veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Bedenken gegen die für die Verfassungskomformität erforderliche „Geeignetheit“ der Mietpreisbremse

LG Berlin67 S 180/2215.12.2022GE 2023, 89

BGB §§ 556d ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frage, ob die §§ 556d ff. BGB auch im Zeitraum ab dem 1. Juni 2020 verfassungsgemäß sind, hat grundsätzliche Bedeutung und gebietet gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zulassung der Revision. Der Zulassungsbedürftigkeit steht es nicht entgegen, dass dem Bundesgerichtshof keine Normverwerfungskompetenz zukommt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen mit ihrer Klage zuletzt angeblich preisrechtlich überzahlte Miete für November 2018 bis Januar 2019 i.H.v. jeweils 250 €. Ferner begehren sie die Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete für den Zeitraum Januar 2022 bis September 2022 i.H.v. monatlich 1.280 € statt einer für diesen Zeitraum vereinbarten Staffelmiete von 1.931 €. Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die zum 1. Juni 2015 in Kraft getretene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei wirksam, auf die Wirksamkeit der nachfolgenden Verordnung käme es nicht an. Die preisrechtlich zulässige Miete beliefe sich für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auf jedenfalls nicht mehr als die von der Bekl. geltend gemachte und im Jahre 2013 vereinbarte Vormiete, die aber nur i.H.v. 1.280 € zu berücksichtigen sei. Die ortsübliche Vergleichsmiete könne anhand des Berliner Mietspiegels 2017 ermittelt werden. Mit dem Vormieter i.H.v. mehr als 1.280 € vereinbarte Staffelmietstufen seien nicht zu berücksichtigen, da diese erst nach Beendigung des Vormietverhältnisses fällig geworden wären.

Die Bekl. verfolgt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie könne sich auf eine höhere Vormiete von bis zu 2.175 € berufen, da der Vormieter zum Zeitpunkt der Beendigung seines Vormietverhältnisses zwar nur 1.280 € geschuldet habe, die damaligen Mietvertragsparteien für die Zeit ab Dezember 2021 aber eine Staffelhöhe von bis zu 2.175 € vereinbart hätten. Sie ist ferner der Auffassung, das Amtsgericht habe verkannt, dass wegen der zwischen den Parteien vereinbarten Staffelmiete und der von den Kl. für das Jahr 2022 begehrten Feststellung die Wirksamkeit der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung nicht dahinstehen könne. Diese sei unwirksam, die Regelung zur sog. Mietpreisbremse gemäß § 556 ff. BGB für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 verfassungswidrig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet. Die Kl. können von der Bekl. Zahlung in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe verlangen. Das Amtsgericht hat auch dem auf Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete gerichteten Antrag zu Recht stattgegeben.

1. […] Die §§ 556d ff. BGB sind für den geltend gemachten Rückforderungszeitraum anwendbar, da die Regelung über die sog. Mietpreisbremse auch in Berlin durch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBI. 2015, S. 101) zum 1. Juni 2015 wirksam in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Kammer, Beschl. v. 2. Juni 2022 - 67 S 259/21, ZMR 2022, 725, beckonline Tz. 31 m.w.N.).

