Bebauungstiefe
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bebauungstiefe; Rücksichtnahmegebot
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei Überschreitung der Bebauungstiefe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 1992 gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Dem vom Antragsteller genannten Urteil vom 18. Mai 1984 (OVGE 17, 91 = BRS 42 Nr. 160) lag ein anderer Sachverhalt zu-grunde. Es handelt sich planungsrechtlich um ein reines Wohngebiet; der mehreckige verschachtelte Baukörper auf einem Hammergrundstück wirkte in 4,80 bis ca. 7,60 m Entfernung von der Grenze "handgreiflich" auf die Grundstücke der Nachbarn ein, indem er deren Aussicht blockierte, den Licht- und Sonneneinfall verkürzte und den Grünzug vor den Gärten ver-mauerte. Für die Nachbarn war eine Hinterhofsituation entstanden, die un-zumutbar war und durch keine schützenswerten Interessen des Bauherrn gerechtfertigt werden konnte. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Un-terlagen, Plänen und Darstellungen in den Bauakten, aus dem angefochte-nen Beschluß und insbesondere aus dem ausführlichen Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 13. März 1992 eine andersartige Situation der vor-handenen und geplanten Baulichkeiten und der zu berücksichtigenden In-teressen. Einer weiteren Ortsbesichtigung bedurfte es nicht.
Es geht hier nicht um die Bebauung eines Hammergrundstücks im rückwärtigen Teil des ... vor dem Garten des Antragstellers, sondern um eine seitlich versetzte Bebauung auf dem Nachbargrundstück unter Überschreitung der zulässigen Bebauungstiefe. Die Grundstücke grenzen auch nicht an einen völlig freien Blockinnenbereich eines reinen Wohngebiets villenähnlichen Charakters, sondern an ein Schulgrundstück.
Durch die Überschreitung der Geschoßflächenzahl und der Bebauungstiefe werden nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme insbesondere einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen, kann unter Berücksichtigung der vorhandenen Abstände keine Rede sein. Die Erhaltung des schützenswerten Baumbestandes im vorderen Grundstücksteil kann ein städtebaulicher Grund für die Erteilung einer Ausnahme nach § 8 Nr. 2 BauO 1958 (vgl. auch § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) sein. Der Antragsteller könnte hiergegen nur dann durchgreifende Einwendungen erheben, wenn mit der Bebauung hinter der festgesetzten Bebauungstiefe qualifizierte Störungen der Wohnnutzung auf seinem Grundstück verbunden wären, die nicht nur lästig sind, sondern den Grad der Unzumutbarkeit erreichen würden. Die Errichtung eines "wuchtigen" Baukörpers, von dem sein Grundstück einsehbar ist, reicht dafür nicht aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 1991, ZfBR 1992, 79, 83 f.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in der Bauordnung 1958 in Verbindung mit dem Baunutzungsplan von 1958/1961 in Berlin haben grundsätzlich keine drittschützende Wirkung. So der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin in einem vorläufigen Verfahren (Beschluß vom 27. Mai 1992).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem betreffenden Fall hatten sich zwei Grundstückseigentümer gegen eine Nachbarbebauung gewandt, für die eine GFZ- und eine Geschoßüberschreitung zugelassen war. Das OVG nahm in dem Verfahren auch Stellung zur Frage der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes bei der Erteilung von Befreiungen für eine erhebliche Überschreitung des baulichen Nutzungsmaßes.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zur Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bei der Überschreitung der Bebauungstiefe nahm der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts - ebenfalls in einem vorläufigen Verfahren - Stellung in einem Beschluß vom 26. Mai 1992. Es ging dabei um eine seitlich versetzte Bebauung auf einem Nachbargrundstück unter Überschreitung der zulässigen Bebauungs-tiefe. Durch die Überschreitung der GFZ und der Bebauungs-tiefe werden, so das OVG, nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Ebenfalls, und das ist wohl der Kernsatz aus der Entscheidung, reicht die Errichtung eines "wuchtigen" Baukörpers auf dem Nachbargrundstück, von dem aus das Grundstück eines anderen betroffenen Grundstückseigentümers einsehbar ist, alleine nicht aus, daß dieser betroffene Nachbar so sehr in der Nutzung seines Grundstücks gestört ist, daß ihm dies unzumutbar wäre.