Bearbeitungsgebühr
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Schlagwörter zur Erschließung
Bearbeitungsgebühr; Beendigung des Mietverhältnisses; Klauselverbote; Formularnachtrag; Nachweis eines geringeren Aufwandes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses ist ohne die Einräumung des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Wohnraummieter unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
b) Die Anschlußberufung der Bekl. hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr richtet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.012 DM.
aa) Bei dem Nachtrag handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Nach der äußeren Form des Nachtrages bestand auch ein erster Anschein für das Vorliegen von Formularbedingungen (Ulmer/Brandner-Ulmer, 7. Aufl. 1993, § 1 AGBG, Rn. 61), den der Kl. nicht widerlegt hat.
bb) Die in Ziff. 5 des Nachtrages zum Mietvertrag vereinbarte Bearbeitungsgebühr verstößt gegen § 9 AGBG. Die Wertungen der besonderen Klauselverbote der §§ 10 und 11 AGBG sind auch im Rahmen der Überprüfung gemäß § 9 AGBG zu berücksichtigen (OLG Hamburg NJW RR 1990, 909, 910). Ziff. 5 des Nachtrages verstößt gegen die in § 11 Nr. 5 b AGBG getroffene Wertung, daß der Nachweis eines geringeren Aufwandes bzw. Schadens durch die Klausel nicht ausgeschlossen werden darf. Zwar braucht in der Klausel nicht ausdrücklich vorgesehen zu sein, daß der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt (BGH NJW 1985, 320).
Jedoch darf durch die Formulierung ein solcher Nachweis auch nicht ausgeschlossen sein (Ulmer/Brandner/Hensen-Hensen, 7. Aufl. 1993, § 11 Nr. 5 AGBG, Rn. 21). Vorliegend wurde der Bekl. nach Auffassung der Kammer durch die Formulierung "es ist vereinbart, daß der Vermieter bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages ... eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.012 DM erhält" der Nachweis eines geringeren Aufwandes abgeschnitten. Dies zeigt bereits die Formulierung "es ist vereinbart". Damit wird dem Vertragspartner suggeriert, die angegebene Summe sei der Preis für die Beendigung des Vertrages und werde in jedem Fall fällig. Aber auch soweit die Leistung als "Bearbeitungsgebühr" bezeichnet wird, schließt dies den Gegenbeweis aus. Denn dieser Formulierung haftet etwas "Offizielles" an, das den Eindruck vermittelt, die Leistung sei ohne Rücksicht auf den Wert der Gegenleistung zu erbringen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag hieß es, daß bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses eine Bearbeitungsgebühr von 1.012 DM vereinbart sei. Nach zehn Monaten Vertragsdauer kam es zu einer solchen Beendigung und der Vermieter verlangte die Bearbeitungsgebühr.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 12. Dezember 1995 die Zahlungsklage ab und meinte, die Formularklausel sei unwirksam. Sie erwecke den Anschein, als ob der Betrag unveränderlich feststehe und schneide damit dem Mieter den Nachweis eines geringeren Aufwands ab.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist immerhin zweifelhaft, denn das OLG Hamburg (GE 1990, 601) hatte auch eine Formularklausel, die eine "Pauschalabgeltung ohne besonderen Nachweis" in Höhe von einer Monatsmiete vorsah, für zulässig angesehen. Es kann eigentlich keinen Unterschied machen, ob die Klausel festlegt "Für erhöhten Verwaltungsaufwand bezahlen Sie" (OLG Hamburg) oder "Es ist vereinbart, daß der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr erhält" (LG Berlin).