Den dagegen unlängst wieder im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Verordnungsbegründung erhobenen Wirksamkeitsbedenken (vgl. AG Neukölln, Urt. v. 16. November 2022 - 9 C 489/20, GE 2022, 1312 = BeckRS 2022, 33293, Tz. 10 ff.) vermag die Kammer im Ergebnis nicht beizutreten. Denn nach der auch im Ergebnis im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvL 1595/18, GE 2019, 1097 = NJW 2019, 3054, beckonline Tz. 113) stehenden ständigen Rechtsprechung der Kammer, an der sie weiter festhält, würden allenfalls evidente Formmängel der Verordnung zu deren Unwirksamkeit führen. Daran indes leidet die Verordnung bereits wegen der insoweit unklaren Normvorgaben des § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB nicht, da dieser ausschließlich das „Ob“ der Verordnungsbegründung selbst, nicht hingegen das „Ob“ und erst recht nicht das „Wie“ einer weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung angelegten Veröffentlichung der Verordnungsbegründung regelt. Dem entspricht nicht nur die Rechtsprechung des BVerfG (aaO.), sondern im Ergebnis auch die - hinsichtlich ihrer abstrakten Anforderungen an die Begründungsveröffentlichung allerdings engere - Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des BGH. Dieser erachtet die Verordnung ebenfalls als wirksam (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 18. Mai 2022 - VIII ZR 365/21, BeckRS 2022, 15511, Tz. 24), jedoch bislang ohne stichhaltige Klärung der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die (Un-) Wirksamkeit einer auf § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB beruhenden Verordnung sowie des für die (tat-) richterliche Ermittlung einer hinreichenden Veröffentlichung der Verordnungsbegründung maßgeblichen Zeitpunktes (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 4. März 2021 - 67 S 309/20, GE 2021, 438, beckonline Tz. 19).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs sind ebenfalls erfüllt.

Dem Rückzahlungsbegehren ist nicht nur eine den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F. entsprechende Rüge vom 1. November 2018 vorausgegangen. Auch die Bestimmung der preisrechtlich zulässigen Miete durch das Amtsgericht begegnet keinen Bedenken. Diese kann für die dem streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde liegende Staffel (1. Oktober 2018 bis 30. September 2019) unter Heranziehung des Berliner Mietspiegels ermittelt werden, bei dem es sich selbst als einfachem Mietspiegel trotz der von der Bekl. erhobenen Einwendungen um ein taugliches Instrument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der preisrechtlich zulässigen Miete nach § 287 ZPO handelt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, GE 2020, 787 = NZM 2020, 551, Tz. 102; Kammer, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 67 S 218/17, 67 S 218/17 = WuM 2018, 74, beckonline Tz. 13 ff.). Ausweislich der von der Bekl. nicht in Abrede gestellten Einordnung der Wohnung in das einschlägige Mietspiegelfeld K 1 ergibt sich selbst unter Heranziehung des jeweiligen Mittelwertes - statt des von den Kl. zu Lasten der Bekl. vorgenommenen Spannenabschlags - eine ortsübliche Vergleichsmiete von lediglich 735,66 € (Mietspiegel 2015 - 5,49 € x 134 m2), 856,26 € (Mietspiegel 2017 - 6,39 € x 134 m2) und 907,18 € (Mietspiegel 2019 - 6,77 € x 134 m2). Daraus folgt eine preisrechtlich zulässige Nettokaltmiete von allenfalls 997,90 € (907,18 € x 1,1). Weder diese Miethöhe noch die von den Kl. behauptete Vergleichsmietenhöhe von 882,93 € ist von der Bekl., die im ersten Rechtszug lediglich die Anwendbarkeit des Mietspiegels in Abrede gestellt hat, in Erfüllung der sie treffenden sekundären Darlegungslast im Einzelnen bestritten worden. Davon abgesehen liegt die nach § 556d Abs. 1 BGB preisrechtlich zulässige Miethöhe auch weit unter der von der Bekl. geltend gemachten Vormiete, auf die sie sich zur Rechtfertigung des im Staffelzeitraum vereinbarten Mietzinses mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich beruft.

Soweit die Bekl. geltend macht, sie könne sich gemäß § 556e Abs. 1 BGB nicht nur auf die mit dem Vormieter in dessen Mietvertrag aus dem Jahre 2013 für das letzte Jahr dessen Mietverhältnisses vereinbarte Nettokaltmiete von 1.280 €, sondern stattdessen auch auf höhere Staffelmieten für danach liegende Zeiträume berufen, die mit dem Vormieter zwar vereinbart, wegen vorheriger Beendigung des Vormietverhältnisses von diesem aber nicht mehr geschuldet gewesen sind, geht sie fehl. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm („zuletzt schuldete“). Aus der Gesetzesbegründung folgt nichts anderes (vgl. Fleindl, in: BeckOGK BGB, Stand: 1. Oktober 2022, § 556e Rz. 10).

