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Bedingungen für Anbringen von Parabolantennen

OLG Karlsruhe3 ReMiet 2/9324.08.1993GE 1993, 1151

GG Art. 5 Abs. 1

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Bedingungen für Anbringen von Parabolantennen; Anspruch des ausländischen Mieters; Satellitenschüssel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigsten stört, sofern

- mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist,

- der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt,

- der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl., ein italienischer Staatsangehöriger, ist Mieter in einem Wohnhaus der Bekl. Das Haus verfügt über einen Breitbandkabelanschluß, in den allerdings italienisch-sprachige Programme nicht eingespeist werden. Der Kl. begehrt von der Bekl., daß sie ihm einen geeig-neten Standort für die Anbringung einer Parabolantenne benennt und das Anbringen gestattet, damit er Zugang zu Fernsehprogrammen aus seinem Heimatland erhält. Die Bekl. befürchtet eine ästhetische Beeinträchtigung der Fassade ihres Hauses und vertritt die Auffassung, angesichts der Möglichkeiten, sich über italienisch-sprachige Radiosender und Druckmedien zu informieren, bestehe beim Kl. allenfalls ein nicht berücksichtigungswürdiges Restbedürfnis an weiteren Informationsquellen aus seiner Heimat, zumal er der deutschen Sprache durchaus mächtig sei.

II. Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 13. Januar 1993 die im we-sentlichen auf Duldung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kl. Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Klagebegehren unverändert weiter.

Das Landgericht hat beim Bauordnungsamt der Stadt Karlsruhe eine amt-liche Auskunft eingeholt. Das Bauordnungsamt hat darauf hingewiesen, daß die Anbringung einer Parabolantenne genehmigungspflichtig sei, daß allerdings nicht pauschal beurteilt werden könne, ob auch Aussicht auf Er-teilung einer Genehmigung bestehe. Dies hänge von den Einzelumständen ab.

Das Landgericht möchte die Auffassung vertreten, daß bei der angesprochenen Konfliktsituation die Interessen des ausländischen Mieters gemäß Art. 5 Abs. 1 GG die Interessen des Vermieters gemäß Art. 14 Abs. 1 GG überwiegen. Nach seiner Ansicht kommt dem Grundrecht der Informationsfreiheit als einer der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie besondere Bedeutung zu. Bei der Informationsfreiheit handele es sich um ein Menschenrecht, das nicht auf deutsche Staatsangehörige begrenzt sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Demgegenüber wiege das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 GG weniger schwer. Insbesondere dem schutzwürdigen architektonisch-ästhetischen Interesse des Eigentümers könne dadurch Rechnung getragen werden, daß die Parabolantenne an einem unauffälligen Ort "versteckt" werde.

Dem Informationsbedürfnis ausländischer Bürger sei noch nicht dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen, daß ihnen der Rückgriff auf Zeitungen, die erst mit zeitlicher Verzögerung zu erhalten seien, offenstehe oder auf Programme in ihrer Heimatsprache im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, die in Deutschland produziert werden und daher weniger authentisch als die Originalprogramme seien. Das Landgericht sieht sich jedoch an einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits gehindert, weil diese abhänge von der Frage, ob ausländische Mieter trotz be stehender Breitbandverkabelung des Mietgebäudes die Gestattung einer Parabolantennenanlage begehren könnten, und dieser Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, sie jedoch bislang durch Rechtsentscheid nicht entschieden sei.

Das Landgericht hat daher dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

"Kann ein ausländischer Staatsbürger trotz bestehenden Kabelanschlusses in der Regel die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne am Haus seines Vermieters verlangen, wenn im Breitbandkabel kein Pro-gramm aus seinem Heimatland angeboten wird und wenn die Parabolantenne baurechtlich genehmigungsfähig ist und den ästhetischen Eindruck des Hauses nicht nachhaltig beeinträchtigt?"

III. Die Vorlage ist zulässig.

1. Gegenstand des Vorlagebeschlusses (§ 541 ZPO) ist eine Frage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt.

2. Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die vom Landgericht zu treffende Ent-scheidung erheblich. Bei dieser Beurteilung ist der Senat an die Feststellungen und die Rechtsauffassung des Landgerichts gebunden, sofern sich diese nicht als eindeutig unhaltbar erweisen (Senat, Rechtsentscheid vom 19. August 1992 - 3 Re Miet 1/92 - ZMR 1992, 488 m. w. N.). Im vorliegen-den Fall wird die Entscheidungserheblichkeit nicht dadurch berührt, daß nach der Auskunft des Bauordnungsamtes der Stadt Karlsruhe noch nicht abschließend die baurechtliche Zulässigkeit bejaht werden kann. Die Ver urteilung der Bekl. zu einer baurechtlich unzulässigen Maßnahme kann der Kl. zwar nicht begehren. Die Genehmigungsfähigkeit bedarf jedoch weiterer Sachverhaltsaufklärung und eventuell einer Beweisaufnahme, wofür die Klärung der Rechtsfrage eine Voraussetzung darstellt (MünchKomm ZPO - Rimmelspacher § 541 Rdn. 13).

