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Beeinträchtigungen durch Rauch

OLG Brandenburg5 U 77/2203.07.2025GE 2025, 913

BGB §§ 906, 1004

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Rauch ist ein Aerosol von Gasen, Wassertröpfchen und Rußpartikeln; ein Klageantrag und Urteilstenor sind deshalb widersprüchlich, wenn nur Beeinträchtigungen durch Rauch zu unterlassen sind, dies aber nicht für dessen Bestandteile gelten soll.

2. Werden Beeinträchtigungen durch Videoaufnahmen des Kl. hinreichend dargelegt, ist vom Bekl. darzulegen und zu beweisen, dass es sich um eine nur unwesentliche Beeinträchtigung handelt.

3. Sind die Grenzwerte für Emissionen von Staub eingehalten, ist eine Überschreitung des Grenzwerts für Kohlenmonoxid unerheblich, wenn ein Unterlassungsanspruch für eine Beeinträchtigung durch Gase nicht geltend gemacht wurde.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien sind Nachbarn auf gegenüberliegenden Straßenseiten der Straße … in … Der Kl. begehrt mit seiner Klage die Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks mit Rauch, Staub und Gerüchen sowie die Zahlung von Schadensersatz für die Zeit vom 15. September 2013 bis zum 15. März 2014 i.H.v. 1.800 € (10 €/Tag).

Das Landgericht hat der Klage teilweise hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Rauch stattgegeben und die Klage im Übrigen - auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes - abgewiesen. Die Rauchbelästigung stehe aufgrund der Inaugenscheinnahme von Videomaterial in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2018 fest. Es sei in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass die auf den Videos wiedergegebenen Zustände zur Rauchentwicklung anhielten und, jedenfalls zur Nachtzeit, mit vergleichbaren Zuständen zu rechnen sei. Selbst wenn „Rauch“ ein unwissenschaftlicher Begriff sei und nicht feststehe, welche Stoffe in welcher Konzentration in dem „Rauch“ enthalten seien, werde „Rauch“ grundsätzlich von der Allgemeinheit als störend empfunden und führe damit tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks. Eine Beeinträchtigung i.S.v. § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB liege im Streitfall zur sicheren Überzeugung des Gerichts jedenfalls in den Fällen vor, in denen es zu einer Rauchentwicklung in Form einer dunklen bis schwarzen Rauchfahne komme. Dass es jedenfalls manchmal zu solchen dunklen Rauchfahnen bei der Benutzung der Feststofföfen des Bekl. gekommen sei, sei auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Der Kl. könne deshalb nach § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung der Beeinträchtigung, die durch die dunklen Rauchfahnen auf sein Grundstück einwirke, verlangen. Die Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Kl. (§ 906 Abs. 1 und 2 BGB) hinsichtlich der Rauchentwicklung in Form von dunklen Rauchschwaden habe der Bekl. trotz ausdrücklichen Hinweises weder dargelegt noch bewiesen. Gerade das Protokoll der Kontrolle durch den Schornsteinfeger und den zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes zeige, dass bei der dort gewählten Vorgehensweise lediglich kleine weiße Rauchschwaden im Zeitpunkt der Anfeuerung beobachtet wurden.

Die weitergehende Klage sei indes unbegründet. Der Vortrag zu den wirtschaftlichen Folgen der Beeinträchtigung in dem Zeitraum, für den die Zahlung von Schadensersatz verlangt werde, sei zu pauschal, um einer Beweisaufnahme zugänglich zu sein. Die Klage sei auch unbegründet, soweit die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Ruß, Staub, giftige Gase und Gerüche begehrt werde. Das Gericht habe insoweit zunächst einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, der Kl. habe aber, obwohl bereits im Beweisbeschluss die Möglichkeit vorgesehen war, dass der Sachverständige auch den Feststoffofen des Bekl. untersuchen müsse, wenn die vorliegenden Videoaufnahmen nicht ausreichten, darauf bestanden, dass die Beweisaufnahme nur durch die Auswertung der Videoaufnahmen durchgeführt werde. Er sei bei dieser Vorgabe auch dann geblieben, als der Sachverständige mitgeteilt hatte, dass er allein anhand des optischen Eindrucks nicht feststellen könne, ob und welche schädlichen Inhaltsstoffe in dem Rauch enthalten seien. […]

