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Bauvertrag

BGHVII ZR 101/9521.11.1996GE 1997, 487

BGB § 280 Abs.1 ; VOB/B § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bauvertrag; Kündigung wegen Änderungsanordnungen Rückforderung von Überzahlungen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Änderungsanordnungen und die Forderung nach zusätzlichen Leistungen gemäß § 1 Nr. 3 und 4 VOB/B sind kein Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von der Bekl. insgesamt 76.431,30 DM für erbrachte Leistungen und Schadensersatz. Sie hatte für die Bekl. ein größeres Mietshaus sowie ein Zweifamilienhaus zum Pauschalfestpreis von zusammen 1,739 Mio. DM "schlüsselfertig" errichten sollen. Die VOB/B war vereinbart. Zwischen den Parteien ergaben sich schon vor Baubeginn Meinungsverschiedenheiten. Als die Bekl. nicht die Werkplanung der Kl. lediglich korrigiert und genehmigt zurücksandte, sondern diese Planung mit Änderungswünschen und neuen Forderungen zurückreichte, kündigte die Kl. den Werkvertrag nach § 9 VOB/B. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hielt sie dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hält zwar die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 9 VOB/B für nicht gegeben, würdigt die Kündigung durch die Kl. aber als eine außerordentliche Kündigung, welche durch einen wichtigen Grund, der zugleich eine schwere positive Vertragsverletzung darstelle, gerechtfertigt sei. Die Werkplankorrekturen der Bekl. hätten unverhältnismäßig viele Forderungen außerhalb der Vorgaben im Werkvertrag oder im Gegensatz zu ihnen enthalten. Sie würden teilweise eine Änderung der Werkpläne erforderlich gemacht und auch den Baubeginn verzögert haben. Zehn der insgesamt 60 Korrektureinträge seien technisch falsch oder nicht durchführbar. Zwölf wesentliche Punkte verlangten differenzierte Abklärung zwischen den Parteien noch vor Baubeginn. Etliche Korrekturwünsche beruhten auf Unklarheiten oder Widersprüchen in den Planungsvorgaben. Die Kl. sei an den knapp kalkulierten Festpreis gebunden gewesen, und sie habe eine Bauzeit von lediglich 12 Monaten einzuhalten gehabt. Ihr könne ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zugemutet werden. Das gerade für einen Bauvertrag nötige Vertrauensverhältnis sei so empfindlich gestört, daß der Vertragszweck konkret gefährdet sei.

II. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kündigung durch die Kl. zunächst nach § 9 VOB/B zu beurteilen ist. Die Begründung seines Ergebnisses, daß die Kündigung sich aus § 9 nicht rechtfertige, bestätigt vor allem, daß die Bekl. nicht in Verzug geraten ist. Sie hat ihre Mitwirkungspflichten, in erster Linie die Rückgabe der korrigierten Werkpläne, vollständig und rechtzeitig erfüllt.

Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände sind kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Allen diesen Umständen konnte und mußte auf die im Werkvertrag und in der VOB/B vorgesehene Weise Rechnung getragen werden. Soweit die Kor-rektureinträge der Bekl. Änderungen des Bauentwurfs bedeuten, ist zu be-achten, daß die Bekl. gemäß § 1 Nr. 3 VOB/B das Recht hatte, solche Än-derungen anzuordnen. Auch zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung konnten Anordnungen getroffen werden (§ 4 Nr. 1 Abs. 3 und 4 VOB/B). Sofern durch "Korrektur" Wünsche die Grundlagen des vereinbarten Preises berührt wurden, war gemäß § 2 VOB/B ein entsprechender neuer Preis zu vereinbaren oder eine besondere Vergütung oder ein Ausgleich zu gewähren. Bei technischen Bedenken gehört es gemäß § 4 VOB/B zu den Vertragspflichten, auf diese Bedenken schriftlich hinzuweisen. An alles dieses knüpfen sich dann vertragliche Folgerungen sowohl für die Haftung als auch für die Preisgestaltung an (§§ 4 und 13 VOB/B). Wenn schließlich der Baubeginn sich zu verzögern drohte, so konnte die Kl. sich gegenüber der Bekl. durch eine Behinderungsanzeige (§ 6 VOB/B) sichern.