Beauftragung eines Rechtsanwalts in einer Anfechtungsklage durch mehrere Wohnungseigentümer auf Klägerseite
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; WEG § 50
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beauftragung eines Rechtsanwalts in einer Anfechtungsklage durch mehrere Wohnungseigentümer auf Klägerseite; notwendige Kosten der Rechtsverfolgung; Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt.
2. § 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 28. April 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, den Antrag auf Abwahl der Verwalterin der Gemeinschaft abzulehnen und die Verwalterin vorzeitig auf die Dauer von fünf Jahren erneut zu bestellen.
2 Der Kl. zu 1 beauftragte die Rechtsanwälte S. und Koll. mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen diese Beschlüsse. Seine Klage ging am 27. Mai 2008 bei dem Amtsgericht ein. Mit gleichlautenden am 28. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Klageschriften fochten die von Rechtsanwalt N. vertretenen Kläger zu 2 bis 6 dieselben Beschlüsse an und beantragten darüber hinaus, die Verwalterin abzuberufen.
3 Das Amtsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den Anfechtungsanträgen stattgegeben, die von den Kl. zu 2 bis 6 erhobene weitergehende Klage abgewiesen und der Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
4 Der Kl. zu 1 hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf 1.069,93 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Die Kl. zu 2 bis 6 haben beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf jeweils 1.093,73 € zuzüglich jeweils 588 € vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Das Amtsgericht hat die dem Kläger zu 1 zu erstattenden Kosten durch als „Kostenfestsetzungsbeschluss I" bezeichneten Beschluss antragsgemäß festgesetzt. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 6 hat es insgesamt 1.787,74 € außergerichtliche Kosten zuzüglich 2.960 € (588 € x 5) vorgelegter Gerichtskosten in dem „Kostenfestsetzungsbeschluss II" festgesetzt.
5 Mit der sofortigen Beschwerde hat die Verwalterin beantragt, den Betrag der allen Kl. zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.961,24 € zuzüglich 588 € vorgelegter Gerichtkosten, insgesamt 2.529,24 €, herabzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Verwalterin den Antrag auf Herabsetzung weiter.
II. 6 Das Beschwerdegericht meint, die gegen jeden Kl. zur Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG laufende Frist stelle einen Umstand dar, der die Vertretung jedes Kl. durch jeweils einen Rechtsanwalt rechtfertige. Das gelte auch für den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren, zumal eine Übertragung des Mandats auf einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Gebühren auslöse, die der Titelschuldner nicht zu erstatten habe.
III. 7 Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis teilweise nicht stand. Der den Kl. zu 2 bis 6 zu erstattende Betrag ist zu hoch festgesetzt.
8 Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu erheben. Sie hat Erfolg, wenn sie rechtzeitig erhoben und begründet wird und der angefochtene Beschluss an dem geltend gemachten Mangel leidet. Die beklagten übrigen Wohnungseigentümer haben jedem obsiegenden Kl. gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
9 1. Der Kostenerstattungsanspruch ist jedoch nicht unbeschränkt. Jede Prozesspartei ist vielmehr gehalten, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Senat, Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 77/06, NZM 2007, 411, 412; BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 38; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdn. 8).
10 a) Das bedeutet nicht, dass ein Wohnungseigentümer im Kosteninteresse der beklagten Wohnungseigentümer gehalten wäre, von der Erhebung der Klage deshalb abzusehen, weil die erfolgreiche Klage eines anderen Eigentümers nach § 48 Abs. 3 WEG gegenüber allen Eigentümern Rechtskraft bewirkt. Erst recht ist kein Wohnungseigentümer veranlasst, unter Verzicht auf sein Anfechtungsrecht sich in die Rolle der beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu begeben. Das folgt schon daraus, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Einfluss darauf hat, dass ein anderer Eigentümer rechtzeitig Anfechtungsklage erhebt, diese rechtzeitig und sachgerecht begründet und das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt.