Der Kl. macht geltend, nicht der sichtbare Rauch sei das Problem, sondern dessen Bestandteile. Rauch sei immer ein Hinweis auf eine unvollständige Verbrennung. Die Beeinträchtigungen, die durch eine falsche Feststoffofenbedienung entstünden, ließen sich durch den sichtbaren Rauch gut verfolgen. Dies habe der Sachverständige, wenn auch sehr verschachtelt, bestätigt. Eine unvollständige Verbrennung enthalte u. a. Schwefeldioxide. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genüge für einen Unterlassungsanspruch auch eine erstmals drohende ernsthafte Beeinträchtigung. Die Videoaufzeichnungen seien ausreichend Beweis für das Ausmaß der Beeinträchtigung. Nachdem die Stilllegung des Feststoffofens gedroht habe, habe sich der Bekl. entschieden, zwei neue Feststofföfen mit hohen Schornsteinen in Betrieb zu nehmen. Auch bei diesen modernen Öfen habe der Bekl. die gleichen Bedienungsfehler begangen. Die Rauchentwicklung sei sehr ähnlich gewesen; er habe deswegen den ursprünglichen Hilfsantrag zum Hauptantrag gemacht.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 17. August 2023 Beweis erhoben über die Behauptung des Bekl., bei dem Betrieb der Feststofföfen auf seinem Grundstück würden die geltenden Grenzwerte für den Betrieb solcher Feuerungsanlagen eingehalten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

II. 21 Die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Rauch bzw. dessen Bestandteile Rauch, Ruß, Staub und Gerüche ist insgesamt unbegründet, weil aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststeht, dass von den auf dem Grundstück des Bekl. vorhandenen Feststofföfen gegenwärtig keine nicht zu duldenden Beeinträchtigungen ausgehen und deswegen ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht besteht.

1. Wie der Kl. in der Berufungsinstanz auch in seinem Berufungsantrag klargestellt hat, ist Ziel seines Klageantrags auf Unterlassung nicht, optische Beeinträchtigungen durch sichtbaren Rauch zu unterbinden, sondern nicht durch dessen Bestandteile (Staub) und von dem Rauch ausgehende geruchliche Immissionen auf sein Grundstück beeinträchtigt zu werden.

Vor diesem Hintergrund kann das Urteil des Landgerichts, Beeinträchtigungen des Grundstücks des Kl. durch Rauch zu unterlassen, schon deswegen keinen Bestand haben, weil es zum einen widersprüchlich und zum anderen, soweit der Bekl. verurteilt worden ist, zu unbestimmt ist.

24 Erstinstanzlich hatte der Kl. beantragt, den Bekl. zu verurteilen, Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Rauch, Staub, giftige Gase und Gerüche zu unterlassen.

25 Rauch ist nach allgemeiner Definition Luft mit fein verteilten flüssigen oder festen Schwebbestandteilen. Im weiteren Sinn werden mit Rauch die Abgase aus Feuerungen bezeichnet, die vor allem aus Kohlendioxid, Stickstoff, Wasserdampf, unverbrauchter Luft, Schwefeldioxid und -trioxid sowie aus fein verteilten Schwebeteilchen wie Ruß, Flugasche, Flugkoks, Flugstaub und Teertröpfchen bestehen. Rauch ist also mit anderen Worten ein Aerosol von Gasen, Wassertröpfchen und Rußpartikeln.

Indem das Landgericht den Bekl. verurteilt hat, Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch Rauch zu unterlassen, hat es ihn der Sache nach auch verurteilt, Beeinträchtigungen mit dessen Bestandteilen zu unterlassen, aber gleichzeitig, weil der Kl. insoweit beweisfällig geblieben sei, die Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen mit den einzelnen, im Klageantrag weiter aufgeführten Bestandteilen des Rauchs abgewiesen.

Die Entscheidung ist damit in sich widersprüchlich, weil danach eine Beeinträchtigung durch Rauch zu unterlassen sein soll, dies aber nicht für dessen Bestandteile gelten soll.

