Bebauungsplan
BBauG §§ 31 Abs. 2 , 34 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bebauungsplan; Nachbarschutz; Geschosszahl; Geschossflächenzahl
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage des Nachbarschutzes bei Erteilung einer Befreiung vom Maß der bau lichen Nutzung (Geschoßzahl und Geschoßflächenzahl) im übergeleiteten Bebau ungsplan.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer des über 2.000 m2 großen Grundstücks T-Straße in Berlin-Grunewald, das mit einem L-förmigen Wohnhaus mit teilweise ausgebautem Dachgeschoß bebaut ist. Die bebaubare Fläche wird überschritten. Der Beigeladenen gehört das Grundstück M-Straße, das mit seiner rückwärti gen Grundstücksgrenze in einer Länge von ca. 17 m an die seitliche Grundstücksgrenze des Grundstücks des Kl. anschließt. Dieses 1.650 m2 große Grundstück ist seit 1985 im rückwärtigen Teil in einem Abstand von etwa 12 m zur hinteren Grundstücksgrenze mit einem über 14 m hohen dreige schossigen Mehrfamilienhaus mit ausgebautem Dachraum bebaut. Die beiden Grundstücke liegen nach den Ausweisungen des Baunutzungsplanes für Berlin im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2; förmlich festgesetzte Fluchtlinien oder Straßenbegrenzungslinien sind nicht vorhanden. Für die Errichtung des Wohngebäudes der Beigeladenen wurde Befreiung für die Überschreitung der zu lässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,40 auf 0,43 und für die Überschreitung der zulässigen Ge schoßzahl von 2 auf 3 erteilt. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,12. Der gegen die Baugenehmigung gerichtete Widerspruch des Kl. wurde zurückgewiesen.
Das VG hielt Baugenehmigung und Befreiungen zwar für rechtswidrig, sah jedoch Rechte des Kl. nicht verletzt. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung einschließlich der Nachtrags-Baugenehmigung ist rechtswidrig, weil die Erteilung der zugrundeliegenden Befreiungen von den Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung nicht dem hier noch maßgeblichen § 31 Abs. 2 BBauG entspricht. Planungs rechtlich richtet sich die Zulässigkeit des von der Beigeladenen errichteten Gebäudes nach § 34 Abs. 1 BBauG. Wegen des Fehlens von Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen und damit über die überbaubare Grundstücksfläche gibt es für das Grundstück der Beigeladenen keinen qualifizierten Be bauungsplan nach § 30 BBauG. Für das Grundstück gelten nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG die bau planungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087, 1104) - BauO 1958 - in Verbindung mit dem Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961 S. 742) und dem Bebauungsplan IX-A vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1232) als übergeleiteter einfacher Bebauungsplan für die Art und das Maß der baulichen Nutzung.
Das Wohngebäude der Beigeladenen widerspricht im Sinne von § 34 Abs. 1 BBauG den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in diesem übergeleiteten einfachen Bebauungsplan. Nach § 7 Nr. 13 in Verbindung mit Nr. 15 BauO 1958 sind in der Baustufe II/2 zwei Geschosse zulässig; die zulässi ge GFZ (§ 7 Nr. 14) beträgt 0,4. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BBauG für die von dem Bekl. er teilten Befreiungen von § 7 Nr. 15 für die Überschreitung der zulässigen Geschoßzahl von 2 auf 3 und für die Überschreitung der zulässigen GFZ von 0,40 auf 0,43 liegen nicht vor. Gründe des Wohls der All gemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BBauG erfordern es nicht, daß das Grundstück der Beigela denen in der von ihr gewünschten Weise ausgenutzt werden kann. Bodenrechtliche Besonderheiten sind nicht ersichtlich; das planerische Ziel hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt in dem übergeleiteten Bebauungsplan zum Ausdruck. Zur Überschreitung der Geschoßzahl und der GFZ hat al lein das private Interesse der Beigeladenen an einer wirtschaftlich optimalen Grundstücksnutzung ge führt. Auch städtebauliche Gründe im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BBauG, die zugunsten der Beigelade nen eine Befreiung rechtfertigen könnten, sind nicht vorhanden. Das hat das Verwaltungsgericht im ein zelnen zutreffend ausgeführt. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BBauG ist ebenfalls nicht erkennbar. Es fehlt auch insoweit an bodenrechtlichen Besonderheiten; denn das Grundstück der Beigeladenen ist durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht stärker als andere Grundstücke, die im Bereich des übergeleiteten Bebauungsplanes liegen, beschränkt (vgl. auch das Urteil des Senats vom 26. März 1982 - OVG 2 B 49.81 -).
Die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung und Nachtrags-Baugenehmigung verletzen den Kl. jedoch nicht in seinen Rechten. Die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung im übergeleiteten Bebau ungsplan sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht unmittelbar nach barschützend (vgl. z.B. Urteil vom 14. April 1967, OVGE 10, 20 = BRS 18 Nr. 124). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG von den Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung kann aber den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, wenn die Behörde bei der Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 1986 (BauR 1987, 70 = ZfBR 1987, 47) ausgeführt, § 31 Abs. 2 BBauG sei insoweit drittschützend, als diese Vorschrift das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde dahin binde, daß die Abweichung "auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müsse; die "Würdigung nachbarlicher Interessen" bei der Abweichung von der Festsetzung eines Bebauungsplanes sei nach § 31 Abs. 2 BBauG auch dann geboten, wenn die betref fende Festsetzung selbst nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sei. Unter welchen Vor aussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantwor ten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden "Gebot der Rücksichtnahme" in § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2 BBauG und § 15 Abs. 1 BauNVO entwickelt hat. Danach hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhal tung der Festsetzungen des Bebauungsplanes und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigun gen oder Nachteilen durch eine Befreiung erforderlich ist. Entscheidend ist, ob die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist.
