Beachtlichkeit von formell außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften
BGB § 839
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Beachtlichkeit einer Verwaltungsvorschrift für einen Amtsträger, wenn diese wegen einer Befristung außer Kraft getreten ist und nicht durch eine andere ersetzt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die klagende Versicherungsgesellschaft nimmt den Bekl. aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen eines Brands in Anspruch, der am 16. November 2007 in einem in M. gelegenen Wohngebäude ausgebrochen ist. Der Brand entstand durch Hitzeübertragung von dem im Flur des ersten Obergeschosses stehenden Kaminofen und dessen Ofenrohr auf die dahinter liegende Wand. Der Bekl., der den Kaminofen am 12. Februar 2007 in seiner Eigenschaft als örtlich zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister geprüft und abgenommen hatte, hatte bei seiner Prüfung den zwischen dem Ofenrohr und der gemauerten Wand bestehenden Abstand von (nur) 8,5 cm für unbedenklich erachtet. Die Kl. hält die Auffassung des Bekl. für rechtsirrig. Ihrer Meinung nach wäre der festgestellte Abstand aufgrund der einschlägigen Bestimmungen nur dann ausreichend gewesen, wenn die Wand mit einer Papiertapete verkleidet gewesen wäre. Bei der vorhandenen, aus Vinyl gefertigten und zudem überstrichenen Tapete wäre ein größerer Abstand einzuhalten gewesen.
2 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
II. [...] 6 2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kl. steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. [...]
8 b) Der Bekl. hatte bei seiner nach § 43 Abs. 7 BauO NRW durchgeführten Überprüfung zu berücksichtigen, dass nach § 17 Abs. 1 BauO NRW bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe so beschaffen sein müssen, dass der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Nach § 8 der Feuerungsverordnung NRW müssen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bestimmte näher beschriebene Abstände eingehalten werden.
9 Das Berufungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass der Bekl. bei seiner Tätigkeit die Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 12. Oktober 2000 (MBl. NRW S. 1432) zu beachten hatte, die als allgemeine Weisung nach § 9 Abs. 2 Buchst. a OBG NRW erlassen wurde. Die Verwaltungsvorschrift war zwar, was das Berufungsgericht nicht angesprochen hat und von der Revision beanstandet wird, bis zum 31. Dezember 2005 befristet und damit zum Zeitpunkt der hier durchgeführten Untersuchung formal außer Kraft getreten. Sie ist jedoch nicht durch eine andere Verwaltungsvorschrift ersetzt worden. In dieser Situation können (müssen) die mit der Durchführung und Überwachung der Bauordnung betrauten Stellen und Behörden davon ausgehen, dass sich die Auffassung der obersten Bauaufsichtsbehörde zu den in der Verwaltungsvorschrift gemachten Aussagen auch nach deren Auslaufen nicht geändert hat (vgl. Temme in Gädtke/Temme/Heinz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., § 17 Rn. 1 a). Dabei darf insbesondere bei „sicherheitsrelevanten" Fragen wie denen des Brandschutzes erwartet werden, dass die oberste Bauaufsichtsbehörde, wenn und soweit die Nichtverlängerung der Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift auf einer anderen Bewertung der Gefahrenlage beruhen sollte, darauf schon vor Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift in geeigneter Weise (Rundschreiben, Runderlasse etc.) hinweist, um zukünftigen Brandgefahren zu begegnen.
10 Zu § 17 BauO NRW verweist die Verwaltungsvorschrift hinsichtlich der verwendeten brandschutztechnischen Begriffe und der zugehörigen Prüfbestimmungen auf die DIN 4102-4 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen. Zugleich bestimmt sie, dass die Bekleidung und die Oberfläche von Bauteilen, die nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein müssen, sowie deren Oberflächenbehandlung grundsätzlich in die Beurteilung der Brennbarkeit mit einzubeziehen sind, es sei denn, es handelt sich um Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke, um Anstriche oder um Tapeten auf Mauerwerk, Beton oder mineralischen Putzen.
11 Bei einem Mauerwerk handelt es sich um einen nicht brennbaren Stoff nach Nr. 2.2.1 der DIN 4102-4. In der Vorbemerkung der DIN 2102-4 2.2. ist darauf hingewiesen, dass die Baustoffklasse auch dann erhalten bleibt, wenn die Baustoffe oberflächlich mit Anstrichen auf Dispersions- oder Alkydharzbasis oder mit üblichen Papierwandbekleidungen (Tapeten) versehen sind. Damit steht die Definition für nicht brennbare Stoffe nach der DIN 4102-4 in einem Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW, die eine Differenzierung der Tapeten im Hinblick auf das Material, aus dem sie hergestellt sind, nicht vornimmt.
12 c) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es treffe den Bekl. keinen Verschuldensvorwurf, wenn er sich allein an der Verwaltungs-vorschrift zu § 17 BauO und nicht auch an der DIN 4102-4 orientiert und aufgrund dessen den Abstand von 8,5 cm für ausreichend erachtet habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13 In der Verwaltungsvorschrift, die als Weisung im Sinne des § 9 Abs. 2 OBG NRW von den zuständigen Stellen und Behörden vorrangig zu beachten ist, wird die DIN 4102-4 lediglich zur Baustoffbezeichnung in Bezug genommen. Der Bekl. als Bezirksschornsteinfegermeister musste nicht in Betracht ziehen, dass hinsichtlich der Einschätzung der Brandgefahr bei mit Tapeten versehenem Mauerwerk ergänzend auf die Festsetzungen der DIN 4102-4 zurückgegriffen werden muss.
14 Da die Verwaltungsvorschrift keine nähere Beschreibung oder Differenzierungen der verschiedenen Tapetenarten vornimmt, ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts frei von Rechtsfehlern, der Bekl. habe sich nicht veranlasst sehen müssen, den Fragen der Entflammbarkeit und des Brandverhaltens der überstrichenen Vinyltapete nachzugehen.
15 Mangels Verschuldens scheidet ein allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB gegen den Bekl. aus.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bezirksschornsteinfegermeister sind (noch) Amtsträger und haften aus Amtspflichtverletzung, wenn sie die maßgeblichen Vorschrift en nicht beachten. Auch formell außer Kraft getretene Vorschrift en sind dabei heranzuziehen, wenn es sich um sicherheitsrelevante Fragen handelt. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung scheidet bei Beachtung auch außer Kraft getretener Vorschriften aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte als örtlich zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister hatte einen Termin berufen, geprüft und abgenommen, bei dem zwischen dem Ofen und der gemauerten Wand ein Abstand von nur 8,5 cm bestand. Nach einem Brandschaden nahm die Versicherung aus übergegangenem Recht den Beklagten in Anspruch mit der Begründung, nach den einschlägigen Bestimmungen wäre der Abstand nur ausreichend gewesen, wenn die Wand mit einer Papiertapete verkleidet gewesen wäre. Bei der vorhandenen Vinyltapete wäre ein größerer Abstand einzuhalten gewesen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 24. Juni 2010 wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt, wenn er die Verwaltungsvorschrift zu § 17 BauO NRW angewandt habe, die sich nur auf Tapeten auf Mauerwerk beziehe, ohne Unterscheidung, um welche Tapetenart es sich handele. Auch wenn die Verwaltungsvorschrift wegen Fristablaufs außer Kraft getreten sei, habe er davon ausgehen müssen, dass die Auffassung der obersten Bauaufsichtsbehörde sich nicht geändert habe, wenn keine entgegenstehenden Hinweise durch Rundschreiben oder Runderlasse veröffentlicht worden seien.