Beendigung eines Mietverhältnisses auf Zeit
§ 564 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB, § 564 b BGB
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Beendigung eines Mietverhältnisses auf Zeit; Mietverhältnis auf Zeit; Beendigung, berechtigtes Interesse; Fortsetzungsverlangen; Ablauf der Mietzeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Anforderungen an ein berechtigtes Interesse für die Beendigung eines befristeten Mietverhältnisses im Sinne von § 564 c Abs. 1 BGB.
2. Zu den Voraussetzungen für eine Beendigung eines Mietverhältnisses allein durch Fristablauf gem. § 564 c Abs. 2 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf den Antrag der Bekl. ist zu erkennen, daß die Kl. verpflichtet ist, einer Fortsetzung des Mietverhältnisses der Parteien über die von der Bekl. innegehaltene Wohnung auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Bedingungen des Mietvertrages zuzustimmen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Beendigung des von den Parteien durch den Vertrag vom 24./27. Mai 1982 begründeten Mietverhältnisses durch § 564 c BGB, der gemäß Art. 1 Ziffer 5 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebotes an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. 1982 I S. 1912; GVBl. Berlin S. 2241) mit Wirkung vom 1. Januar 1983 an die Stelle der Vorschrift des Art. 2 des ". Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 8. Dezember 1974 getreten ist, geregelt werden. Beide gesetzlichen Bestimmungen enthalten, soweit sie auf den vorliegenden Fall angewendet werden können, eine inhaltsgleiche Regelung dahingehend, daß der Mieter eines auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses über Wohnraum spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen kann, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Mietverhältnisses allein durch Fristablauf gemäß § 564 c Abs. 2 BGB wären durch die von den Parteien getroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen ohnehin nicht erfüllt; denn der Mietvertrag enthält außer der in § 1 Ziffer 2 bestimmten Befristung für einen kürzeren als fünfjährigen Zeitraum gerade nicht die weiterhin gemäß § 564 c Abs. 2 Nr. 2 - 4 BGB erforderlichen schriftlichen Abreden. Sämtliche weiteren Voraussetzungen des § 564 c Abs. 2 BGB müßten nach dem Wortlaut der Bestimmung kumulativ vorliegen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 44. Aufl. Anm. 4 zu § 564 c; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl. Anm. B 639).
Allein der Abschluß eines verhältnismäßig kurzfristigen Mietverhältnisses gibt noch keine ausreichende Grundlage, um das Verlangen des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses von vornherein auszuschließen. Das Fortsetzungsverlangen der Bekl. wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie vor dem Vertragsabschluß anläßlich der Vertragsverhandlungen das Freimachen der Wohnung zum befristeten Vertragsende in Kenntnis der Verkaufsabsicht der Kl. zugesichert haben soll und daß sich die Bekl. in ihrem Schreiben vom 30. April, 27. Mai 1982 ebenfalls in diesem Sinne erklärte. Ein Ausschluß des Fortsetzungsverlangens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist vorliegend zu verneinen. Im Hinblick auf die strengen Voraussetzungen des § 564 c Abs. 2 BGB, an die der Ausschluß des Fortsetzungsverlangens des Mieters geknüpft ist, kann ein treuwidriger Verstoß des Mieters nicht schon darin gesehen werden, daß er von der ehemals auch in seinem Einverständnis vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses nunmehr abrücken will. Bezüglich der beim Vertragsabschluß geltenden Rechtslage ist insoweit auch Art. 2 Abs. 2 des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes zu beachten, wonach eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam war (vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., Anm. B 641). Einer Beweiserhebung über den näheren Inhalt der Absprachen der Parteien vor dem Abschluß des Mietvertrages bedurfte es daher nicht.