Bearbeitungsgebühr
WoVermittG §§ 2, 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bearbeitungsgebühr; Vermittlungsgebühr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für den Mietervertragsschluß durch den Wohnungsverwalter ist unzulässig.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist Verwalterin der Wohnung des X. Am 8.8.1986 schlossen die Kl. mit dem X., vertreten durch die Bekl., einen Mietvertrag ab. Ein Sachbearbeiter der Bekl. hatte am 22.7.1986 eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 DM von den Kl. verlangt und auch erhalten.
Die Bekl. ist der Auffassung, daß die Zahlungsverpflichtung der Kl. aufgrund der folgenden schriftlichen Vereinbarung über den Begriff der Bearbeitungsgebühr besteht: "Zu den Kosten gehören u. a.: Wohnungsbesichtigungs-/übergabe, Protokoll, Mietvertragsausfertigung, Fotokopiekosten und sonstige Materialien, Fahrtkosten, Büroarb. Einr., Zeitaufwand u. a. ". Eine rechtsgrundlose Zahlung liege deshalb nicht vor.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß §§ 5, 2 WoVermittG i. V. mit §§ 812, 818 BGB können die Kl. von der Bekl. die Rückzahlung der "Bearbeitungsgebühr" von 150 DM verlangen. Nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 WoVermittG steht ein Anspruch auf die Vermittlungsgebühr der Bekl. nicht zu, weil der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wurde, deren Verwalterin die Bekl. ist. Etwas anderes gilt auch insoweit nicht, als die Bekl. die Vermittlungsgebühr als "Bearbeitungsgebühr" bezeichnet hat, denn nach Ansicht des Gerichts stellt das Begehren einer Bearbeitungsgebühr einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 2 Abs. 5 WoVermittG dar. Die Bearbeitungsgebühr stellt im vorliegenden Fall nicht die typische Vermittlungsgebühr dar, die sich regelmäßig am monatlichen Mietzins orientiert und deshalb im allgemeinen weitaus höher ist, deren Begehren stellt aber deshalb einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot dar, weil hiermit Aufwendungen abgegolten werden sollen, die bei einem Wohnungswechsel für den Vermieter bzw. dessen Verwalter anfallen. Derartige Kosten sollen aber nach dem Zweck des Gesetzes nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Ein Verstoß hiergegen berechtigt daher zur Rückforderung der Bearbeitungsgebühr.