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Bedingte Berufung

BGHXII ZB 140/1008.12.2010unveröffentlicht

ZPO §§ 517, 520 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bedingte Berufung; Anforderung an Berufungsschrift

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 -, FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 -, FamRZ 2005, 1537).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

5 Das Berufungsgericht hat die zugleich begründete Berufung der Kl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig beim Berufungsgericht eingelegt worden sei.

6 1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 -, FamRZ 2007, 1726 Rn. 10; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 -, FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 -, FamRZ 2004, 1553, 1554). Dabei ist im Zweifel zugunsten eines Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig verworfen wird (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 -, FamRZ 2007, 1726 Rn. 10 und vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 -, FamRZ 2008, 1063 Rn. 12).

7 2. Den Schriftsatz des Kl.vertreters vom 11. Januar 2010 hat das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht als lediglich bedingt eingelegte Berufung behandelt.

8 a) Der Schriftsatz der Kl. erfüllt sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und eine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das angefochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet und es wurde gegen dieses Urteil „Berufung" eingelegt. Der Schriftsatz enthält außerdem einen Berufungsantrag und dessen Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schließlich ist er von dem Prozessbevollmächtigten der Kl. eigenhändig unterschrieben.

9 b) Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, dass der Formulierung im Berufungsschriftsatz, die Berufung werde „vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz" eingelegt, Zweifel entnehmen lassen, ob das Rechtsmittel schon mit Eingang beim Berufungsgericht erhoben und begründet werden sollte. Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, kommt dem Umstand, dass diese Formulierung vom übrigen Text durch einen Absatz abgetrennt und fett gedruckt ist, besondere Bedeutung zu.

10 Unter Berücksichtigung der weiteren Einzelheiten lässt sich der Formulierung allerdings keine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Deutlichkeit für eine lediglich bedingt eingelegte und somit unwirksame Berufung entnehmen. Denn der Schriftsatz ist als „Berufung" überschrieben und auch dies ist im Schriftbild hervorgehoben und fett gedruckt. Die Kl. wird in dem Schriftsatz zugleich als Berufungskl. bezeichnet und hat nach dem weiteren Wortlaut des Schriftsatzes Berufung eingelegt mit dem Antrag: „Die Bekl. ... unter Aufhebung des abweisenden Teils des erstinstanzlichen Urteils" zu verurteilen, an sie weitere 900 € zu zahlen. Dieser Antrag ist im Folgenden bereits begründet, was für den ernstlichen Willen zur Durchführung der Berufung spricht. Schließlich deutet auch der Schlusssatz der Rechtsmittelbegründung, dem Prozesskostenantrag „wie auch der Berufung" werde stattzugeben sein, auf ein bereits unbedingt eingelegtes Rechtsmittel hin. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die weiteren Formulierungen im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 sämtlich von der vorbehaltlichen PKH-Bewilligung als Obersatz erfasst und somit nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgestellt worden sind. Insoweit verbleiben aber Zweifel, zumal der Schriftsatz als „Berufung" überschrieben ist.

11 Hinzu kommt, dass das Landgericht den Schriftsatz zunächst selbst als Berufung behandelt und an den Bekl.vertreter zugestellt hat. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden, weil es der Formulierung im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 offensichtlich keinen solchen ausdrücklichen Antrag entnommen hat. Enthält der am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangene Schriftsatz allerdings keinen wirksamen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, spricht dies zusätzlich dafür, dass stattdessen das vollständig vorliegende Rechtsmittel nebst Begründung wirksam und somit unbedingt eingelegt werden sollte.

12 c) Weil der Schriftsatz vom 11. Januar 2010 sämtliche formellen Voraussetzungen an eine Berufung und Berufungsbegründung enthält und jedenfalls Zweifel verbleiben, ob das Rechtsmittel lediglich bedingt eingelegt und begründet werden sollte, liegt ein unbedingt eingelegtes und begründetes Rechtsmittel vor. Die Rechtsmittelfrist ist damit gewahrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Kl. ist die angefochtene Entscheidung deswegen aufzuheben und das Verfahren zur Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erfüllt der Berufungsschriftsatz sämtliche gesetzliche Anforderungen, kann grundsätzlich keine Umdeutung in eine nur bedingt eingelegte Berufung erfolgen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Am letzten Tag der Berufungsfrist ging beim Berufungsgericht ein mit „Berufung" überschriebener Schriftsatz der Klägerin ein, der nach Angabe des Rubrums und der Beschwer folgende Formulierung enthielt:

„... lege ich namens und in Vollmacht der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am ... verkündete Urteil ... vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz Berufung ein mit dem Antrag, ..."

Nach dem Berufungsantrag folgt eine mehrseitige Begründung, die mit dem Satz endet: „Dem PKH-Antrag wie auch der Berufung wird stattzugeben sein."

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Rostock verwarf die Berufung als unzulässig, weil sie unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden sei. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde zum BGH hatte Erfolg. Nach dessen ständiger Rechtsprechung sei ein Schriftsatz, der alle formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung erfülle, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu behandeln. Eine dahingehende Deutung, dass ein solcher Schriftsatz gleichwohl nicht unbedingt zu werten sei, komme nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergebe. Zugunsten eines Rechtsmittelführers sei regelmäßig anzunehmen, dass er eher das Risiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nehme als von vornherein zu riskieren, dass die Berufung als unzulässig verworfen werde. Zwar könne hier die Formulierung, dass Berufung „vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz" eingelegt werde, Zweifel daran begründen, ob das Rechtsmittel schon mit diesem Schriftsatz eingelegt worden sei. Den weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes ließe sich jedoch ohne jeden Zweifel entnehmen, dass die Berufung unbedingt eingelegt worden sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dürfte nach Erhalt des BGH-Beschlusses drei Kreuze geschlagen haben. Die von ihm gewählte Formulierung, wonach Berufung „vorbehaltlich PKH-Bewilligung für die II. Instanz" eingelegt werde, konnte gar nicht anders verstanden werden, als dass diese eben nur als eingelegt angesehen werden sollte, wenn PKH bewilligt werden würde. Die Argumentation des BGH überzeugt in keiner Weise, schon gar nicht der Hinweis unter Rn. 9, dass das Landgericht den Schriftsatz der Klägerin zunächst ja auch als Berufung behandelt habe.