Bearbeitungsgebühr
WoVermittG § 2; BGB §§ 134, 812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bearbeitungsgebühr; Wohnungsvermittlungsgesetz; Vermittlungsprovision; rechtsgrundlose Leistung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vereinbarung, der Mieter habe an den Vermieter eine sog. Bearbeitungsgebühr zu zahlen, ist nichtig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der klägerseits gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 345 DM. Die Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund, da sie auf einem unzulässigen Vertragsstrafversprechen beruhte und zum anderen die Zahlung gegen das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, § 2 Abs. 2 Ziff. 2 verstoßen hat. Die Kl. waren zur Zahlung der 345 DM unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dies gilt auch, wenn, wie von der Bekl. behauptet, tatsächlich vor Mietvertragsabschluß vereinbart worden sein sollte, daß für die Bearbeitung des Mietvertrages eine Bearbeitungsgebühr von 300 DM + Mwst. gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung stellt ein Umgehungsgeschäft dar, nämlich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Ziff. 2 WoVermittG, und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig. Insoweit ist auch unerheblich, daß die Zahlung, lt. Beklagtenvortrag, als Bearbeitungsgebühr bezeichnet war. Es ergibt sich zweifelsfrei, daß nach dem Sinn und Zweck der Zahlung diese in Wirklichkeit eine (verdeckte) Vermittlungsprovision darstellte.