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Beendigung des Mietverhältnisses

AG Schöneberg16 C 260/8611.07.1986GE 1987, 631

§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Gewerblicher Eigenbedarf; berechtigtes Interesse; Kündigungsschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wohnraummieter genießt gegenüber gewerblichem Eigenbedarf des Vermieters Kündigungsschutz.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter gemäß § 564 b Abs. 1 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Diese Regelung ist im Verhältnis der Parteien anwendbar. Denn bei den den Bekl. überlassenen Räumlichkeiten handelt es sich, wie auch im Vertrag ausdrücklich angegeben, um "Wohnräume". Insoweit spielt es keine Rolle, daß der Kl. die Räumlichkeiten seinerseits ursprünglich für sein Architektur- und Ingenieurbüro und damit als Gewerberaum angemietet hatte (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., 1986, § 564 b, Rdnr. 3 unter Hinweis auf Landgericht Koblenz WuM 1984, 132).

Als "berechtigtes Interesse" des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist es gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB u. a. anzusehen, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Kl. die von den Bekl. bewohnten Räume gerade nicht als Wohnung, sondern vielmehr zur Erweiterung seines gewünschten Engagements benötigt.

Beendigung des Mietverhältnisses — AG Schöneberg 16 C 260/86 — vera