3. Die grundsätzliche Bedeutung der vorgelegten Rechtsfrage ergibt sich daraus, daß sie unzweifelhaft eine unbestimmte Vielzahl gleichliegender Fälle betrifft. Sie ist bereits in einer beachtlichen Anzahl amts- und landge-richtlicher Entscheidungen mit unterschiedlichen Ergebnissen angesprochen worden (AG Krefeld, DWW 1993, 79; LG Krefeld, DWW 1993, 141; AG Bonn, DWW 1993, 82; AG Reutlingen, NJW-RR 1993, 15; LG Braunschweig, DWW 1993, 18; LG Kaiserslautern, NJW-RR 1993, 272).

Nach Kenntnis des Senats liegt die Rechtsfrage mindestens drei weiteren Oberlandesgerichten, wenn auch mit etwas unterschiedlicher Gewichtung in der Formulierung, zum Rechtsentscheid vor; soweit ersichtlich, ist aller-dings zur Vorlagefrage bislang kein Rechtsentscheid ergangen. Die Auffassung des LG Hamburg (WuM 1993, 180), nach dem Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main vom 22. Juli 1992 (ZMR 1992, 435 = WuM 1992, 458 = NJW 1992, 2490) stehe ein vorhandener Breitbandkabelanschluß in jedem Falle dem Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne entgegen, trifft nicht zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bezieht in seine Inter-essenabwägung ersichtlich nur die Belange eines deutschen Mieters ein, betrifft somit allein die typische Spannungslage bei rein inländischen Wohnraummietverhältnissen (BVerfG, NJW 1993, 1552).

IV. Die vorgelegte Rechtsfrage wird so beantwortet, wie der Entscheidungssatz lautet. Der Senat folgt damit im wesentlichen den Grundsätzen, die das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Rechtsentscheid vom 22. Juli 1992 (a. a. O.) herausgearbeitet hat.

1. Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, daß die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts zum Anspruch des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Anbringung einer Parabolantenne (Bay-ObLG, NJW-RR 1992, 16; OLG Stuttgart, Beschluß vom 24. September 1991 - 8 W 77 + 78/91; OLG Zweibrücken, NJW 1992, 2899; OLG Hamm, NJW 1993, 1276; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 1274) dieser Entscheidung nicht entgegensteht (so auch OLG Hamm, a. a. O.). Allerdings wird bei der Vermietung von Wohnraum in einem mehreren Wohnungseigentümern gehörenden Anwesen zu berücksichtigen sein, ob der Vermieter durch Rechte Dritter gehindert ist, dem Begehren seines Mieters nachzukommen. Rechtlich Unmögliches darf dem Vermieter nicht abverlangt werden.

2. Der zu beurteilende Interessenwiderstreit wird ganz maßgeblich mitbestimmt durch das auch dem ausländischen Mitbürger zustehende, in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen In-formationsquellen zu unterrichten. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit ist zwar staatsgerichtet und vermag für sich genommen keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Dritte zu begründen. Dies gilt auch unter Be-rücksichtigung von Art. 14 Abs. 2 GG, der nur als Richtschnur und Grenze dient für den objektiv-rechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Bestehen aber zwischen Rechtsgenossen bürgerlich-rechtliche Beziehungen, so müssen bei der Rechtsanwendung die durch die Grundrechtsgarantien gezogenen Grenzen be-achtet und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollzogen werden, die den beiderseitigen Grundrechtsschutz berücksichtigt und un-verhältnismäßige Beschränkungen vermeidet (BVerfG, NJW 1993, 2036).

a. Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien werden hinsichtlich der Nutzung der Mietsache durch den Begriff des vertragsgemäßen Gebrauchs begrenzt (§§ 535, 536 BGB). Was jeweils im einzelnen zum ver-tragsgemäßen Gebrauch des Mieters gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Maßgebend sind bei deren - auch ergän-zender - Auslegung die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, ins-besondere die Mietsache in ihrer Eigenart und deren beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Begehrt der Mieter für seine Zwecke nachträglich eine bau-liche Veränderung der Mietsache, so bedarf er dazu der Zustimmung des Vermieters. In dessen Ermessen steht es, ob er zu den Maßnahmen des Mieters seine Einwilligung erteilt oder versagt. Allerdings können diesem Ermessen des Vermieters und somit seiner Freiheit, über sein Eigentum und dessen Verwendung nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, durch den Charakter des Mietverhältnisses Grenzen gesetzt sein (BVerfG, NJW 1992, 493). Dies gilt insbesondere bei Mietverhältnissen über Wohnraum.

