Beauftragung eines Rechtsanwalts wegen Androhung einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
BGB § 280 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Androhung des Vermieters, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, stellt (noch) keine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Mietverhältnis dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es war ein Teilurteil zu erlassen. Der Rechtsstreit ist im Umfang der Urteilsformel zu 1) zur Entscheidung reif, § 301 Abs. 1 ZPO.
Die Klage ist in Höhe von 552,16 € unbegründet.
Den Kl. steht ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten höchstens in Höhe von 242,76 € zu.
Soweit die Kl. sich anwaltlicher Hilfe bedient haben, um unberechtigte Forderungen der Bekl. abzuwehren, kann nur ein Streitwert von höchstens 1.126,84 € zugrunde gelegt werden, weil sich die Bekl. mit Schreiben der Hausverwaltung vom 9. Mai 2016 eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 1.126,84 € berühmt hat.
Soweit die Bekl. in dem genannten Schreiben ferner die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angedroht hat, stellt dies keine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Mietverhältnis dar, die Veranlassung hätte geben können, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und sich gegen die Androhung der Kündigung zur Wehr zu setzen. Denn die bloße Androhung der Kündigung konnte noch keine Gestaltungswirkung entfalten. […]
Im Übrigen konnte noch nicht entschieden werden, weil den Kl. noch eine Erklärungsfrist auf einen richterlichen Hinweis einzuräumen war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Androhung des Vermieters, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, stellt (noch) keine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Mietverhältnis dar und löst aus diesem Grund auch keinen Schadensersatzanspruch des Mieters in Höhe der Anwaltskosten aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter bediente sich anwaltlicher Hilfe, um angeblich unberechtigte Zahlungsforderungen des Vermieters abzuwehren. Im Rechtsstreit trug er auch vor, dass der Vermieter ihm eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angedroht habe. Die entstandenen Anwaltskosten klagte er ein.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es erging ein Teilurteil, mit dem die Klage in Höhe von 552,16 € abgewiesen wurde. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nur teilweise zu. Soweit der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angedroht habe, stelle dies keine Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Mietverhältnis dar, die Veranlassung hätte geben können, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen und sich gegen die Androhung der Kündigung zur Wehr zu setzen.
Denn die bloße Androhung der Kündigung habe noch keine Gestaltungswirkung entfalten können.
Im Übrigen habe noch nicht entschieden werden können, weil dem Mieter noch eine Erklärungsfrist auf einen richterlichen Hinweis einzuräumen gewesen sei.