11 b) Jeder Wohnungseigentümer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen will, ist vielmehr berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Grundsätzlich ist auch kein Wohnungseigentümer gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von einem anderen Wohnungseigentümer beauftragt ist, der sich gegen denselben Beschluss wendet oder wenden will. Einer Abstimmung über die Person des zu beauftragenden Rechtsanwalts steht häufig schon entgegen, dass sich die Wohnungseigentümer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhebung nicht von der Anmeldung eines Widerspruchs zu Protokoll abhängig ist und auch denjenigen Wohnungseigentümern zusteht, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen oder mit der Mehrheit gestimmt haben.
12 Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung der Klage ist Vertrauenssache. Die Beurteilung der Kompetenz des Rechtsanwalts ist den zur Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigentümern in der Regel nicht möglich. Ein Auswahlverfahren oder die Bestimmung der Art und Weise, wie bei Meinungsdifferenzen um die Frage, welchem Rechtsanwalt das Mandat angetragen werden soll, sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Jeder Wohnungseigentümer, der sich zur Anfechtung entschlossen hat, muss jedoch die Klage innerhalb der von § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmten Frist erheben und innerhalb eines weiteren Monats begründen, um eine Abweisung zu vermeiden. Das schließt es grundsätzlich aus, einen Wohnungseigentümer unter dem Gesichtpunkt, die Kosten des Verfahrens im Interesse der beklagten übrigen Wohnungseigentümer gering zu halten, für verpflichtet anzusehen, sich vor der Erhebung der Klage zu vergewissern, ob weitere Wohnungseigentümer denselben Beschluss anfechten wollen, und sich mit diesem auf einen Rechtsanwalt zu einigen, der alle Anfechtungskläger vertreten soll (Timme/Elzer, WEG, § 50 Rdn. 15; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267). Die hierdurch begründeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen übrigen Wohnungseigentümer jedem Anfechtungskl. als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskosten zu erstatten.
13 Insoweit verhält es sich anders als auf Seiten der beklagten Wohnungseigentümer, die einen angefochtenen Beschluss verteidigen. Sie werden in dem Anfechtungsverfahren grundsätzlich von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten (Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, GE 2007, 1524, 1559 = ZMR 2007, 975) und stehen jedem Kl. von Beginn des gerichtlichen Verfahrens an mit einem einheitlichen Prozessziel gegenüber. Die Gemeinschaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, GE 2009, 1179, 1199 = ZMR 2010, 51).
14 c) Aus der Befugnis jedes Kl., einen Rechtsanwalt auszuwählen und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, folgt jedoch nicht, dass von den beklagten Wohnungseigentümern Mehrkosten zu erstatten sind, die darin ihren Grund finden, dass ein Rechtsanwalt, der von einer Mehrzahl von Wohnungseigentümern zur klageweisen Anfechtung desselben Beschlusses beauftragt worden ist, für jeden seiner Auftraggeber getrennt Klage erhebt. Die durch die rechtzeitig mit demselben Ziel erhobenen Klagen anhängig gemachten Verfahren müssen von dem Gericht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden werden. Mit der gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht dieselbe Situation wie bei einer anfänglichen subjektiven Klagehäufung. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhebung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kl. vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig (Musielak/Wolst, aaO., Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 94).
15 2. Dass nach § 50 WEG den Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, führt nicht zu einer weiteren Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Ziel von § 50 WEG ist es, die Verpflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von beklagten Wohnungseigentümern sich bei gleichem Prozessziel von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lässt. So liegt es insbesondere, wenn die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, GE 2009, 1179, 1199 = ZMR 2010, 51).
16 Ob diese Situation, auf der die gesetzliche Regelung beruht (BT-Drucks. 16/887 S. 28), den Anwendungsbereich von § 50 WEG ausschöpft, ist umstritten. Nach den bisher veröffentlichten Entscheidungen und der Mehrheit der Stimmen der juristischen Literatur soll § 50 WEG auch in dem umgekehrten Fall, in dem mehrere Wohnungseigentümer als Kläger gegen die übrigen Wohnungseigentümer dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer Anwendung finden (LG Düsseldorf ZMR 2010, 143; LG Berlin GE 2009, 390 = ZMR 2010, 309; Jennißen/Suilmann, WEG, 2. Aufl. § 50 Rdn. 6; Timme/Elzer, WEG, § 50 Rdn. 2; Schmid, NZM 2008, 185; a. A. Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 50 Rdn. 7). Die Frage kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.