Davon ausgehend ergibt sich eine Überzahlung von monatlich 250 € (1.530 € (vereinbarte und geleistete Staffelhöhe) - 1.280 € (Vormiete)), mithin insgesamt eine solche von 750 € im Zeitraum November 2018 bis Januar 2019.

2. Auch hinsichtlich der vom Amtsgericht getroffenen Feststellung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2022 hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Bekl. rügt zwar im Ausgangspunkt zu Recht, dass die Wirksamkeit der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 (GVBI. 2020, S. 343) und die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 nicht dahinstehen können, da Art. 229 § 35 Abs. 2 EGBGB die Anwendung von § 557a Abs. 4 BGB auf Mietstaffeln ausschließt, deren erste Miete zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die Mietwohnung nicht mehr in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB fällt. Hier aber steht die Staffel vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 im Streit, d. h. eine solche, die erst nach Inkrafttreten der Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 einsetzt und deren von den Kl. geltend gemachte Preiswidrigkeit deshalb die Wirksamkeit der Verordnung und die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB voraussetzt.

Die Wirksamkeit der Verordnung steht für die Kammer nicht in Frage. Von der Verfassungswidrigkeit der §§ 556d ff. BGB, die durch die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken suchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18, GE 2019, 1097 = NJW 2019, 3054, Tz. 59), ist die Kammer für den Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung vom 19. Mai 2020 jedenfalls nicht „überzeugt“, so dass die Vorschriften weiter anzuwenden sind.

An der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB bestehen zwar für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 nicht unerhebliche Zweifel, da bereits vor diesem Zeitpunkt - mit Ausnahme des als bloßem Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks verfolgten „Abschneidens von Preisspitzen“ - angesichts der seit 2015 weiterhin abgesunkenen und auffallend niedrigen Leerstandsquoten offenbar keine der mit dem Gesetz verfolgten positiven Auswirkungen auf dem Wohnungsmarkt in Berlin und den übrigen von anderen Landesverordnungen erfassten Wohnungsmärkten eingetreten sind (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/258439/umfrage/leerstandsquote-von-wohnungen-in-berli..., abgerufen am 20. Dezember 2022). Das begründet Bedenken gegen die für die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB erforderliche „Geeignetheit“ der Fortdauer der bereits im Jahre 2015 ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen über den 31. Mai 2020 hinaus (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019, aaO., Tz. 61, 87). Denn es bestehen bereits wegen des Absinkens der ohnehin niedrigen Leerstandsquoten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die - mit Blick auf die verfolgten Gesetzesziele - negativen Entwicklungen auf dem sich immer weiter verschließenden Berliner Wohnungsmarkt und den übrigen von den §§ 556d ff. BGB erfassten Wohnungsmärkten bereits vor dem Jahr 2020 ein Ausmaß angenommen haben, das die für die Geeignetheit der gesetzlichen Eingriffe erforderliche Möglichkeit der zukünftigen Zweckerreichung als ausgeschlossen und die gesetzliche Regelung der §§ 556d ff. BGB damit als untauglich erscheinen lassen musste (vgl. Kühling, NZM 2020, 521, 525). Jedenfalls war der für die verfassungsrechtliche Beurteilung von auf Prognoseentscheidungen beruhenden Normen maßgebliche Zeitraum, der dem Gesetz- und Verordnungsgeber zusteht, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Norm abzuhelfen oder sie wegen Verfehlung der gesetzlichen Ziele als ungeeignet abzuschaffen, für den Bundesgesetzgeber nicht anders als für den Landesverordnungsgeber bereits vor dem Jahre 2020 abgelaufen (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, Beschl. v. 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85, BVerfGE 83, 1, 22; Beschl. v. 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95, BVerfGE 101, 331; BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, juris Tz. 62).

