Beeinträchtigung durch Nachbarbäume
BGB §§ 906, 1004
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Beeinträchtigung durch Nachbarbäume; Laubfall; Laubrente
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Das ist hinsichtlich der von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen zu verneinen, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf die beiden Bäume zurückzuführen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
39 Die Kl. haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags wegen eines durch die beiden Eichen in der Vergangenheit entstandenen erhöhten Reinigungsaufwands.
40 1. Wird der Eigentümer eines Grundstücks in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann er vom Störer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. [...]
41 2. Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jedoch jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 157, 33 Rn. 30). Für die Unzumutbarkeit ist dabei auf das Empfinden eines verständigen Benutzers des betroffenen Grundstücks in seiner konkreten örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung abzustellen. An einer solchen Beeinträchtigung fehlt es hier.
42 a) Allerdings spricht vieles dafür, dass im Streitfall die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Teil vorliegen.
43 aa) Das Abfallen von Laub, Ästen und Eicheln von den beiden Eichenbäumen, die auf dem Grundstück der Bekl. in unmittelbarer Nähe zum Grundstück der Kl. stehen, gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" i. S. d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die von dieser Regelung erfassten Einwirkungen stimmen darin überein, dass sie in ihrer Ausbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar sind, in ihrer Intensität schwanken und damit andere Grundstücke überhaupt nicht, nur unwesentlich oder aber wesentlich beeinträchtigen können. Das trifft auch auf das Abfallen von Laub, Ästen und Eicheln zu (vgl. BGHZ 157, 33, Rn. 23 m. w. N.; Senat, Urt. v. 9.11.1988, 6 U 100/88, AgrarR 1990, 209). Dagegen handelt es sich bei dem von den Kl. behaupteten Entzug von Sonnenlicht nicht um eine Einwirkung i. S. v. § 906 BGB (BGH, NJW-RR 2003, 1313, 1314).
44 bb) Die Bekl. ist auch für die genannten Einwirkungen verantwortlich, weil die beiden Eichen unter Missachtung der einschlägigen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Kl. noch die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Eichen hätte verlangen können. Selbst wenn ihnen dies wegen Fristablaufs versagt ist, hat das nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Unerheblich dürfte insoweit auch sein, dass die Kl. das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben haben, als die Eichen bereits seit Jahrzehnten standen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG Baden-Württemberg ist mit Eichen ein Grenzabstand von 8 m einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt dem Gedanken der Priorität im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur eingeschränkte Bedeutung zu. Auch wer sich in Kenntnis einer vorhandenen Quelle störender Einwirkungen in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet (BGHZ 148, 261, 269; BGH NJW-RR 2007, 168, 170). [...]
46 b) Ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog setzt jedoch, ebenso wie ein Anspruch in direkter Anwendung der genannten Regelung, voraus, dass von dem benachbarten Grundstück Einwirkungen ausgehen, durch die der Betroffene Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 157, 33, Rn. 30). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt eine solche Beeinträchtigung im Streitfall nicht vor. [...]
49 cc) Der Sachverständige hat sodann entsprechend den Vorgaben des Senats ermittelt, in welchem Verhältnis der Aufwand, der für die Pflege des Gartens der Kl. bis November 2007 angefallen wäre, wenn es die beiden Eichen nicht gegeben hätte, zu dem Aufwand steht, der in diesem Zeitraum unter Berücksichtigung der von den beiden Eichen ausgehenden Einwirkungen angefallen ist. Der Sachverständige hat dabei zunächst den generellen Aufwand für einen Garten dieser Größe bei einer Pflege durch einen Fachbetrieb ermittelt. Dieser beläuft sich auf 2.300 Euro jährlich. Er hat sodann ermittelt, in welchem Umfang sich dieser Aufwand dadurch erhöht, dass das Grundstück in einer waldartigen Umgebung liegt. Hierfür hat er einen Betrag von 244 Euro jährlich ermittelt. Schließlich hat er festgestellt, dass speziell durch die beiden Eichen vor ihrem Absterben jährlich ein weiterer Zusatzaufwand von 366 Euro angefallen ist. Damit führten die beiden Eichen zu einer Erhöhung der jährlich erforderlichen Aufwendungen um 14,4 %. Anders ausgedrückt beläuft sich der Anteil der insgesamt erforderlichen Kosten (2.910 Euro), der gerade auf die beiden Eichen entfällt (366 Euro), auf 12,57 % und damit auf ein Achtel des Gesamtaufwands. [...]
54 ee) Nach Auffassung des Senats übersteigt der Mehraufwand, der nach den Feststellungen des Sachverständigen in der Vergangenheit - bis November 2007 - durch die beiden Eichen verursacht wurde, weder dem absoluten Betrag nach noch nach seinem Verhältnis zu dem Reinigungs- und Pflegeaufwand, der für den Garten der Kl. in seiner konkreten Lage ohnehin anfällt, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass bei den hierfür erforderlichen Abwägungen Gesichtspunkte wie der, dass derjenige, der die mit dem Wohnen im Grünen verbundenen Annehmlichkeiten in Anspruch nimmt, bis zu einem gewissen Grad auch die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muss, oder das gewachsene Umweltbewusstsein weiter Kreise der Bevölkerung, das das Anpflanzen und Halten von Bäumen auch in Wohngebieten als wünschenswert ansieht, keine Rolle spielen dürfen (vgl. BGHZ 157, 33, Rn. 32). Dagegen ist zu Lasten der Kl. zu berücksichtigen, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts Kenntnis vom Vorhandensein der beiden Eichen hatten.
55 Aus der Senatsentscheidung vom 9.3.1983 (NJW 1983, 2886) ergibt sich nichts anderes. Dort war, anders als hier, das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschritten. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung wird jedenfalls dann nicht überschritten, wenn durch die Nachbarbäume lediglich ein Achtel mehr an Pflegeaufwand für das Gesamtgrundstück verursacht wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Als die Kläger im Jahre 1979 ein Hausgrundstück erwarben, befanden sich auf dem Nachbargrundstück der Beklagten unmittelbar an der Grundstücksgrenze zwei etwa 20 Meter hohe Eichen, deren Äste auf das Grundstück der Kläger ragten. Weil die Nutzung ihres Grundstücks durch herabfallende Äste, Harz, Blätter und Eicheln beeinträchtigt werde und ein hoher Reinigungsmehraufwand entstehe, verlangten die Kläger für zehn zurückliegende Jahre u. a. einen Ausgleich in Höhe von jährlich 1.312 €.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Zwar lägen die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach vor, weil die auf das Grundstück der Kläger fallenden Baumbestandteile als "ähnliche Einwirkungen" i. S. d. § 906 Abs. 2 BGB anzusehen seien. Die Beklagte sei für die Beeinträchtigungen auch verantwortlich, da der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten sei. Darauf, dass die Eichen zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs seit Jahrzehnten an dieser Stelle gestanden hatten, käme es nicht an. Berücksichtigt werden müsse jedoch, ob die Einwirkungen so umfangreich seien, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das nicht der Fall. Der Sachverständige habe den Pflegeaufwand des Gartens mit insgesamt jährlich 2.910 € angenommen, wobei ein Betrag von 366 €, also 12,57 %, auf die durch die Eichen verursachten Mehraufwendungen entfalle. Diese zusätzliche Belastung sei zumutbar, so dass ein Ausgleichsanspruch ausscheide.