Bebauungsplan
BauNVO § 1 Abs. 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bebauungsplan; Festsetzungen über Einzelhandelsbetriebe; Branchendifferenzierung; Typenlehre
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegen die Festsetzung eines Bebauungsplans, die in einem Gewerbegebiet die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen (hier: Haushaltswaren, Lebensmittel, Parfümerie- und Drogeriewaren, Schuh- und Lederwaren, Sportartikel mit Ausnahme von Großteilen wie Booten) ausschließt, bestehen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO keine Bedenken, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Planungsfreiheit der Gemeinden nach § 1 Abs. 9 BauNVO dadurch begrenzt ist, daß sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen.
Wird diese Voraussetzung gewahrt, ist auch ein "isolierter Einzelhandel" zulässiger Gegenstand einer planerischen Festsetzung. Es muß sich dabei jeweils um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln (vgl. BVerwGE 77, 317). § 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsunterarten, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist gerade, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Auch hier muß sich der Ausschluß jedoch - wie zu betonen ist - auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet also der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu "erfinden". Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, daß die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - vielmehr hinreichend abstrakt getroffen werden.
Diesen Anforderungen dient die vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegte sog. Typenlehre.
Soweit die Beschwerde die besondere städtebauliche Rechtfertigung der angegriffenen Festsetzung vermißt, hat sie dazu eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen. Es entspricht übrigens einer legitimen städtebaulichen Zielsetzung, wenn bestimmte Einzelhandelsbetriebe in einem Bebauungsplan mit der Begründung ausgeschlossen werden, diese seien geeignet, den bisherigen Charakter eines Stadtteilkerns negativ zu beeinflussen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 1 Abs. 9 BauNVO darf die Gemeinde in einem Bebauungsplan festlegen, daß bestimmte Nutzungsarten in dem Gebiet nicht erlaubt sein sollen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn dies abstrakt geschieht und die Gemeinde sich auf bestimmte Branchen in Einzelhandelsbetrieben beschränkt, ist aus städtebaulichen Gründen dagegen nichts einzuwenden, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 27. Juli 1998 entschieden hat.