Nach diesen Grundsätzen ist das Wohngebäude der Beigeladenen gegenüber dem Kl. nicht qualifiziert rücksichtslos, es trifft ihn im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht "handgreiflich". Im wesentlichen beanstandet der Kl. nur die Höhe des Baukörpers und die Tatsache, daß von diesem Wohnhaus auf sein Grundstück Einsicht genommen werden kann, wodurch eine Wert minderung eingetreten sei. Das sind nach der bei der Ortsbesichtigung und der mündlichen Ver handlung gewonnenen Überzeugung des erkennenden Senats bei der hier gegebenen tatsächlichen Si tuation, insbesondere nach den vorhandenen Abständen und unter Berücksichtigung des Baum- und Strauchbewuchses an der beiderseitigen Grundstücksgrenze, keine unzumutbaren Beeinträchtigun gen. Eine etwaige geringfügige Wertminderung würde noch nicht zur Unzumutbarkeit führen, da auch eine legale Bebauung eines Nachbargrundstücks sich auf den Wert der umliegenden Grundstücke ne gativ auswirken kann. Auch die Möglichkeit der Einsichtnahme von dem Wohngebäude der Beigelade nen ist geringfügig; bei den Fenstern im Dachgeschoß handelt es sich um das Treppenhausfenster und die beiden kleineren Badezimmerfenster. Ein wenig mehr Einsicht in den eigenen Garten oder auf die Terrasse, eine leichte Überschreitung der Geschoßflächenzahl und ein zusätzliches Geschoß, das sin d noch keine qualifizierten Verstöße, bei denen Drittschutz gewährt werden müßte (vgl. Schlichter, DVBl. 1984, 875, 879). Daran ändert auch das "viergeschossige Aussehen" des Gebäudes nichts.
Hinsichtlich der baulichen Ausnutzung des Grundstücks ist darauf hinzuweisen, daß die GRZ mit 0,12 anstelle der zulässigen 0,20 weit unterschritten wird. Bezüglich des Dachgeschosses hat der Bekl. zu treffend hervorgehoben, daß es sich hier nicht um ein Vollgeschoß handelt. Die im vorliegenden Fall noch anzuwendende Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 3 BauO Bln 1979 bestimmt ausdrücklich, daß Dach räume keine Vollgeschosse sind und auch nicht auf die Zahl der Vollgeschosse angerechnet werden (vgl. auch § 18 BauNVO 1968). Irgendwelche Besprechungen oder innerdienstliche Anweisungen des Senators für Bau- und Wohnungswesen können an der hier maßgeblichen Gesetzeslage nichts ändern. Auch eine zweigeschossige plangemäße Bebauung könnte die jetzige Höhe von über 14 m erreichen. Nach § 9 Nr. 5 in Verbindung mit § 8 Nr. 4 BauO 1958 und § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauO Bln 1979 darf die Gebäudehöhe eines zweigeschossigen Gebäudes mit Keller 9,20 m über der festgelegten Geländeobe rfläche nicht überschreiten; dabei kommt jedoch das Dach noch hinzu, das hier auch mit einer Höhe von 5 oder 6 m noch zulässig wäre und mit Dachgauben versehen ebenso Möglichkeiten der Einsicht auf das Grundstück des Kl. bieten würde. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, hält sich das Wohngebäu de der Beigeladenen hinsichtlich seiner absoluten Höhe und seiner Baumasse noch im Rahmen der für das Gebiet prägenden Bebauung. Es handelt sich hier überwiegend um Landhäuser aus der Zeit nach der Jahrhundertwende, die zwar überwiegend nur zweigeschossig, aber entsprechend dem damals vor herrschenden Baustil mit erheblich höheren Geschossen als heute und einem steilen Dach errichtet worden sind. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Kl. aufgrund der Befreiung von der Geschoßzahl und der Geschoßflächenzahl ist danach nicht festzustellen.
Das in dem Begriff des "Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" in § 34 Abs. 1 BBauG enthal tene Gebot der Rücksichtnahme auf individuelle Belange ist schon objektiv-rechtlich nicht verletzt. We gen des Fehlens förmlich festgesetzter Fluchtlinien oder Straßenbegrenzungslinien ist die Regelung des § 8 Nr. 1 BauO 1958 über die Einhaltung einer Bebauungstiefe von 20 m nicht anzuwenden. Des halb kommt es nach § 34 Abs. 1 BBauG darauf an, ob sich das Wohngebäude der Beigeladenen hin sichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügt. Die Ortsbe sichtigung hat ebenfalls bestätigt, daß die angrenzenden Nachbargrundstücke in der M-Straße überwie gend im hinteren Bereich bebaut sind. Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, würde auch bei einer planmäßigen Bebauung kein Verstoß gegen § 7 Nr. 5 BauO 1958 vorliegen.
Ein etwaiges doloses Verhalten der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Erteilung der Befreiungen, der Gestaltung des Dachraumes und der nachträglichen Genehmigung der Veränderungen des hinteren Teils des Dachgeschosses würde ebenfalls nicht ausreichen, aus dem Rücksichtnahmegebot Drittschutz abzuleiten (vgl. dazu auch Schlichter, a.a.O.). Der Kl. ist durch das rechtswidrig genehmig te Gebäude der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der erkennende Senat hat erst kürzlich darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns sicherzustellen, sondern nur individuellen Rechtsschutz zu gewährlei sten (vgl. § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); eine zwar objektiv rechtswidrige, aber Nach barrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine durch den Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Mai 1987 - OVG 2 S 23.87 -).