Dadurch wird der Tenor zudem unbestimmt, weil wegen der Widersprüchlichkeit der Entscheidung schon nicht feststeht, was von dem Unterlassungsgebot erfasst sein soll.

Tenor ist zudem auch deswegen unbestimmt, weil danach jeglicher Rauch und damit letztlich der Betrieb der Öfen zu unterlassen wäre, andererseits nach der Begründung der Entscheidung allein die Beeinträchtigung mit „dunklem Rauch“ zu unterlassen ist, ohne dass der Entscheidung zu entnehmen wäre, wo die Grenze zwischen zulässiger und nicht zulässiger Rauchentwicklung verlaufen soll.

2. a) Geht man - naheliegend - davon aus, dass der Kl. eine Beeinträchtigung seines Grundstücks i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB durch vom Grundstück des Bekl. ausgehenden Rauch mit den von ihm vorgelegten Videoaufnahmen, die auch Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme waren, hinreichend dargelegt hat, ist es Sache des Bekl., darzulegen und zu beweisen, dass es sich dabei um die Zuführung unwägbarer Stoffe handelt, durch die das Grundstück des Kl. i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel dann vor, wenn die in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Entsprechendes gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben (m.w.N. etwa Grüneberg/Herrler, BGB, § 906 Rn. 14 f.).

b) Entgegen der Auffassung des Kl. steht eine wesentliche Beeinträchtigung nicht bereits auf der Grundlage der von ihm vorgelegten und durch den Sachverständigen in I. Instanz ausgewerteten Videoaufnahmen fest.

aa) Der Sachverständige hat dazu in seinem erstinstanzlichen Gutachten vom 22. Januar 2021 festgestellt, dass er sein Gutachten allein auf der Grundlage der Videoaufnahmen erstatte. Die Aufnahmen zeigten aus verschiedenen Perspektiven Rauch, der in den meisten Fällen aus einem hohen Schornstein auf dem Anwesen des Bekl. austrete und sich im Umfeld des Schornsteins verteile. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang erläuternd aus, dass die bei der Holzverbrennung anfallenden und über den Schornstein abgeführten Abfallprodukte als „Rauch“ bezeichnet werden. Je vollständiger die Verbrennung sei, desto weniger Schadstoffe fielen an. Eine Verbrennung ohne Rauch gebe es allerdings nicht. Ein optisches Nachweisverfahren für die einzelnen Rauchbestandteile sei allerdings in der 1. BImSchV nicht vorgesehen. Aus subjektiven optischen Eindrücken auf die quantitative Verteilung von Schadstoffanteilen in den Rauchgasen zu schließen, sei nicht möglich. Exakte Bewertungen hinsichtlich von Art und Menge der Inhaltsstoffe und deren Schadstoffpotentialen sei nur durch Messungen und Analysen der Stoffe im Rauchgasstrom möglich. Auch bei starker Farbgebung der Rauchgassäule könne grundsätzlich nur festgestellt werden, dass die Qualität der Verbrennung nicht optimal sei. Die vom Kl. angeführten Schlüsse ließen sich durch die Videoaufnahmen allein nicht belegen.

bb) Der Senat hat deswegen auf Antrag des beweispflichtigen Bekl. mit Beschluss vom 17. August 2023 die Beweisaufnahme zu den vom Grundstück des Bekl. ausgehenden Emissionen aus Feststofföfen, die auf dessen Grundstück betrieben werden, angeordnet.

Der Sachverständige hat bei seinem Ortstermin am 30. Januar 2024 auf dem Grundstück des Bekl. drei Festbrennstofffeuerstätten festgestellt, nämlich einen Kaminofen (Terrasse), einen Kaminofen (Wohnraum), beide aus dem Jahr 2016, und einen Holzspezialheizkessel mit Wärmespeicher, der im Jahr 2002 in Betrieb genommen wurde.

