Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn durch Überwachungskameras
BGB §§ 634 Nr. 4, 823 Abs. 1, 1004
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Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn durch Überwachungskameras; hypothetische Überwachung; Videokamera
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 7 [...] Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, den Kl. stehe gegen die Bekl. kein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zu.
9 2. Ob, wie die Kl. in der Revisionsverhandlung geltend gemacht haben, die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Bekl. in Betracht kommt, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen (unten zu 3) dahinstehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Umstände des Falles sowohl die Verletzung einer solchen Pflicht als auch das Vorliegen eines Mangels der gelieferten Überwachungsgeräte bereits im Ansatz als zweifelhaft erscheinen. Der Lieferant einer Überwachungsanlage hat dem Erwerber vollständige Auskunft über Zustand und Eigenschaften der Anlage zu geben. Das hat die Bekl. hier getan. Hingegen dürfte der Lieferant im Regelfall nicht verpflichtet sein, auf die selbstverständliche Tatsache hinzuweisen, dass die Anlage nicht derart umgestaltet werden darf, dass dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Umstände, unter denen die Anlage ohne Verletzung der Rechte Dritter benutzt werden darf, ist in der Regel keine Belehrung durch den Lieferanten zu erwarten; insoweit muss der Erwerber in Zweifelsfällen kompetenten Rechtsrat einholen.
10 3. Die Revision bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, die Installation der Kameras auf dem Grundstück der Kl. habe das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn nicht beeinträchtigt; der Unterlassungsanspruch der Nachbarn sei begründet gewesen, so dass das Werk der Bekl. mangelhaft gewesen sei. Das ist indes unrichtig.
11 a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht, wobei die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden kann (Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 ff.). Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1, 42 f.; 67, 100, 143; BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - aaO.; OLG Karlsruhe, OLGR 1999, 83 f.; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f.) von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
12 b) Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
13 Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck" , vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 1067 ff.; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen, Urteil vom 30. Dezember 2005 - 16 C 1642/05 - juris). In der Rechtsprechung wird allerdings ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f.; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394 f.).
14 Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv verdachterregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insoweit kommt etwa die Beeinträchtigung der Rechte von Mietern in einem privaten Miethaus (vgl. dazu etwa KG, WuM 2008, 663; LG Darmstadt, aaO.; Horst, NZM 2000, 937, 940), von Betroffenen in einer Wohnungseigentumsanlage (vgl. KG, GE 2002, 1271 = NZM 2002, 702 f.; OLG Karlsruhe, NZM 2002, 703 f.; Huff, NZM 2002, 89 ff., 688 f.), aber auch von Grundstücksnachbarn in Betracht.
15 c) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass den Nachbarn der Kl. kein Unterlassungsanspruch zustand. Ihr Persönlichkeitsrecht war nicht verletzt. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfassten die von den Kl. installierten Kameras ausschließlich deren eigenes Grundstück, wobei diese Ausrichtung nur durch äußerlich wahrnehmbare Arbeiten hätte geändert werden können. Konkrete Gründe für den Verdacht der Nachbarn, die Überwachung könne sich auch auf ihr Grundstück erstrecken, sind nicht festgestellt.
16 Die Leistung der Bekl. war demnach nicht mangelhaft, so dass ein Anspruch der Kl. auf Erstattung der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Nachbarn entstandenen Kosten zu verneinen ist.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Anbringung von Kameraattrappen vgl. GE 2010, 374.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn kann durch die Installation von Kameras auf dem Nachbargrundstück schon bei Verdacht der Überwachung beeinträchtigt sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Unternehmen für Sicherheitstechnik (Beklagte) installierte an der von den Klägern gemieteten Doppelhaushälfte in deren Auftrag sieben Videokameras. Die Kameras waren so eingestellt, dass ausschließlich das Grundstück der Kläger erfasst werden konnte; möglich wäre jedoch durch manuelle Veränderungen auch eine Aufnahme von Vorgängen auf dem Nachbargrundstück gewesen. Nach Inbetriebnahme verlangten Grundstücksnachbarn von den Klägern Entfernung der Kameras bzw. Unterlassung der Videoüberwachung. Das AG gab dem Unterlassungsanspruch statt, das Berufungsgericht verurteilte die Kläger zur Entfernung. Nunmehr verlangen die Kläger von den Beklagten Ersatz der durch den Rechtsstreit mit den Grundstücksnachbarn entstandenen Kosten, weil die Beklagten nicht auf die Möglichkeit der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Nachbarn hingewiesen hätten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wies die Klage ab, die Berufung zum Landgericht Potsdam war erfolglos, ebenso die Revision. Den Nachbarn habe kein Unterlassungsanspruch zugestanden, weil ihr Persönlichkeitsrecht nicht verletzt worden sei. Konkrete Gründe für den Verdacht, die Überwachung könne sich auch auf ihr Grundstück erstrecken, lägen nicht vor.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Unter Rn. 9 der Entscheidung führt der BGH aus, dass „in Anbetracht der Umstände des Falles sowohl die Verletzung einer solchen (Neben-) Pflicht als auch das Vorliegen eines Mangels der gelieferten Überwachungsgeräte bereits im Ansatz als zweifelhaft erscheinen". Damit hätte es sein Bewenden haben können: Die Leistung der Beklagten war eben unter keinem Gesichtspunkt mangelhaft, weil die Videokameras richtig montiert worden waren. Die weiteren Ausführungen des BGH sind denn auch nur als zusätzliche Begründung seiner Entscheidung zu werten.