Es kommt unabhängig davon hinzu, dass das BVerfG für die von ihm zunächst bejahte Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB wegen der mit den Regelungen verbundenen Eingriffstiefe nicht unwesentlich darauf abgestellt hat, dass die Geltung der §§ 556d ff. BGB nur eine zunächst vorübergehende und „auf längstens fünf Jahre“ befristete gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019, aaO., Tz. 87). Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 verlängert diesen Zeitraum jedoch um weitere fünf Jahre. Auch das stellt, wie die Berufung zu Recht geltend macht, die Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 jedenfalls vertretbar in Frage.

Diese Zweifel können hier jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn eine Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften und eine damit einhergehende Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzen voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, Tz. 82, 84 m.w.N.). Hat das Gericht lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, ist eine Vorlage unzulässig und das Gesetz anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Dezember 2014, aaO.).

Nach diesem Maßstab sind die §§ 556d ff. BGB anzuwenden. Denn die Kammer hat unter Zugrundelegung der vom BVerfG im Beschluss vom 18. Juli 2019 (aaO.) entwickelten materiellen Maßstäbe lediglich Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2020, ohne gleichzeitig von der Verfassungswidrigkeit überzeugt zu sein. Einer hinreichenden Überzeugungsbildung steht es ebenfalls entgegen, dass das BVerfG auch von der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Zulässigkeit einer Richtervorlage verlangt, alle tatsächlichen Umstände, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel aufzuklären (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019, aaO., Tz. 42). Dazu sollen auch die Gegebenheiten und Entwicklungen unterschiedlicher regionaler Wohnungsmärkte zählen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2019, aaO.). Eine derart tiefgehende und umfassende Ermittlung ist der Kammer, der die Möglichkeit zur amtswegigen Sachaufklärung, anders als etwa den Verwaltungsgerichten, nur in sehr eingeschränktem Umfang eröffnet ist, und die zusätzlich der zivilprozessualen Beschränkung des Prozessstoffs durch den Beibringungsgrundsatz Rechnung zu tragen hat, nicht möglich (vgl. dazu Selk, NZM 2019, 687). Auch deshalb verbleibt es bei bloßen verfassungsrechtlichen Zweifeln, ohne dass diese zur Überzeugung erstarken.

Das Amtsgericht hat die preisrechtlich zulässige Miete auch für den Staffelzeitraum 1. Januar bis 30. September 2022 zutreffend ermittelt.

Sie beträgt nicht mehr als die vom Amtsgericht unter Heranziehung der Vormiete ermittelten 1.280 €. Eine davon abweichende Beurteilung wäre nur in Betracht gekommen, wenn sich die ortsübliche Vergleichsmiete ab dem 1. Januar 2022 auf mehr als 1.163,63 € belaufen hätte (1.280 € / 1,1). An diesen Voraussetzungen fehlt es nicht nur bei Einordnung der Mietsache in den Mietspiegel 2021, die unter Zugrundelegung des Mittelwertes für das Mietspiegelfeld K 1 eine Vergleichsmiete von 916,56 € (6,84 € x 134 m2) und damit eine preisrechtlich zulässige Miete von lediglich 1.008,22 € ergibt. Insoweit kann allerdings dahinstehen, ob der Berliner Mietspiegel 2021 überhaupt als hinreichend valide Schätzgrundlage herangezogen werden kann (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 9. Juni 2022 - 67 S 50/22, GE 2022, 690 = WuM 2022, 427, beckonline Tz. 7). Denn jedenfalls der Mietspiegel 2017 stellt eine taugliche Schätzgrundlage für die Ermittlung der Vergleichsmieten im Zeitraum 1. September 2016 bis einschließlich zum 31. August 2018 dar (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, GE 2020, 787 = NZM 2020, 551, Tz. 102; Kammer, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 67 S 218/17, GE 2018, 125 = WuM 2018, 74, beckonline Tz. 13 ff.). Unter dessen Zugrundelegung ergibt sich für die streitgegenständliche Wohnung zum 31. August 2018 eine Vergleichsmiete von allenfalls 856,26 €. Die Kammer schätzt deshalb mit dem für eine Schätzung nach § 287 ZPO ausreichenden Überzeugungsgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass diese ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung trotz des allgemeinen Preisanstiegs vom 31. August 2018 bis zum Staffelbeginn am 1. Januar 2022 nicht um mehr als 35,9 % auf über 1.163,63 € angestiegen ist. Damit belief sich auch die preisrechtlich zulässige Miete am 1. Januar 2022 auf nicht mehr als 1.280 €. Das stellt die Berufungsbegründung, die sich auf die Reichweite des § 556e Abs.1 BGB und die Geltung der §§ 556d ff. BGB für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2020 beschränkt, auch nicht weiter in Frage.

