Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben durch Straßenarbeiten
GG Art. 14 Cc; Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt § 1 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Darlegungs- und Beweislast, wenn ein Straßenanlieger wegen Beeinträchtigungen seines Gewerbebetriebs durch Straßenarbeiten Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche geltend macht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. betreibt seit April 1992 im Gebiet der bekl. Gemeinde eine Pkw- und Lkw Reparaturwerkstatt einschließlich eines Ersatzteilhandels. Zu dem Gewerbebetrieb gehörte zunächst auch eine Pkw Waschanlage, deren Betrieb die Kl. Ende Juli bzw. Anfang August 1994 eingestellt hat. Die Bekl. führte von August 1992 bis August 1994 im Bereich der G. Straße und des M.wegs Straßenbau- und Kanalisationsarbeiten durch. In diesem Zeitraum war das Betriebsgelände der Kl. für Kraftfahrzeuge nur über einen unbefestigten Feldweg erreichbar. Die Kl. ist der Auffassung, daß bei sachgerechter Handhabung die Arbeiten innerhalb von drei Monaten so hätten durchgeführt werden können, daß eine "normale" Zuwegung zu ihrem Grundstück (wieder) möglich gewesen wäre. Für November 1992 bis zum Abschluß der Straßenarbeiten macht die Kl. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend, weil es infolge der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit zu starken Umsatzeinbrüchen und letztlich zur Schließung des Pkw-Waschgeschäfts gekommen sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Die Revi-sion führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Im Falle der Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze entwickelt: Der Anlieger muß die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Die Behörde muß jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden. Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sachlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffs.
Zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen der Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, gehören auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden. Das gleiche gilt für Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen (vgl. nur Senat, BGHZ 57, 359, 361 f; Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - NJW 1980, 2703 f.).
2. (...) Das Berufungsgericht verneint einen solchen Anspruch, weil die Kl. nicht hinreichend dargetan habe, daß die Straßenarbeiten durch die Bekl. verzögerlich bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Zwar habe die hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Bekl. beweispflichtige Kl. keinen Einblick in die Planungen der Bekl. hinsichtlich der Arbeiten und die Organisation der einzelnen Arbeitsschritte gehabt; daher sei zu prüfen, ob es der Bekl. im Rahmen der Erklärungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten sei, der Kl. eine prozeßordnungsgemäße Darstellung durch nähere Angaben über die betreffenden, zum Wahrnehmungsbereich der Bekl. gehörenden Umstände zu ermöglichen. Dies enthebe die Kl. jedoch nicht gänzlich davon, jedenfalls im groben Rahmen zum zeitlichen Ablauf der Arbeiten vorzutragen, insbesondere darzulegen, von wann bis wann die Arbeiten etwa gänzlich ruhten oder nur so wenige Arbeiter an der Baustelle waren, daß die Arbeiten rein tatsächlich nicht mit der notwendigen Zügigkeit durchgeführt werden konnten. Der Hinweis auf die Gesamtdauer der Baumaßnahmen und die Ankündigung der Bekl. auf einem Bauschild, wonach die Arbeiten drei Monate dauern sollten, genüge nicht. Dies gelte um so mehr, als die Bekl. wenigstens im Überblick zur Ablaufplanung vorgetragen und zwei konkrete Verzögerungsgründe (Frosteinbruch im Winter 1992/1993; Baustopp im Hinblick auf eine vorgefundene "Tankstellen-Altlast") benannt habe.
3. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast der Kl. überspannt hat.
b) Die Kl. hat (unter Beweisantritt) vorgetragen, die Bekl. sei bei Beginn der Bauarbeiten selbst davon ausgegangen - was sie auch durch die Aufstellung entsprechender Bauschilder kundgetan habe -, daß die Bauarbeiten innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könnten. Dem ist die Bekl. nicht entgegengetreten. Hat aber der Träger der Straßenbaulast selbst zu erkennen gegeben, daß nach seiner eigenen (ursprünglichen) Erwartung die Arbeiten in weit kürzerer Zeit hätten beendet werden sollen, als dies tatsächlich der Fall war, so ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Arbeiten unverhältnismäßig lange dauerten. In diesem Falle ist es grundsätzlich Sache des zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt, darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben, zumal es sich bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten um Vorgänge im Bereich der Behörde handelt, die dem Einblick des geschädigten Anliegers weitgehend entzogen sind (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 157/75 - NJW 1978, 373, 376, insoweit in BGHZ 70, 212 nicht abgedruckt, und vom 7. Juli 1980 aaO S. 2704).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine Anwendung dieser Grundsätze nicht voraus, daß der Anlieger zunächst eine eigene "Grobdarstellung" des zeitlichen Ablaufs der Arbeiten gibt. Eine solche Darstellung könnte sich ohnehin nur auf den der (umfassenden) eigenen Wahrnehmung unterliegenden Bereich vor dem Anliegergrundstück beschränken und wäre daher notwendigerweise lückenhaft; das (teilweise) Ruhen der Arbeiten an einer bestimmten Stelle ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, ohne Kenntnis der "Gesamtplanung" kein hinreichendes Indiz für eine Pflichtverletzung. Somit wäre der Anlieger zu einer - kaum zumutbaren - ständigen Beobachtung der Baustelle vor dem eigenen Grundstück gezwungen, ohne daß aus der Einhaltung dieser (prozessualen) Obliegenheit für die entscheidende Frage - Überschreitung der verhältnismäßigen Bauzeit durch die Gemeinde - letztlich viel gewonnen wäre.
Die von der Bekl. vorgebrachten Verzögerungsgründe - Baustopp wegen des Auffindens einer "Tankstellen-Altlast"; Frosteinbruch im Winter 1992/1993 - führten, die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, nach dem eigenen Vortrag der Bekl. zu einer Unterbrechung der Arbeiten nur im Zeitraum vom November 1992 bis Juni 1993. Ausgehend von der ursprünglich ins Auge gefaßten Bauzeit bleibt eine Überschreitung des zeitlichen Rahmens um mehr als ein Jahr bestehen, für die die Bekl. eine plausible Erklärung nicht vorgebracht hat. Der Beklagtenvortrag zur "Ablaufplanung im Überblick" ist insoweit unergiebig. Daraus läßt sich im wesentlichen nur entnehmen, daß die Straßenarbeiten in drei Bauabschnitten durchgeführt wurden. Wie diese organisatorische Aufteilung der Arbeiten im einzelnen vorgenommen wurde und welche Überlegungen und Interessenabwägungen dieser Vorgehensweise zugrunde lagen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 - LM Art. 14 [Cf] GrundG Nr. 24), wird nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum es trotz dieses "abgeschichteten" Bauablaufs zu keinem Zeitpunkt möglich war, eine auch nur "halbseitige" (asphaltierte) Zufahrtsmöglichkeit zu dem Betriebsgrundstück der Kl. über die G. Straße zu schaffen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Straßenanlieger zwar zügig durchgeführte Straßenbauarbeiten, und was damit zusammenhängt, entschädigungslos zu dulden hat. Anders ist es aber, wenn die planende Behörde nicht so zügig handelt, wie sie könnte. Es handelt sich dann um einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff, der einen Entschädigungsanspruch begründet.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 6. November 1997 hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, was in einem solchen Fall der Anlieger alles vortragen muß. Eigentlich kann er nicht mehr sagen, als daß die Bauarbeiten aus nicht erkennbaren Gründen längere Zeit geruht hätten. So sah das auch der Bundesgerichtshof. Die Gesamtplanung sei schließlich dem Anlieger nicht bekannt. Jedenfalls dann, wenn die ursprünglich genannte Zeit für die Bauarbeiten überschritten wurde, sei es Sache der Gemeinde, die zügige Durchführung der Arbeiten darzulegen und zu beweisen.