b. Bei der Zurverfügungstellung von Wohnraum gegen Entgelt muß der Vermieter nämlich berücksichtigen, daß die Wohnung für jedermann Mit-telpunkt seiner privaten Existenz ist, auf deren Gebrauch er zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist (BVerfG, NJW 1993, 2035). Der Vermieter von Wohnraum tritt demnach mit der gewählten Ver-wertung seines Eigentums in eine vertragliche Beziehung zum Mieter, de-ren Gegenstand sich nicht in der schlichten Sachnutzung erschöpft. Der Senat hat bereits in seinem Rechtsentscheid vom 27. Januar 1993 - 3 Re Miet 2/92 - (ZMR 1993, 159) darauf hingewiesen, daß bei Wohnraummietverhältnissen rechtlich geschützte Interessen von hohem Rang in Widerstreit geraten können. Das verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zu größtmöglicher gegenseitiger Rücksichtnahme, sondern gebietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den In-teressen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen. Bei Wohnraummietverhältnissen ist demnach das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der Weise gebunden, daß er nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe dem Mieter Einrichtungen versagen darf, die diesem die Nutzung der Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung (BVerfG, NJW 1993, 2036) ermöglichen, selbst wenn bei Abschluß des Mietvertrages derartige Nutzungsmöglichkeiten noch gar nicht abgesehen werden konnten. Sachbezogene, triftige Gründe ergeben sich für den Vermieter nur aus nicht unerheblichen Beeinträchtigungen und durch nachhaltige Verschlechterungen der Mietsache (BayObLG, WuM 1991, 81).

c. Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, daß bei der Frage, ob der Vermieter mit der Versagung seiner Einwilligung zur Anbringung einer Parabolantenne für einen einzelnen Mieter die von Treu und Glauben ge-zogenen Grenzen seines Ermessens überschreitet, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Dabei wird das, was Treu und Glauben entspricht, maßgeblich durch das Eigentumsrecht des Vermieters einerseits und das Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters andererseits mitbestimmt (dazu auch KG, NJW 1985, 2031; vgl. auch BVerfG, NJW 1992, 493).

Das Grundrecht der Informationsfreiheit schützt das Recht, sich aus allge-mein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Eine Informationsquelle ist dann allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Die allgemeine Zugänglichkeit richtet sich allein nach tatsächlichen Kriterien. Das Fernsehen als Massenkom-munikationsmittel ist von seiner Natur aus als allgemein zugängliche In-formationsquelle anzusehen. Für die Bestimmung des Schutzbereichs des Grundrechts auf Informationsfreiheit kommt es auf den Begriff der Ortsüblichkeit nicht an. Er ist somit nicht geeignet, bestimmte Fernsehprogramme, insbesondere solche mit schwachen Signalen im fraglichen Empfangsbereich, vom Schutzbereich der Informationsfreiheit auszuschließen (BVerfG, NJW 1992, 493). Damit sind auch die mittels einer Pa-rabolantenne von jedermann zu empfangenden Satellitenprogramme all-gemein zugänglich (OLG Frankfurt/Main, a. a. O.). Ausländische Programme sind hiervon nicht ausgenommen.

Der Zugang zu allgemeinen Informationsquellen ist aufgrund der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in weiten Bereichen so eng an die Wohnung als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung gebunden, daß die Mediennutzung in den eigenen vier Wänden zum Kernbereich des-sen zählt, was die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz ausmacht. Deshalb ist dem Vermieter von Wohnraum abzuverlangen, daß er sich auf das Informationsbedürfnis des Mieters in der Weise einläßt, daß nur erhebliche eigene Interessen Vorrang genießen.

d. Dem Interesse des Mieters am Zugang zu allgemeinen Informationsquellen kommt im Rahmen der Abwägung mit den Eigentümerinteressen ein hoher Stellenwert zu; von einem absoluten Vorrang darf jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Vermieter kann Unzumutbares nicht abverlangt werden. Andererseits darf er sich nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe weigern, dem Mieter Einrichtungen zu gestatten, die den Zugang zu sonst nicht erreichbaren Informationsquellen ermöglichen.

Bei der Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Mieter ohne die gewünschte, die Belange des Vermieters berührende An-lage sein Interesse, am Medienangebot teilzuhaben, realisieren kann. Da-bei ist das Interesse des Vermieters, sein Eigentum möglichst unbeeinträchtigt zu wissen, um so mehr zu berücksichtigen, je breiter der Zugang des Mieters zu allgemeinen Informationsquellen bereits ausgestaltet ist. Im Regelfall wird deshalb das Vorhandensein einer Gemeinschaftsparabolantenne oder eines Breitbandkabelanschlusses bewirken, daß der Mie-ter in seinem Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, nicht wesentlich eingeschränkt wird, wenn ihm das Anbringen einer Parabolantenne nicht erlaubt wird. Diese auf den Regelfall des inländischen Mieters bezogene Wertung verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG, NJW 1993, 1252).