17 An der Voraussetzung einer Anwendung der Vorschrift, dass eine Mehrheit von Kl. den Wohnungseigentümern gegenüber steht, fehlt es, solange die von den Anfechtungskl. anhängig gemachten Verfahren nicht gemäß § 47 WEG miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung wird erst durch die Verbindung der Verfahren begründet. Die Verbindung kann jedoch nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschränken (Timme/Elzer, aaO., Rdn. 4; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267).
18 Die Verbindung nötigt auch keinen Kl., das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt (Timme/Elzer, aaO., Rdn. 15; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772; a.A. Jennißen/Suilmann, aaO., § 50 Rdn. 6).
19 3. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten Wohnungseigentümern, sondern gemäß § 49 Abs. 2 WEG an deren statt der Verwalterin der Eigentümergemeinschaft auferlegt hat, erweitert oder beschränkt den Anwendungsbereich von § 50 WEG nicht.
III. 20 Die Beschwerde hat mithin gegenüber dem Kl. zu 1 keinen Erfolg. Der den Kl. zu 2 bis 6 von der Verwalterin zu erstattende Betrag ist zu reduzieren. Es sind festzusetzen:
1,3 Verfahrensgebühr 631,80 €
1,2 Erhöhungsgebühr 583,20 €
1,2 Terminsgebühr 583,20 €
Auslagenpauschale 20,00 €
nach dem Antrag der Kl. zu 2 bis 6 anzurechnende Minderung aufgrund der Anrechenbarkeit einer Geschäftsgebühr ./. 315,90 €
19 % Mehrwertsteuer 285,44 €
1.787,74 €
vorgelegte Gerichtskosten 588,00 €
2.375,74 €
zuzüglich der zur Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht; ein gemeinsamer Rechtsanwalt sollte aber nicht statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erheben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Verfahrensgegenstand war die mehrheitlich beschlossene Ablehnung einer Verwalterabwahl, verbunden mit der vorzeitigen erneuten Bestellung dieses Verwalters auf fünf Jahre. Ein Anfechtungskläger beauftragte die Rechtsanwälte S., die für ihn eine Anfechtungsklage einreichten und den Gerichtsvorschuss einzahlten. Fünf andere Kläger beauftragten Rechtsanwalt N., der jedoch für jeden einzelnen Kläger eine getrennte Anfechtungsklage erhob, sogar verbunden mit dem Verlangen nach Abberufung des Verwalters, und jeweils den Gerichtsvorschuss einzahlte (fünfmal 588 €!). Nach Verbindung hat das AG den Anfechtungsanträgen stattgegeben, die Abberufungsklage abgewiesen und dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Alle sechs Kläger haben von dem Verwalter die volle Erstattung jeweils ihrer Anwaltsgebühren und der verauslagten Gerichtskosten verlangt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG zugunsten des Klägers zu 1) die Erstattung von Anwaltskosten und Gerichtskostenvorschuss zugebilligt, den Klägern zu 2) bis 6) zwar die Gerichtskosten fünfmal, die Anwaltskosten aber nur einmal, allerdings zuzüglich Mehrvertretungszuschlag.
