter heißt es in dem Verhandlungsprotokoll, daß für den Richter W. demzufolge der Richter am Landgericht D. teilnahm.
(1) Es ist davon auszugehen, daß Richter am Landgericht W. nach den Geschäftsverteilungsplänen zur Mitwirkung bei diesem Verfahren berufen, daß er also gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 551 Nr. 1 ZPO war. Die Selbstablehnung des Richters änderte daran zunächst nichts, denn § 6 Abs. 2 (Satz 1) FGG ist seit der Nichtigerklärung von § 6 Abs. 2 Satz 2 durch das BVerfG (BGBl. I 1967 S. 502) nicht mehr anzuwenden. Vielmehr gilt auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Regelung des § 48 ZPO. Der Richter, der ein Verhältnis anzeigt, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, scheidet erst dann als gesetzlicher Richter aus, wenn die Besorgnis der Befangenheit durch gerichtliche Entscheidung für begründet erklärt worden ist. Ein anderes Verfahren wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, nicht vereinbar (BayObLG WM 1989, 45 f. m. w. N.).
(2) Hier hat das LG nach der Anzeige durch den Richter W. keinen ausdrücklichen Beschluß darüber gefaßt, daß die Selbstablehnung begründet sei. Dies zwingt aber den Senat nicht dazu, die Entscheidung des LG gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 551 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Es ist vielmehr hier ausnahmsweise gerechtfertigt, davon auszugehen, daß das LG die Selbstablehnung des Richters stillschweigend für begründet erklärt hat. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör vor der Entscheidung über die Selbstablehnung (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 f.; BGH NJW 1995, 403 f.) war hier gewahrt.
b) Nach der teilweisen Zurücknahme der sofortigen Beschwerde und der Zurücknahme der dadurch nicht rechtskräftig erledigten Anträge der Beschwerdegegner war die Hauptsache nicht mehr anhängig; das LG hatte nur noch gemäß § 47 WEG über die bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist Ermessensentscheidung, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann (vgl. im einzelnen BayObLGZ 1997, 148/151 [= WM 1997, 397]).
Die Entscheidung des LG läßt keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsteller erkennen. Die Teilung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsteller in diesem Rechtszug sind schon dadurch gerechtfertigt, daß die Antragsteller ihre Anträge, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden war, im Beschwerdeverfahren zurückgenommen haben (vgl. BayObLG MT 1998, 78 f. m. w. N. [= WM 1997, 462 Ls - 2 Z BR 41/97]). Im übrigen wäre der Antragsgegner nach dem Ende seiner Verwaltertätigkeit nicht verpflichtet gewesen, die Jahresabrechnung für 1995/1996 zu erstellen (vgl. Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 28 Rn. 37). Daß der Antragsgegner in diesem Zeitraum nicht Verwalter war, hatte den Antragstellern auch ohne dessen Mitteilung schon bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein müssen.