Eine andere Beurteilung verlangt jedoch das Informationsbedürfnis der ausländischen Mieter, denen über das Breitbandkabel kein Zugang zu In-formationsquellen aus ihrem Heimatland eingeräumt wird, und die lediglich über eine Parabolantenne heimische Fernsehprogramme empfangen können. Im Gegensatz zum inländischen Mieter ist ohne diesen Zugang ei-ne wesentliche Einschränkung schon deshalb anzunehmen, weil Ausländer dann in einem nicht unerheblichen Maße vom Informationsfluß und Meinungskampf in ihrem Heimatland abgeschnitten bleiben. Ihre Situation nähert sich daher derjenigen inländischer Mieter an, die weder an einer Gemeinschaftsparabolantenne noch an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sind, und ist in ihrer Gewichtung jener auch gleichzusetzen.

Allerdings darf im Rahmen der Abwägung nicht außer acht gelassen blei-ben, daß sich auch auf der Seite des Vermieters die Zumutbarkeitsfrage anders stellt, wenn in seinem Wohngebäude bereits ein Breitbandkabelan-schluß vorhanden ist. Zum einen können dafür Aufwendungen erbracht worden sein, deren Amortisation beeinträchtigt werden könnte. Zum an-deren ist bei einer vorhandenen Breitbandverkabelung die Wahrscheinlichkeit gering, daß bei einem Mieterwechsel der Nachmieter die Parabol-antenne zur Befriedigung seines berechtigten Informationsbedürfnisses braucht und somit der Vermieter deren Anbringung weiter dulden muß. Die Frage der Beseitigung der baulichen Veränderung stellt sich bei den hier zu beurteilenden Verhältnissen somit von vornherein und bedarf daher einer besonderen Berücksichtigung.

3. Deshalb muß der vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (a. a. O.) auf-gestellte Katalog der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Ei-gentümerinteressen angemessen zu wahren, im Hinblick auf diese Besonderheiten erweitert werden. Der Vermieter hat demnach dem Begehren seines ausländischen Mieters auf Duldung einer Parabolantennenanlage an dem mit Breitbandkabelanschluß versehenen Wohngebäude nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen den Vorrang einzuräumen:

a. Der Breitbandkabelanschluß befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht. Eine Parabolantenne kann diesem Mangel ab-helfen.

b. Dem Anbringen der Antennenanlage stehen Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes ebensowenig entgegen wie vom Vermieter zu beachtende Rechte Dritter.

c. Der Mieter folgt bei der Wahl des Aufstellungsortes der Bestimmung des Vermieters, die dieser unter Beachtung der empfangstechnischen Eignung danach trifft, wo ihm die Anlage am wenigstens störend erscheint. Ei-ne auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Verunzierung durch die Antennenanlage tritt nicht ein.

d. Die Antenne wird zur weitgehenden Sicherung vor denkbaren Schäden durch einen Fachmann angebracht.

e. Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz sind ausgeschlossen.

f. Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der In-stallation entstehenden Kosten und Gebühren frei. Gleiches gilt hinsichtlich der Haftung für durch die Antenne verursachte Schäden und den Auf-wand für die Beseitigung der gesamten Antennenanlage nach Beendigung des Mietverhältnisses.

g. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter das Haftungsrisiko durch Abschluß einer Versicherung, den Beseitigungsaufwand in sonstiger Weise (z. B. Kaution) abzusichern.

h. Im Falle mehrerer berechtigter Einzelbegehren auf Duldung von Parabolantennen folgt die Maßnahme der Bestimmung des Vermieters, der mehrere Mieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf die Nutzung einer gemeinsam anzubringenden und zu finanzierenden Parabolantennenanlage verweisen darf.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob der Vermieter die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter dulden muß, war schon mehrfach Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Bisherige Linie: Grundsätzlich ja bei einer fachgerechten Anbringung, es sei denn, das Haus ist verkabelt oder hat eine Gemeinschaftsparabolantenne.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ausländische Mieter haben jedoch ein zusätzliches Informationsbedürfnis, das grundgesetzlich geschützt ist, und können deshalb nach dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 auch bei bestehendem Kabelanschluß eine Parabolantenne installieren lassen, wenn dies fachgerecht geschieht und der Vermieter den Aufstellungsort bestimmen kann. Auch im übrigen sind die Interessen des Vermieters angemessen zu berücksichtigen nach einem vom Gericht aufgestellten Katalog der Voraussetzungen.