[…] Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die von der Berufung in Frage gestellte Verfassungsgemäßheit der §§ 556d ff. BGB für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 von grundsätzlicher Bedeutung ist. der Zulassungsbedürftigkeit steht es nicht entgegen, dass der BGH keinerlei Normverwerfungskompetenz hat und es allein dem BVerfG zukommt, die §§ 556d ff. BGB im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit zu verwerfen. Denn die Rechtsfrage hat gleichwohl grundsätzliche Bedeutung und erfordert deshalb zunächst eine Klärung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. statt vieler nur BVerfG, Beschl. v. 5. Juli 2022 - 1 BvR 1258/21, NJW-RR 2022, 1377, beckonline Tz. 20 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin (ZK 67) hat für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 nicht unerhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung. „Überzeugt“ von der Verfassungswidrigkeit – was die Voraussetzung für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wäre – ist die Kammer zwar nicht, hält aber Zweifel an der Verfassungskonformität für „vertretbar“. Eine Klärung der Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung und habe die Zulassung der Revision erfordert. Dagegen spreche nicht, dass dem Bundesgerichtshof keine Kompetenz zur Verwerfung eines Gesetzes zukomme.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger, die mit der Beklagten einen Staffelmietvertrag abgeschlossen haben, verlangen Rückzahlung von angeblich preisrechtlich überzahlter Miete für November 2018 bis Januar 2019 und Feststellung der preisrechtlich zulässigen Miete für den Zeitraum Januar 2022 bis September 2022. Das Amtsgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die zum 1. Juni 2015 in Kraft getretene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei wirksam, auf die Wirksamkeit der nachfolgenden Verordnung käme es nicht an. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, aber Revision zugelassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietpreisbremse sei anwendbar, da sie durch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 zum 1. Juni 2015 wirksam in Vollzug gesetzt worden sei. Die dagegen kürzlich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Verordnungsbegründung erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit (vgl. AG Neukölln, GE 2022, 1312) teilt die Kammer – jedenfalls im Ergebnis – nicht, weil es jedenfalls nach ihrer Auffassung nur darauf ankommt, dass eine Begründung für die Mietenbegrenzungsverordnung überhaupt existiert, und nicht darauf, ob und wie die Begründung veröffentlicht wurde. Der BGH sieht das bekanntlich anders. Nach dessen Auffassung muss die verpflichtende Begründung vor dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung auch „in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekannt“ gemacht werden (BGH GE 2019, 1029 zur Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung).

