Bedienungs- und Wartungskosten als Heizkosten
§ 20 Abs. 2 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bedienungs- und Wartungskosten als Heizkosten; Heizkostenabrechnung; Ölfeuerungsanlage; Warmwasserbereiter, zentraler; Bedienungskosten; Wartungskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei einer halbautomatischen Ölfeuerungsanlage dürfen Bedienungskosten angesetzt werden.
2. Auch bei einem elektrischen Warmwasserbereiter ist eine Wartung zur Erhaltung der ständigen Betriebssicherheit angebracht; die Kosten dafür sind umlagefähig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 21 der Altbaumietenverordnung alter Fassung - insofern gleichlautend mit § 20 Abs. 2 AMVOB neuer Fassung - können angemessene Kosten für die Bedienung der Heizungsanlage umgelegt werden. Bei einer halbautomatischen Ölfeuerungsanlage entfallen Bedienungskosten nicht völlig. Die Anlage muß zum Zwecke der Energieeinsparung gerade auch im Interesse der Mieter, der jeweiligen Außentemperatur durch Verminderung der Vor- bzw. Rücklauftemperatur angepaßt werden. Hierzu ist seitens des Kl. der Hauswart beauftragt worden, wie sich aus dem vorgelegten Hauswartsdienstvertrag ergibt. Daß tatsächlich hierfür auch gesonderte Zahlungen erbracht werden, ergibt sich aus den einzelnen von dem Hauswart quittierten Abrechnungen für die Wintermonate.
Nach § 24 der AMVOB a.F., § 20 Abs. 2 AMVOB n.F. können Kosten für die Bedienung und Wartung auch eines zentralen Warmwasserbereiters auf die Mieter umgelegt werden. Eine Wartung eines elektrischen Warmwasserbereiters ist nach Auffassung des Gerichts angebracht und erforderlich, zur Erhaltung der ständigen Betriebssicherheit.