Hinsichtlich der beiden Kaminöfen hat der Sachverständige festgestellt, dass deren Betrieb den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Hinsichtlich des Heizkessels hat der Sachverständige zunächst festgehalten, dass für diese Anlage aus dem Jahr 2002 die Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen von CO und Staub ab 1. Januar 2019 verbindlich geworden ist und grundsätzlich im Abstand von zwei Jahren jeweils Kontrollmessungen durchzuführen seien. Für streitgegenständliche Feuerungsanlagen mit einer Heizleistung zwischen 4 kW und 15 kW sei ab 2019 der Grenzwert von 1,0 g/m3 CO und 0,1 g/m3 Staub einzuhalten.

Der Sachverständige hat unter Verwendung des auf dem Grundstück des Bekl. lagernden Brennmaterials, dessen Feuchtegehalt nicht zu hoch war, durch den Schornsteinfegermeister … Messungen durchführen lassen, wobei die Befeuerung einmal durch den Bekl. selbst und einmal durch den Schornsteinfegermeister durchgeführt wurde.

In beiden Fällen ergab sich eine Überschreitung des Grenzwertes für Kohlenmonoxid um das dreifache (Befeuerung durch den Bekl.) bzw. 2,6-fache (Befeuerung durch den Schornsteinfegermeister) des zulässigen Grenzwertes. Der Grenzwert für Staub wurde unter Berücksichtigung der Messunsicherheiten eingehalten.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht damit aber fest, dass durch den Betrieb der Feststofföfen auf dem Grundstück des Bekl. allenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Kl. durch Kohlenmonoxid, das in einem die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Maß emittiert wird, vorliegen kann, weil bei dem Betrieb der Öfen die weiteren Grenzwerte eingehalten werden.

Auf die Überschreitung des Grenzwertes für Kohlenmonoxid kommt es indes nicht an, weil der Kl. mit seinem Antrag und seinem ergänzenden Vortrag in der Berufungsinstanz klargestellt hat, dass von dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch eine mögliche Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Gase, zu dem das Kohlenmonoxid gehört, nicht umfasst sein soll. Eine solche mögliche Beeinträchtigung ist damit nicht Gegenstand des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz.

c) Die Klage bleibt damit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs insgesamt ohne Erfolg, so dass auf die Berufung des Bekl. das erstinstanzliche Urteil im Umfang der teilweisen Verurteilung abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassung der Rauchbelästigung vom Nachbarn verlangt, kommt es auf die Einhaltung der Grenzwerte an. Wird ein Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung durch Gase nicht geltend gemacht, ist eine Überschreitung des Grenzwerts ohne Bedeutung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger verlangte Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks mit Rauch, Staub und Gerüchen und legte dazu mehrere Videos vor. Das Landgericht gab der Klage nur hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Rauch statt, weil hinsichtlich der Emissionen von Ruß, Staub, giftiger Gase und Gerüche ein Sachverständigengutachten erforderlich sei, dessen Einholung der Kläger abgelehnt habe. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Brandenburg wies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage insgesamt ab. Das Urteil des Landgerichts sei widersprüchlich, wenn es einerseits die Unterlassung der Beeinträchtigung durch Rauch verboten, andererseits die Klage hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Bestandteile des Rauchs abgewiesen habe. Zudem sei es unbestimmt, weil nach der Begründung allein die Beeinträchtigung mit „dunklem Rauch“ zu unterlassen sei.

Nach dem Sachverständigengutachten seien die Grenzwerte für die Emissionen von Staub eingehalten; lediglich die Grenzwerte für Kohlenmonoxid seien überschritten. Darauf komme es jedoch nicht an, weil der Kläger eine Unterlassung der Beeinträchtigung durch Gase nicht beantragt habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil sollte nicht verallgemeinert werden. Nach § 906 BGB kann eine wesentliche Beeinträchtigung durch Rauch verboten werden. Welche Grenzwerte hierbei einzuhalten sind, ergibt sich aus der TA-Luft und aus Rechtsverordnungen sowie Landesrecht (Münchner Kommentar Rn. 160 zu § 906). Wenn der Kläger schlicht auf Unterlassung der Beeinträchtigung durch Rauch geklagt hätte, ohne die Einschränkung auf bestimmte Bestandteile des Rauchs vorzunehmen, wäre die Klage erfolgreich gewesen.