Die Wirksamkeit der Berliner Mietpreisbegrenzungsverordnung steht für die Kammer (noch) nicht in Frage, sie hat aber trotzdem Zweifel an der Verfassungskonformität für den Zeitraum ab Inkrafttreten der (Folge-) Verordnung vom 19. Mai 2020 am 1. Juni 2020. Dies deshalb, da bereits vor diesem Zeitpunkt – mit Ausnahme des als bloßem Mittel zur Erreichung des Gesetzeszwecks verfolgten „Abschneidens von Preisspitzen“ – angesichts der seit 2015 weiterhin abgesunkenen und auffallend niedrigen Leerstandsquoten offenbar keine der mit dem Gesetz verfolgten positiven Auswirkungen auf dem Wohnungsmarkt in Berlin eingetreten sind. Das begründe Bedenken gegen die – für die Verfassungskonformität der Mietpreisbremse erforderliche – „Geeignetheit“ der Fortdauer der bereits im Jahre 2015 ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen über den 31. Mai 2020 hinaus. Bereits das Absinken der ohnehin niedrigen Leerstandsquoten spreche dafür, dass die gesetzlichen Eingriffe ihren Zweck verfehlten und untauglich seien. Jedenfalls sei der für die verfassungsrechtliche Beurteilung von auf Prognoseentscheidungen beruhenden Gesetzen maßgebliche Zeitraum, der dem Gesetz- und Verordnungsgeber zustehe, um Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln einer Norm abzuhelfen oder sie wegen Verfehlung der gesetzlichen Ziele als ungeeignet abzuschaffen, für den Bundesgesetzgeber wie die Landesverordnungsgeber bereits vor dem Jahre 2020 abgelaufen.

Hinzu komme, dass das Bundesverfassungsgericht für die von ihm zunächst bejahte Verfassungsgemäßheit der Mietpreisbremse wegen der mit den Regelungen verbundenen Eingriffstiefe nicht unwesentlich darauf abgestellt habe, dass deren Geltung nur eine zunächst vorübergehende und „auf längstens fünf Jahre“ befristete gewesen sei. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 habe diesen Zeitraum jedoch um weitere fünf Jahre verlängert. Auch das stelle die Verfassungsgemäßheit für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 „jedenfalls vertretbar in Frage“.

Entscheidungserheblich im vorliegenden Fall sei das aber nicht. Denn eine Nichtanwendung des Gesetzes mit einer damit einhergehende Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht setze voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Habe das Gericht lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sei eine Vorlage unzulässig und das Gesetz anzuwenden. Die Kammer habe lediglich Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Mietpreisbremse für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2020, ohne gleichzeitig von der Verfassungswidrigkeit überzeugt zu sein.

Für eine hinreichende Überzeugungsbildung, die das Bundesverfassungsgericht für eine Richtervorlage verlange, fehle der Kammer die Möglichkeit der Sachaufklärung von Amts wegen, die den Zivilgerichten, anders als etwa den Verwaltungsgerichten, nur in sehr eingeschränktem Umfang eröffnet sei; zusätzlich habe man der im Zivilprozess geltenden Beschränkung des Prozessstoffs durch den Beibringungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Auch deshalb verbleibe es „bei bloßen verfassungsrechtlichen Zweifeln, ohne dass diese zur Überzeugung erstarken“.

Die Kammer ließ die Revision gegen ihre Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof keinerlei Kompetenz zur Verwerfung von Gesetzen wegen Verfassungswidrigkeit habe, sondern nur das Bundesverfassungsgericht. Denn die Rechtsfrage habe gleichwohl grundsätzliche Bedeutung und erfordere deshalb zunächst eine Klärung durch den Bundesgerichtshof.

Am Rande spielte für die Feststellung der zulässigen Miete auch noch die Frage eine Rolle, ob man den Berliner Mietspiegel 2021 als hinreichend valide Schätzgrundlage heranziehen kann. Die Kammer behalf sich mit Schätzungen, zog den Mietspiegel 2017 für die Ermittlung der Vergleichsmieten im Zeitraum 1. September 2016 bis einschließlich zum 31. August 2018 heran und legte auf dieser Basis bis zum Beginn der nächsten Mietstaffel am 1. Januar 2022 eine Erhöhung um 35,9 % zugrunde.