Mit der sofortigen Beschwerde beantragte der Verwalter, sowohl Rechtsanwaltskosten als auch Erstattung des Gerichtskostenvorschusses nur einmal festzusetzen. Die Beschwerde hat das LG zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zwar muss jede Prozesspartei die entstehenden Prozesskosten möglichst niedrig halten, es muss aber kein Wohnungseigentümer auf sein Anfechtungsrecht verzichten (womit er auch unweigerlich auf der Beklagtenseite landen würde). Jeder anfechtungswillige Wohnungseigentümer kann einen Rechtsanwalt seines Vertrauens mandatieren und muss keine Rücksicht auf die spätere Kostenerstattungspflicht der Beklagtenseite nehmen. Auf der Klägerseite sei die Rechtslage somit grundsätzlich anders als auf der Beklagtenseite, die regelmäßig gemeinsam durch den Verwalter vertreten wird. Vorrangig hat dann der erfolglose Anfechtungskläger nur die Kosten des von dem Verwalter für die übrigen Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten. Regelmäßig ist es nicht notwendig, dass die beklagten Wohnungseigentümer von ihrem Recht Gebrauch machen, daneben noch selbst einen oder mehrere Rechtsanwälte zu beauftragen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger zu 2) bis 6) jedoch ein und denselben Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt.
Soweit dieser fünf Anfechtungsklagen mit Einzahlung des jeweiligen Gerichtskostenvorschusses anhängig gemacht hat, war dies unnötig. Diese Anfechtungskläger erhalten deshalb nur Erstattung in der Höhe, als wenn ihr gemeinsam beauftragter Rechtsanwalt für sie nur eine einzige Anfechtungsklage anhängig gemacht und einmal den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hätte (allerdings kommt dann die Mehrvertretungsgebühr für vier Kläger, also das 1,2fache der Verfahrensgebühr hinzu).
Dass anstelle der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 49 Abs. 2 WEG der Verwalter die Prozesskosten zu tragen hat, macht für die Erstattungspflicht keinen Unterschied. Soweit die Rechtsprechung teilweise den § 50 WEG auch umgekehrt einschränkend zu Lasten mehrerer Kläger anwendet (vgl. u. a. LG Berlin GE 2009, 390), also insbesondere die Pflicht zur Mandatierung eines einzigen Rechtsanwalts auf der Klägerseite annimmt und nur bei unterschiedlichen Anfechtungsgründen und damit gegensätzlich zu vertretenden Interessen eine Erstattungspflicht für mehrere Rechtsanwälte annimmt, sei dies zweifelhaft. Dazu verweist der BGH darauf, dass die vom Gesetz angeordnete Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen keine Rückwirkung entfaltet und wegen der Verbindung auch kein Kläger genötigt ist, das Verhältnis gerade zu seinem Rechtsanwalt zu beenden und einen anderen zu beauftragen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
1. Die Anfechtung der Verwalterwahl für fünf Jahre wurde von einem gnädigen Prozessgericht mit einem Streitwert von nur 10.000 € veranschlagt. Hieran hat der BGH nichts geändert, weil er nur die Höhe der festzusetzenden Kosten auf der Basis des festgelegten Streitwerts beurteilte. Nach § 63 Abs. 3 GKG hätte er allerdings die Befugnis gehabt, auch als Rechtsbeschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren von Amts wegen den Streitwert rückwirkend für alle Instanzen und die außergerichtlichen Kosten zu erhöhen.
2. Bei großen Gemeinschaften mit mehreren Hundert Mitgliedern erscheint es schon bedenklich, anfechtende Wohnungseigentümer überhaupt von jeder Kooperation bei der Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen zu befreien, wie es der BGH hier betont hat. Demgegenüber war das LG Berlin (GE 2009, 390) vorsichtiger, indem es für die Mandatierung mehrerer Rechtsanwälte die Vertretung gegensätzlicher Interessen auf der Klägerseite erfordert hat. Bei schrankenloser Ausnutzung der BGH-Entscheidung können in größeren Gemeinschaften unnötig und für die Gegenseite existenzbedrohend erhebliche außergerichtliche und Gerichtskosten produziert werden. Abschreckend wird freilich für beide Seiten sein, dass niemand weiß, ob er den Prozess gewinnt oder verliert und damit erstattungspflichtig wird. Immerhin wird der fehlsame Rechtsanwalt im Regresswege seinen Mandanten für die ihnen entgangene Kostenerstattung einzustehen haben.