bebauter Ortsteil
BauGB § 34 Abs.1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
bebauter Ortsteil; Streubebauungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. von § 34 BauGB erforderliche Gewicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat nicht dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß es ohne Durchführung eines Augenscheins davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Bebauung an der Straße "Im Korkus" nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt. Es ist unstreitig und ergibt sich auch aus dem Kartenmaterial, das dem Berufungsgericht vorgelegen hat, daß diese Bebauung lediglich aus vier Wohnhäusern und einem Nebengebäude besteht und von den nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteilen mehrere hundert Meter entfernt ist. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht das Vorliegen eines eigenen Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB auch ohne Ortsbesichtigung verneinen, da ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht in aller Regel die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe von Karten- oder Bildmaterial beurteilen kann (vgl. Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für eine eigenständige Siedlungseinheit erforderliche Gewicht. Sie ist auch im vorliegenden Fall nicht Ausdruck einer organisatorischen Siedlungsstruktur (vgl. hierzu BVerwGE 31, 22), da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über keinerlei Infrastruktureinrichtungen verfügt.
Selbst wenn im Gebiet der Stadt vergleichbare Streubebauungen mehrfach vorhanden sind, führt das nicht - wie die Beschwerde wohl annimmt - dazu, daß diese Streubebauungen als "typische Siedlungsweise" anzusehen und deshalb jeweils als im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB zu bewerten wären. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden sind, bleibt eine solche Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet.
Auf die mehr oder weniger große Häufigkeit der Splittersiedlungen kommt es dabei - von atypischen Fallgestaltungen vielleicht abgesehen - nicht an, so daß sich dem Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht - neben der Auswertung des Kartenmaterials - nicht die Durchführung eines Augenscheins aufdrängen mußte. Dementsprechend kann auch die "rein vorsorglich" erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Erfolg haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Außenbereich darf nur ausnahmsweise gebaut werden (§ 35 Baugesetzbuch), im Zusammenhang bebauter Ortsteile, also im Innenbereich, hat man grundsätzlich einen Anspruch auf eine Baugenehmigung (§ 34 BauGB). Die Abgrenzung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen; kommt es zum Prozeß, ist oft eine Ortsbesichtigung erforderlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ging um vier Wohnhäuser mit Nebengebäude, die mehrere hundert Meter von der eigentlichen Siedlung entfernt lagen. Schon aus dem Kartenmaterial ergab sich dann, daß eine solche Splittersiedlung im Außenbereich liegt, zumal keinerlei Infrastruktureinrichtungen vorhanden waren.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Keineswegs aber immer, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 19. April 1994 ausführt.